Common use of Beauftragung von Subunternehmen Clause in Contracts

Beauftragung von Subunternehmen. (1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. (2) Der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragen, dass er die Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und der von diesen getroffenen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, im Sinne von Art. 32 DSGVO, sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (3) Der Auftraggeber kann der Änderung aus wichtigem Grund, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund für den Widerspruch vor und ist eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Vertragsparteien nicht möglich, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. (4) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. (5) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten der Subunternehmer wie folgt zu überprüfen: • Regelmäßige Prüfung der beim Subunternehmer eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen (mindestens alle 2 Jahre) mittels eines Fragenkataloges oder einer Begehung vor Ort. • Regelmäßige Prüfung des beim Subunternehmer eingerichteten Datenschutzkonzeptes (mindestens alle 2 Jahre) • Regelmäßige Einholung von vorhandenen Zertifikaten über eine gültige Zertifizierung nach der DSGVO. (6) Zurzeit sind für den Auftragnehmer, die in der Anlage 1 dokumentierten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit der Beauftragung der in Anlage 1 genannten Subunternehmer erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement

Beauftragung von Subunternehmen. (1a) Der Auftraggeber stimmt zuerteilt die allgemeine Genehmigung für den Einsatz von Subunternehmen durch den Auftragnehmer, dass soweit diese in Bezug auf die Auftragsverarbeitung vertraglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Dienstleistung in vergleichbarem Maße verpflichtet sind wie der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggebergegenüber dem Auftraggeber und die datenschutzrechtlichen Vorgaben nach DSGVO gewährleisten. (2b) Der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragensetzt nur in der Bundesrepublik Deutschland, dass er einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Subunternehmen ein. In einem Drittland i. S.v. Art 44 DSGVO ansässige Subunternehmen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen; diese müssen zudem die Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und der von diesen getroffenen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, im Sinne von Art. 32 DSGVO, sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellenVorgaben des Artikel 44 DSGVO erfüllen. (3c) Der Auftraggeber kann der Änderung aus wichtigem Grund, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund für den Widerspruch vor und ist eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Vertragsparteien nicht möglich, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. (4) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. (5) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten der Subunternehmer wie folgt zu überprüfen: • Regelmäßige Prüfung der beim Subunternehmer eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen (mindestens alle 2 Jahre) mittels eines Fragenkataloges oder einer Begehung vor Ort. • Regelmäßige Prüfung des beim Subunternehmer eingerichteten Datenschutzkonzeptes (mindestens alle 2 Jahre) • Regelmäßige Einholung von vorhandenen Zertifikaten über eine gültige Zertifizierung nach der DSGVO. (6) Zurzeit Derzeit sind für den Auftragnehmer, die in der Anlage 1 dokumentierten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten 2 aufgeführten Subunternehmen in dem dort genannten jeweils beschriebenen Umfang beschäftigteingesetzt. Mit der Beauftragung der in Anlage 1 genannten Subunternehmer deren Einsatz erklärt sich der Auftraggeber mit Unterzeichnung dieses Vertrages einverstanden; sie gelten als genehmigt. d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in Anlage 2 genannten Subunternehmern gegen gleichartige Unternehmen zu ersetzen, soweit das Schutzniveau nicht unterschritten wird. e) Der Auftragnehmer kann weitere Subunternehmen, welche zur zweckmäßigen Durchführung seiner Tätigkeit erforderlich sind, zusätzlich zu den bereits beauftragten einsetzen. f) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über den beabsichtigten Einsatz neuer oder zusätzlicher Subunternehmen in Sinne von Ziffer 8 d) und e). Der Auftraggeber kann gegen den Einsatz des neuen Subunternehmens Einspruch erheben. Der Einspruch ist, sofern in dem Informationsschreiben keine Einspruchsfrist genannt ist, binnen sieben Tagen in Schriftform nach Zugang der Information zu erheben Wird der Einspruch nicht frist-und/ oder formgerecht erhoben, gilt der Einsatz des betreffenden Subunternehmens als genehmigt. g) Erhebt der Auftraggeber frist- und formgerecht Einspruch, kann der Auftragnehmer den Vertrag mit dem Auftraggeber kündigen. Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit in Schriftform (§ 126 BGB) erfolgen und binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Einspruchs erfolgen. h) Alternativ kann der Auftragnehmer nach seinem Ermessen anbieten, den Vertrag unter Einsetzung des bisherigen Subunternehmens fortzuführen, sofern dieses keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Auftraggeber hat sodann mögliche Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Fortführung anzubieten.

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Samples: Agenturbedingungen, Agenturbedingungen