Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter Musterklauseln

Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter. 7.1 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter hinsichtlich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten hinzuzuziehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinzugezogenen weiteren Auftragsverarbeiter ergeben sich aus Anlage 2. Generell nicht genehmigungspflichtig sind Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern, die die Prüfung oder Wartung von Datenverarbeitungsverfahren oder -anlagen durch andere Stellen oder andere Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch wenn dabei ein Zugriff auf Auftraggeber-Daten nicht ausgeschlossen werden kann, solange der Auftragnehmer angemessene Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Auftraggeber-Daten trifft. 7.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall ein Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potentiellen weiteren Auftragsverarbeiters zu erheben. Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, dem Auftragnehmer nachzuweisenden Grund erhoben werden. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung Einspruch erhebt, erlischt sein Einspruchsrecht bezüglich der entsprechenden Beauftragung. Erhebt der Auftraggeber Einspruch, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Hauptvertrag und diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. 7.3 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem weiteren Auftragsverarbeiter muss letzterem dieselben Pflichten auferlegen, wie sie dem Auftragnehmer kraft dieses Vertrages obliegen. Die Parteien stimmen überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Vertrag ein diesem Vertrag entsprechendes Schutzniveau aufweist bzw. dem weiteren Auftragsverarbeiter die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind. 7.4 Unter Einhaltung der Anforderungen der Ziffer 2.5 dieses Vertrags gelten die Regelungen in dieser Ziffer 7 auch, wenn ein weiterer Auftragsverarbeiter in einem Drittstaat eingeschaltet wird. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit, in Vertretung des Auftraggebers mit einem weiteren Auftragsverarbeiter einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern vom 5.2.2010 zu schließen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, an der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 DSGVO im erforderlic...
Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter. (1) Der Kunde erteilt der oculai GmbH hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsver- arbeiter zur Verarbeitung der Auftraggeber-Daten hinzuzuziehen. Zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses hinzugezogenen Auftragsverarbeiter ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der oculai GmbH. Die Parteien vereinbaren außerdem, dass die Beauftragung von Dienstleistern, die eine Überprüfung, Zertifizierung oder Wartung der Datenverarbeitungsanlagen der oculai GmbH zum Gegenstand haben, auch bei einem möglichen Zugriff auf Auftraggeber-Daten nicht genehmigungspflichtig ist. (2) Die oculai GmbH wird den Kunden über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuzie- hung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Dem Kunden steht im Ein- zelfall das Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potentiellen weiteren Auftragsver- arbeiters zu erheben. Der Anspruch darf nur aus wichtigem Grund erhoben werden. Der Grund ist der oculai GmbH nachzuweisen. Das Einspruchsrecht des Kunden erlischt, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Änderung Einspruch gegenüber der oculai GmbH erhebt. Erhebt der Kunde Einspruch, ist die oculai GmbH berechtigt den Hauptvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. (3) Beauftragt die oculai GmbH einen weiteren Auftragsverarbeiter, so hat sie diesem dieselben Pflichten aufzuerlegen, wie sie die oculai GmbH nach diesem Vertrag treffen. Insoweit stimmen die Parteien darin überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Vertrag ein diesem Ver- trag entsprechendes Schutzniveau aufweist bzw. die dem weiteren Auftragsverarbeiter in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind. (4) Unter Einhaltung der Anforderungen der Ziffer 2 (5) dieses Vertrages gelten die Regelungen in dieser Ziffer auch, wenn ein weiterer Auftragsverarbeiter in einem Drittstaat eingeschaltet wird. Der Kunde bevollmächtigt die oculai GmbH hiermit, in Vertretung des Kunden mit einem weite- ren Auftragsverarbeiter einen Vertrag unter Einbeziehung der EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländer zu schließen. Der Kunde erklärt sich bereit, an der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 DSGVO in zumutbarem Maße mitzuwirken.
Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter. 7.5.1. Der Kunde genehmigt hiermit in allgemeiner Weise die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter durch desiretec. Die gegenwärtig von desiretec eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind in Anlage 1 genannt. 7.5.2. desiretec wird den Kunden über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Der Kunde ist berechtigt, gegen jede beabsichtigte Änderung Einspruch zu erheben. Beide Parteien sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende zu kündigen. Im Falle zugelassener Änderungen wird desiretec die Liste der Unterauftragnehmer in Anlage 1 entsprechend aktualisieren und dem Kunden unverlangt zur Verfügung stellen. 7.5.3. desiretec wird jedem weiteren Auftragsverarbeiter vertraglich Datenschutzpflichten auferlegen, die den in dieser Anlage in Bezug auf desiretec festgelegten Pflichten mindestens gleichwertig sind.
Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter. 7.1 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter hinsichtlich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten hinzuzuziehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinzugezogenen weiteren Auftragsverarbeiter ergeben sich aus Anlage 2. Generell nicht genehmigungspflichtig sind Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern, die die Prüfung oder Wartung von Datenverarbeitungsverfahren oder -anlagen durch andere Stellen oder andere Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch wenn dabei ein Zugriff auf Auftraggeber- Daten nicht ausgeschlossen werden kann, solange der Auftragnehmer angemessene Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Auftraggeber-Daten trifft. 7.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall ein Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potentiellen weiteren Auftragsverarbeiters zu erheben. Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, dem Auftragnehmer nachzuweisenden Grund erhoben werden. 7.3 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem weiteren Auftragsverarbeiter muss letzterem dieselben Pflichten auferlegen, wie sie dem Auftragnehmer kraft dieses Vertrages obliegen. Die Parteien stimmen überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Vertrag ein diesem Vertrag entsprechendes Schutzniveau aufweist bzw. dem weiteren Auftragsverarbeiter die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind.
Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter. 5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die in Anhang 2 aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss des AVV als genehmigt. 5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens [●14●] Werktage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von [●5●] Werktagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt. 5.3 Widerspricht der Auftraggeber dem Einsatz eines weiteren Auftragsverarbeiters, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx die Leistungen weiter ohne den entsprechenden Auftragsverarbeiter zu erbringen oder den Hauptvertrag sowie diese AVV zum Zeitpunkt des geplanten Einsatzes des Auftragsverarbeiters zu kündigen. 5.4 Der Auftragnehmer hat jeden weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines schriftlichen Vertrags ebenso zu verpflichten, wie auch der Auftragnehmer aufgrund dieser Vereinbarung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist. 5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.