Beendigung der Beherbergung Musterklauseln

Beendigung der Beherbergung. (1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit Zeitablauf. Bei vorzeitiger Abreise wird das volle vereinbarte Entgelt verrechnet. Den JUFA Hotels obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. (2) Wenn der Xxxx sein Zimmer nicht bis 11.00 Uhr des vereinbarten Abreisetages räumt, wird der Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. (3) Die JUFA Hotels sind berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Xxxx (a) von den Räumlichkeiten der JUFA Hotels einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges, gesetzwidriges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen oder den JUFA Hotels und ihren Mitarbeitern das Zusammenwohnen verleidet, (b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbaren gesetzten Frist nicht bezahlt. (4) Im Falle einer gerechtfertigten Auflösung des Beherbergungsvertrages nach Maßgabe des Punkt 14 Absatz 3 ist der Xxxx verpflichtet, den JUFA Hotels den Schaden, der diesen durch die vorzeitige Auflösung entstanden ist, zu ersetzen. (5) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt anzusehendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Die JUFA Hotels sind jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass sie aus dem Ereignis keinen Gewinn ziehen.
Beendigung der Beherbergung a) Der Beherbergungsvertrag endet mit dem vereinbarten Abreisedatum. Reisen die Gäste vorzeitig ab, so ist die MSR- GROUP GMBH berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. b) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendem Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. c) Die MSR-GROUP GMBH ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die Gäste von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen oder sich rücksichtslos, anstößig oder sonst grob ungehörig verhalten.
Beendigung der Beherbergung. Wurde ein Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Xxxx vorzeitig ab, ist der Kirchschlagerhof berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen oder zu behalten. Wurde ein Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit der rechtzeitigen Bekanntgabe der Beendigung des Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. (xxx Xxxxxxx 0 Tage bei Wohnungen/ Apartments 7 Tage vor der Abreise) Ohne rechtzeitige Bekanntgabe der Beendigung des Beherbergungsvertrages werden bei Zimmern 4 Tage und bei Wohnungen/Apartments 7 Tage aufgerechnet. Bei Monatsbuchung mit Monatspreis ist die ist die Meldefrist für Zimmer und Wohnungen 14 Tage vor der Abreise. Der Kirchschlagerhof ist berechtig, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn a) der Xxxx von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen oder dem Kirchschlagerhof und seinen Leuten das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber Dritten einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) über das Vermögen des Gastes ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde; c) wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Etwaige Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz etc. sind ausgeschlossen.
Beendigung der Beherbergung. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Treten Sie die Abreise vorzeitig an, so sind wir berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Wir sichern hierbei zu, uns um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Als weitere Rechtsgrundlage vereinbaren die Vertragspartner den Inhalt der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen. Die Vertragspartner vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in Landeck und die Anerkennung des Österreichischen Rechtes. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung gem. DSGVO gültig ab dem 25.05.2018 unter xxx.xxxxxxx.xxx This Agreement shall be based exclusively on the statements, descriptions and conditions in our price lists valid on the date of reservation. When you write, fax or telephone to make a reservation, we shall ask for an Agreement to be concluded. We may consider the Agreement binding when we confirm the reservation in writing. If that confirmation varies from your reservation, then you have ten days in which to terminate the agreement. Otherwise the reservation shall be made on that basis. It may be agreed that the reservation has to be confirmed by means of a deposit. You are be entitled to take up occupancy of the reserved room from 3 pm on the agreed date. We kindly ask you to vacate the room before 11 am on the date of departure. Later departure shall only be possible by arrangement with reception and payment of a surcharge.
Beendigung der Beherbergung. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Xxxx vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt für die ursprünglich vereinbarte Dauer zu verlangen. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgende Tag. Wenn der Xxxx sein Zimmer bis 11 Uhr nicht räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn wichtige Gründe, insbesondere jene des § 1118 ABGB vorliegen.
Beendigung der Beherbergung. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Xxxx vorzeitig ab, ist Arbotel berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen bzw. zu behalten. Arbotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn a) der Xxxx von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen oder Arbotel und seinen Leuten das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber Dritten einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) über das Vermögen des Gastes ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde; c) der Xxxx verstirbt. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Etwaige Ansprüche des Gastes auf Schadenersatz etc. sind ausgeschlossen.

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  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Laufzeit und Beendigung 9.1 Die Services werden für den in Ihrem Auftrag festgelegten Leistungszeitraum erbracht. 9.2 Wir sind berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung der Services für Sie oder Ihre Nutzer auszusetzen, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass (a) eine erhebliche Bedrohung für die Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Services oder von Inhalten, Daten oder Applikationen in den Services besteht; (b) Sie oder Ihre Nutzer zum Begehen rechtswidriger Handlungen auf die Services zugreifen oder diese nutzen, oder (c) gegen die Acceptable Use Policy verstoßen wird. Sofern angemessen durchführbar und rechtlich zulässig, kündigen wir Ihnen eine solche Aussetzung im Voraus an. Wir werden uns angemessen anstrengen, die Services unverzüglich wiederherzustellen, sobald wir festgestellt haben, dass das für die Aussetzung ursächliche Problem behoben wurde. Während des Aussetzungszeitraums stellen wir Ihnen Ihre Inhalte (wie zum Datum der Aussetzung vorhanden) zur Verfügung. Eine Aussetzung im Rahmen dieses Abschnitts entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen des Rahmenvertrags zu leisten. 9.3 Sollte einer von uns gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrags oder eines Auftrags verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Abmahnung beheben, ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, (a) im Fall eines Verstoßes gegen einen Auftrag, den betreffenden Auftrag zu kündigen, oder (b) im Fall eines Verstoßes gegen den Rahmenvertrag, den Rahmenvertrag und etwaige auf Grundlage des Vertrags erteilten Aufträge zu kündigen. Wenn Oracle Aufträge wie in dem vorstehenden Satz vorgesehen kündigt, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Beträge zu bezahlen, die bis zu einer solchen Kündigung angefallen sind, sowie alle noch nicht bezahlten Beträge für die gemäß den betreffenden Aufträgen bestellten Services zuzüglich Steuern und Spesen. Außer bei der Nichtzahlung von Gebühren kann die nicht vertragsbrüchige Partei im eigenen Ermessen zustimmen, den Zeitraum von 30 Tagen so lange zu verlängern, wie die vertragsbrüchige Partei weiterhin angemessene Anstrengungen zur Abhilfe des Verstoßes unternimmt. Sie stimmen zu, dass Sie keine bestellten Services nutzen dürfen, wenn Sie vertragsbrüchig sind.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt. (3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden. (5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. (6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. (7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen, a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz, ggf. unter gleichzeitiger Herabsetzung um eine Entgeltgruppe nicht möglich ist. (2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Ausgleich über die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmerin infolge der Maßnahme entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Übertragung einer Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen gleichwertig ist, so sind angemessene Ausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen zu bestimmen. Bei der Bemessung sind die sozialen Belange der Arbeitnehmerin und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung festgesetzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42 (Rationalisierungsschutz) nicht unterschreiten. Kommt eine Einigung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt nach Rechtsprechung insbesondere vor bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche. (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbsgemindert ist, zugestellt wird. (2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis und ist für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, unterbrochen. Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt § 33 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Arbeitsverhältnis der teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endet bzw. wird unterbrochen, es sei denn, die Arbeitnehmerin kann nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt worden ist. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen genoss, auf Antrag bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt oder nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente neu eingestellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann hierbei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. (1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die auszuübende Tätigkeit zu geben. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin ist das Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudehnen. (2) In begründeten Fällen ist der Arbeitnehmerin auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszuhändigen. (3) Unbeschadet des Anspruchs auf ein endgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehmerin nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.