Bedingtes Aktienkapital. Das Aktienkapital der Gesellschaft wird im Maximalbetrag von CHF 150'000 durch Ausgabe von höchstens 1'500'000 vollständig zu liberierenden Namen- aktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 bei Ausübung von Optionsrech- ARTICLE 3A: CONDITIONAL CAPITAL The share capital of the Company may be increased by up to CHF 150,000 by issuing up to 1,500,000 fully paid up registered shares with a nominal val- ue of CHF 0.10 each, upon the exercise of option rights or in connection with ten oder im Zusammenhang mit ähnlichen Rechten auf Aktien (einschliesslich sog. restricted stock units (RSU)) erhöht, welche Organen und Mitarbeitern al- ler Stufen der Gesellschaft und der Gruppengesellschaften gemäss den ent- sprechenden Reglementen und Beschlüssen des Verwaltungsrats zustehen. Das Bezugsrecht und das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre sind ausge- schlossen. Der Erwerb der Namenaktien gestützt auf diesen Artikel 3a und jede weitere Übertragung dieser Namenaktien unterliegen den Übertragungs- beschränkungen gemäss Artikel 5. similar rights regarding shares (including restricted stock units (RSU)) granted to officers and employees at all levels of the Company and its group compa- nies according to respective regulations and resolutions of the Board of Direc- tors. The pre-emptive rights and the advance subscription rights of the share- holders are excluded. The acquisition of registered shares based on this Arti- cle 3a and every subsequent transfer of these registered shares shall be sub- ject to the transfer restrictions pursuant to Article 5. Die Bedingungen zur Zuweisung und Ausübung der Optionsrechte und ande- rer Rechte auf Aktien aus diesem Artikel 3a sind vom Verwaltungsrat festzu- legen. Die Ausgabe von Aktien unter dem Börsenpreis ist zulässig. The conditions for the allocation and exercise of the option rights and with to other rights regarding shares from this Article 3a are determined by the Board of Directors. The shares may be issued at a price below the market price.
Bedingtes Aktienkapital. Art. 3a – Conditional Share Capital
Bedingtes Aktienkapital. Conditional Share Capital
Bedingtes Aktienkapital. 1 Das Aktienkapital der Gesellschaft wird im Maximalbetrag von CHF 439'000.00 erhöht durch Ausgabe von höchstens 439'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00 durch Ausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten, welche in Verbindung mit neu auszugebenden oder bereits begebenen Anleihensobligationen oder anderen Finanz- marktinstrumenten der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden.
2 Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zum Bezug der neuen Aktien sind die je- weiligen Inhaber von Wandel- und/oder Optionsrechten berechtigt.
3 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bei der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften, mit denen Wandel- und/oder Optionsrechte verbunden sind, das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben, falls solche Anleihensobligationen oder andere Finanzmarktin- strumente zum Zwecke (i) der Finanzierung oder Refinanzierung der Übernahme von Unterneh- men, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben oder (ii) der Be- gebung auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten (einschliesslich im Wege privater Platzierungen bei einem oder mehreren ausgewählten strategischen Investoren) ausgegeben werden.
4 Wird das Vorwegzeichnungsrecht aufgehoben, so sind die Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumente zu Marktbedingungen auszugeben und der Wandel- oder Ausübungs- preis für die neuen Namenaktien unter Berücksichtigung der Marktbedingungen im Zeitpunkt der Emission der Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumente festzulegen. Dabei dürfen Wandelrechte höchstens während 10 Jahren und Optionsrechte höchstens während 7 Jahren ausübbar sein.
5 Der Erwerb der Namenaktien durch die Ausübung von Options- oder Wandelrechten und die weitere Übertragung der Namenaktien unterliegen den Übertragungsbeschränkungen gemäss Art. 4 der Statuten.
6 Die Gesamtzahl neu ausgegebener Namenaktien (i) aus bedingtem Kapital gemäss Art. 3a Abs. 1 der Statuten unter Ausschluss der Vorwegzeichnungsrechte der Aktionäre im Rahmen von Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten und (ii) aus genehmigtem Kapital gemäss Art. 3b der Statuten unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre darf bis zum 31. Xxxx 2023 insgesamt 439'000 nicht überschreiten.
Bedingtes Aktienkapital. Das Aktienkapital der Gesellschaft wird im Maximalbetrag von CHF 40'050.00 erhöht durch Ausgabe von höchstens 4'005'000 vollständig zu liberierenden vinkulierten Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 infolge Ausübung von Optionsrechten, die nach Massgabe eines Beteiligungsplanes oder mehrerer Beteiligungspläne den Verwaltungsräten und den Mitarbeitenden der Gesellschaft eingeräumt werden. Das Bezugs- und Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre ist für diese bedingte Kapitalerhöhung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten der Ausgabebedingungen wie den jeweiligen Ausgabebetrag, den Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen und setzt den Beteiligungsplan fest. Der Erwerb der Namenaktien durch Ausübung von Optionsrechten und die weitere Übertragung der Namenaktien unterliegen den Übertragungsbeschränkungen gemäss Art. 6 der Statuten.
Bedingtes Aktienkapital. Art. 3b: Conditional Share Capital Form der Aktien Art. 4: Form of the Shares Aktienbuch, Eintragungsbe- schränkungen, Nominees
Bedingtes Aktienkapital. Das Aktienkapital der Gesellschaft wird durch die Ausgabe von höchstens 259'822 voll zu liberierenden In- haberaktien von je CHF 0.60 Nennwert im Maximalbetrag von CHF 155'893.20 erhöht durch Ausübung von Options- oder Wandelrechten, welche alleine oder in Verbindung mit Anleihensobligationen oder anderen Fremdfinanzierungen der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften eingeräumt worden sind. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Die Platzierung der Options- oder Wandelrechte kann durch eine oder mehrere Banken erfolgen, welche diese Rechte treuhänderisch zeichnen. Der Verwaltungsrat kann bei der Ausgabe von Options- oder Wandelrechten das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre aufheben, falls die Options- oder Wandelrechte für die Übernahme oder die Finanzierung einer Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen verwendet werden. In die- sem Fall sind Struktur, Laufzeit sowie allenfalls Betrag der Anleihe oder der anderen Fremdfinanzierung sowie die Options- oder Wandelbedingungen durch den Verwaltungsrat entsprechend den Marktbedin- gungen im Zeitpunkt der Begebung festzulegen, wobei Wandelrechte und Optionsrechte während höch- stens 10 Jahren ausübbar sein dürfen.
Bedingtes Aktienkapital. Art. 5 Conditional Share Capital
(a) im Zusammenhang mit der Ausübung von Optionsrechten, welche Verwaltungsratsmitgliedern der Gesellschaft sowie Angestellten und Beauftragten, Beratern und anderen Personen, welche für die Gesellschaft, ihre Gruppengesellschaften, oder ihre Partner Dienstleistungen erbringen, eingeräumt wurden;
(a) in connection with the exercise of option rights granted to Directors of the Company and employees, contractors, consultants or other persons providing services to the Company, its Subsidiaries or affiliates;
(b) im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandel-, Options-, Tausch-, Bezugs-, oder ähnlichen Rechten (nachfolgend als die “Aktienbezugsrechte”), welche Dritten oder Aktionären im Zusammenhang mit neuen oder bereits begebenen Anleihen (inklusive Wandel- und Optionsanleihen), Optionen, Warrants, oder anderen Finanzmarktinstrumenten (inklusive die Aktienbezugsrechte, welche den Inhabern der ausstehenden Class A Warrants von der er Foster Wheeler Ltd., Hamilton, Bermuda, herausgegeben wurden), die von der Gesellschaft, einer ihrer Gruppengesellschaften oder einer deren Rechtsvorgänger gewährt wurden oder noch gewährt werden (die mit den Aktienbezugsrechten verbundenen Finanzmarktinstrumente nachfolgend die “Finanzinstrumente mit Bezugsrechten”).
(b) through the exercise of conversion, option, exchange, warrant or similar rights granted to third parties or shareholders in connection with bonds (including convertible bonds and bonds with options), options, warrants, notes or other securities newly or already issued (including rights granted to the holders of outstanding class A warrants issued by Xxxxxx Xxxxxxx Ltd., Hamilton, Bermuda) by the Company, by one of its Subsidiaries or any of their respective predecessors. 2Der Verwaltungsrat legt die Ausgabekonditionen für die Finanzinstrumente mit Bezugsrechten inklusive der Aktienbezugsrechte fest. 2The Board of Directors shall determine the issue conditions for the securities including the conditions for the conversion, option, exchange, warrant or similar rights. 3Die Bezugsrechte der Aktionäre bezüglich der Aktien, welche gemäss diesem Artikel ausgegeben werden, sind ausgeschlossen. Berechtigt zum Bezug neuer Aktien sind die obgenannten Inhaber der jeweiligen Aktienbezugsrechte gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b, respektive die in Art. 5 Abs. 1 lit. a obstehend aufgeführten Personen. 3Shareholders’ pre-emptive rights are excluded with respect to new shares issued in accordance with th...
Bedingtes Aktienkapital. Das Aktienkapital der Gesellschaft wird im Maximalbetrag von CHF 221’024.70 erhöht durch Ausgabe von höchstens 245’583 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.90 durch Ausübung von Optionsrechten, die nach Massgabe eines Beteiligungsplanes oder mehrerer Beteiligungspläne den Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften gewährt werden. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien sowie der Beteiligungsplan werden von dem Verwaltungsrat festgesetzt. Das Bezugs- und Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre ist für diese bedingte Kapitalerhöhung ausgeschlossen.
Bedingtes Aktienkapital. 1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital der Gesellschaft im Maximalbetrag von ◼ CHF 15'419'000.00 bedingt zu erhöhen, dies durch Ausgabe von höchstens ◼ 15'419 vollständig zu liberierende Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00. Die Erhöhung kann auch unter Wahrung des zulässigen maximalen Betrages der Kapitalerhöhung gemäss diesem Absatz durch die Ausgabe von Namenaktien, die für die Wandelung von Fremdkapital in Eigenkapital oder für die Wandelung bei Wandelanleihen oder ähnlichen Finanzierungsformen durch die Gesellschaft und/oder ihrer Konzerngesellschaften gegenüber bestehenden Aktionären oder Dritten benötigt werden, erfolgen. Eine Erhöhung in Teilbeträgen ist zulässig.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Dokument ausschliesslich nur eine einzige Geschlechtsform verwendet. Wo nicht ausdrücklich nachfolgende unterschieden wird, schliesst dies Personen aller Geschlechter und juristische Personen mit ein.
2. Die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und des Verzichts auf diese Rechte hat schrift- lich an den Verwaltungsrat zu erfolgen und weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Aktienkapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin.
3. Die Anzahl der Aktien, der Ausgabebetrag, die Art der Einlagen und die Ausgabebedingungen für Wandelanleihen und die Wandelbedingungen werden vom Verwaltungsrat bestimmt.
4. Die Übertragung der Aktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt.
5. Das Vorwegzeichnungs- und Bezugsrecht der Aktionäre können für die Kapitalerhöhung nach Artikel 3a nach den Bestimmungen von Art. 653c Abs. 3 OR ausgeschlossen werden.