Anwendungs- und Geltungsbereich. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 erfüllen.
1 Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Waren" Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" oder "Erzeugnisse" bezeichnet.
Anwendungs- und Geltungsbereich. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck "mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln im Protokoll I (über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt sind. 1 Waren sind für die Zwecke dieses Abkommens Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
Anwendungs- und Geltungsbereich. Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis- tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen41 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
3. Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erforder- nisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO- Abkommen ergeben, können nach freier Xxxx der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.14 Die Xxxx des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO- Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungs- verfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Arti- kel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unter- stellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungen:
(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:
(i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XVI, und
(ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver- kauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
(c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu An- hang XVI ist;
(d) eines Auftraggebers; und
(e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausge- schlossen sind. 66 SR 0.632.20, Anhang 1C
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
(b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zu- schüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
(c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Ver- kauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliess- lich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften;
(d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst;
(e) Beschaffungen:
(i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
(ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna- tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
(iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internatio- nalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüs- se, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unverein...
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis- tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es findet auf alle Dienstleistungssektoren Anwendung mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen45 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 3.1 Dieser Anhang gilt für alle Arzneimittel, die in Kanada und in der Europäischen Gemeinschaft einem oder mehreren Produktionsvorgängen (z. B. Herstellung, Umpackung, Etikettierung, Prüfung, Großhandel) unterzogen werden, die im Gebiet beider Vertragsparteien den Anforderungen an die Gute Herstellungspraxis (GMP) unterliegen. Die Anerkennung beschränkt sich auf die Produktions- vorgänge, die im Gebiet der Vertragsparteien erfolgen und dort kontrolliert wurden.
3.2 Auf freiwilliger Basis kann dieser Anhang auch auf Produkte Anwendung finden, die nur unter die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei fallen, sofern die zuständigen Behörden zustimmen.
3.3 Die Produktabdeckung wird in den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei festgelegt. Anlange 1 enthält die betreffenden Rechtsvorschriften und eine als Hinweis dienende Liste der Produkte.
3.4 Für die Zwecke dieses Anhangs umfaßt die GMP auch das System, bei dem der Hersteller die Spezifikationen für das Produkt und/oder den Vorgang vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MA)/der Arzneimittel-Kennummer (DIN) oder vom Lizenzinhaber oder Antrag- steller erhält und sicherstellt, daß das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Spezifikationen hergestellt wird (entspricht der Zertifizierung durch die sachkundige Person in der EG). Die Gute Herstellungspraxis (GMP) ist jener Teil des Qualitätssicherungssystems, mit dem sicherge- stellt wird, daß die Produkte stets nach Qualitätsstandards hergestellt und kontrolliert werden, — die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind und — die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Produktspezifikation und im Rahmen des Verfahrens für die Zuweisung der Arzneimittel-Kennummer oder in der Lizenz vorgeschrie- ben sind.
3.5 Die Kontrollen des Produkts oder der Produktionsvorgänge werden auf Antrag einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei durchgeführt. Die Vertragsparteien kommen überein, Berichte über Kontrollen vor der Zulassung auszutauschen, sofern sie nach den Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der einführenden Vertragspartei für die Zwecke des Zulassungsverfahrens vorgeschrieben sind. Die Freigabe der Chargen biologischer Arzneimittel fällt nicht unter dieses Abkommen.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 2.1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für folgende Telekommunikationsendgeräte, Funksender und Einrichtungen der Informationstechnik:
a) Geräte für den Anschluß an öffentliche Telekommunikationsnetze zum Senden, Verarbeiten und Empfangen von Daten, unabhängig davon, ob sie direkt an den Netzabschluß angeschlossen sind oder mit dem Netz zusammenwirken und dabei direkt oder indirekt an den Anschlußpunkt angeschlossen sind. Als Anschlußsystem kann entweder Draht, Funk oder jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren verwendet werden;
b) Geräte, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden können, auch wenn dies nicht ihre Zweckbestimmung ist, einschließlich Einrichtungen der Informationstechnik, die einen Telekommunikationsanschluß besitzen;
c) die in Anlage 2 definierten und aufgeführten Funksender.
2.2 Anlage 2 enthält eine Liste der von jeder Vertragspartei abgedeckten Schnittstellen und Dienste.
2.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die folgende Liste eine nicht erschöpfende Beispielliste der unter diesen Anhang fallenden Kategorien von Funksendern ist: — Nahbereichsgeräte einschließlich Geräte mit geringer Leistung wie Schnurlostelefone/-Mikrofone, — Geräte für den Landmobilfunk einschließlich — Privatmobilfunk (PMR/PAMR), — Mobiltelekommunikation, — Funkruf-Systeme, — Geräte für ortsfeste terrestrische Kommunikation, — Geräte für mobile Satellitenkommunikation, — Geräte für ortsfeste Satellitenkommunikation, — Rundfunkgeräte, — Funkortungsgeräte.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren, mit Aus- nahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich).8
2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador angehören, unbe- rührt.