Common use of Bearbeitungsschäden Clause in Contracts

Bearbeitungsschäden. 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13. - Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Bearbeitungsschäden. 1. 2.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die diese Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; , - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 2.6.2 Abweichend von 2.6.1 ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Fremdmaterial, das dem VN zum Ein-, Auf- oder Zusammenbau zur Verfügung gestellt wird, mitversichert. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) finden insoweit keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben. 2.6.3 Zu 2.6.1 und 2.6.2: Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer VN zur Lohnbe- oder -verarbeitung, -verarbeitung oder Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben oder die von ihm übernommen wurden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- der Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern durch/ oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13. - beim Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5Entladen. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Bearbeitungsschäden. 1. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. 2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befinden, befunden haben sowie oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - 1.3.9, Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind; - Leitungsschäden nach 1.3.13. - , Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - , Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 44 Bearbeitungsschäden anlässlich Reinigungs- und Dachdeckerarbeiten etc. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte DachdeckerarbeitenReinigungs- und Dachdeckerarbeiten (nicht Bauendreinigung), für Tätigkeiten an Windkraftanlagen Windkraftanlagen, für Küchen-/Möbelmontagen sowie für Montage- Montage-, und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, -entsorgungs- sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Bearbeitungsschäden. 1. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. 2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13. - Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs--entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice

Bearbeitungsschäden. 1. 4.9.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden aus Schäden, die an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen Sa- chen zur Durchführung seiner betrieblichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Tä- tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittel- baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, ver- bleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sach- schäden. 4.9.2 Versicherungsschutz gem. Ziff. 4.9.1 besteht auch für Schäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Soweit andere Versicherungen bestehen (insbesondere Sachversicherun- gen), wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Bearbeitungsschä- den an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohn- be- oder -verarbeitung oder zur Lohnveredelung befinden oder befun- den haben. Auf Ziff. 4.9.9 wird hingewiesen. 4.9.3 Versicherungsschutz gem. Ziff. 4.9.1 besteht auch für Schäden an Fremdmaterial, das dem Versicherungsnehmer zum Ein-, Auf- oder Zusammenbau zur Verfügung gestellt wurde. Ziff. 1.2 und 7.8 AHB finden insoweit keine Anwendung (diese Bestimmung gilt nicht für rei- ne Montagebetriebe). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder be- funden haben; (2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben - inso- weit abweichend von Ziff. 4.27. Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.9.3 besteht nicht für Generalüber- nehmer, Generalunternehmer sowie Bauträger. 4.9.4 Bei Unterfangungen und Unterfahrungen ist auch eingeschlossen - teilweise abweichend von Ziff. 7.14 AHB- die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4.9.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauwei- se). 4.9.6 Abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB finden Ziff. 4.9.4 und 4.9.5 auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umweltein- wirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Form 1.20.332). 4.9.7 Die Ausschlussbestimmungen gemäß Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben . 4.9.8 Der Versicherungsschutz für Leitungsschäden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden Be- und Entladeschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13Ziff. - Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.44.10 bzw. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.54.18. 34.9.9 Die Höchstersatzleistung für Bearbeitungsschäden gem. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe LeistungsübersichtZiff. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Bearbeitungsschäden. 1. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. 2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befinden, befunden haben sowie oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - 1.3.9, Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - , sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, Leitungsschäden nach 1.3.13. - , Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - , Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Reinigungs- und Dachdeckerarbeiten, (nicht Bauendreinigung), für Tätigkeiten an Windkraftanlagen Windkraftanlagen, für Küchen-/Möbelmontagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, -entsorgungs- sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Bearbeitungsschäden. 1. 4.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden aus Schäden, die an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; - durch eine betriebliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmit- telbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be- funden haben, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sachschäden. 24.6.2 Versicherungsschutz gem. Ziff. 4.6.1 besteht auch für Schäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Repara- tur oder zu sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben. Auf Ziff. 4.6.6 wird hingewiesen. Soweit andere Versicherungen bestehen (insbesondere Sachversi- cherungen), wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Bearbei- tungsschäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsneh- mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Lohnveredelung befinden oder befunden haben. 4.6.3 Abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB finden Ziff. 4.6.1 und 4.6.2 auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelt- einwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungs- schutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Form 1.20.333). 4.6.4 Die Ausschlussbestimmungen gemäß Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen. 4.6.5 Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben Leitungs- schäden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden Pensionstieren richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich aus- schließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13Ziff. - Be- 4.7, 4.10 und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.55.6. 34.6.6 Innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung für Bearbeitungsschäden gem. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe LeistungsübersichtZiff. 4.6.2 je Versicherungsfall 50.000,00 Euro, begrenzt auf 100.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft