Common use of Beendigung Clause in Contracts

Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden. (3) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.

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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement, Data Processing Agreement

Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangten ge- langten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers Verantwortlichen an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige Et- waige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen. (2) Der Auftraggeber Verantwortliche hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung Lö- schung der Daten beim Auftragnehmer Auftragsverarbeiter zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme Inau- genscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers Auftragsverarbei- ters erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden. (3) Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer Auftragsverarbeiter eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten Aufbewah- rungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich un- verzüglich zu löschen.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Beendigung. (1) 16.1 Nach Beendigung des Vertrages Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag im Wege vorliegender Regelungen hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten erstell- ten Verarbeitungs- oder NutzungsergebnisseNutzungsergeb- nisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Sofern unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen der Parteien eine Löschung vorzu- ziehen ist, erfolgt keine Rückgabe in vorgenanntem Sinne. Eine Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige Et- waige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen. (2) 16.2 Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe Rück- gabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer Auf- tragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte Be- triebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener angemesse- ner Frist durch den Auftraggeber angekündigt ange- kündigt werden. (3) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.

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Samples: Data Processing Agreement