Anwendungs- und Geltungsbereich. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
Anwendungs- und Geltungsbereich. Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unter- stellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaf- fungen:
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwen- dung dieses Abkommens.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Ab- kommens.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentliche Beschaffung von Waren31 und Dienstleistungen, einschliesslich Bauarbeiten, durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, gemäss den Bedingungen, die jede Vertragspartei in Anhang XIII und XIV spezifi- ziert hat.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unver- einbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 1.1 Allen unseren Mietverträgen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen Geschäftsbereich Elektro & Energie zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich anerkannt.
Anwendungs- und Geltungsbereich. 2.1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für folgende Telekommunikationsendgeräte, Funksender und Einrichtungen der Informationstechnik: