Beendigung des Dienstverhältnisses. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 12 I. Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird. 1. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. 2. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere: a) schwere Krankheit oder Todesfall von nahen Angehörigen; b) notwendige Betreuung eines Kindes (Xxxx- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe; c) eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder; d) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin; e) Begräbnis des Gatten (der Gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister; f) ärztliche oder zahnärztliche Behandlung; g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, so- fern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat; h) Wohnungswechsel; i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften; j) Ausübung des Wahlrechtes; k) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem 1. Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen. 2. Werdende Mütter dürfen während der Schwangerschaft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden. 3. Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine Veränderung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
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Samples: Kollektivvertrag
Beendigung des Dienstverhältnisses. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß 41 Ordentliche Kündigung und Freistellung zum Schluss eines Kalendervierteljahres. § 12 gekündigt42 Außerordentliche Kündigung § 43 Beendigung und Ruhen des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfä- higkeit, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung Weiterbeschäftigung
a) den Rentenantrag schuldhaft verzögert,
b) eine Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI bezieht oder
c) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhältnis mit Ablauf des Entgelts für Monats, in dem der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist. Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 2 das Dienstver- hältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 12 I. 175 SGB IX erfor- derliche Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Dienstver- hältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrations- amts zugestellt wird. Verstößt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter schuldhaft gegen ihre bzw. seine Pflicht, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bei ihrem bzw. seinem Rentenver- sicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen, oder wirkt sie bzw. er unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht im Rahmen ihrer bzw. seiner Möglichkeiten aktiv an der Erstellung des ärztlichen Gutachtens mit, so berechtigt dies den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin zu den in § 5 Abs. 5 AVR aufgezählten arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das gesetzlich oder durch Satzung eines ärztlichen Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum An- spruch auf die abschlagsfreie Altersrente erreicht hat. Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiter beschäftigt, so ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag kön- nen die Bestimmungen dieser Richtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monats- schluss gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Abs. 2 Satz 2 und 5 vorgesehene Dauer bestehen3 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der die nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.
1. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
2. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
a) schwere Krankheit oder Todesfall von nahen Angehörigen;
b) notwendige Betreuung eines Kindes (Xxxx- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;
c) eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;
d) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;
e) Begräbnis des Gatten (der Gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister;
f) ärztliche oder zahnärztliche Behandlung;
g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, so- fern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;
h) Wohnungswechsel;
i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichabschlags- freie Regel-rechtlicher Körperschaften;
j) Ausübung des Wahlrechtes;
k) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem
1. Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
2. Werdende Mütter dürfen während der Schwangerschaft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen altersrente eingestellt werden.
3. Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine Veränderung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Beendigung des Dienstverhältnisses. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft (1) Die Kündigung von Angestellten richtet sich nach den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt Bestimmungen des DienstnehmersAngestelltengesetzes. Hat das Dienstverhältnis länger als fünf Jahre ununterbro- chen gedauert, so bleibt ist die Kündigung durch den Dienst- geber nur nach den Bestimmungen von § 20 Absatz 2 Angestelltengesetz möglich.
(2) Ist ein Angestelltenverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen und wird es über die vereinbarte Zeit hinaus weiter fortgesetzt, werden die im Angestellten- gesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Kündi- gung angewendet.
(3) Während der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach Artikel III Absatz 2 festgesetz- ten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und oh- ne Angabe von Gründen gelöst werden.
(4) Für die fristlose Auflösung eines Lehrverhältnisses gilt das Berufsausbildungsgesetz. Bei Angestellten gelten für die nach fristlose Auflösung eines Dienstverhält- nisses die Bestimmungen der §§ 12 I. Abs26 und 27 des Ange- stelltengesetzes.
(5) Bei Arbeitern gelten für die fristlose Auflösung ei- nes Dienstverhältnisses die entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen. 1 und 5 vorgesehene Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehendes Dienstverhält- nisses kann ein Arbeiter ohne Kündigung sofort ent- lassen werden, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.
1. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
2. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondereer:
a) schwere Krankheit bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeitge- ber durch Vorzeigen falscher oder Todesfall von nahen Angehörigenverfälschter Zeugnisse oder anderer Dokumente hintergangen hat;
b) notwendige Betreuung eines Kindes (Xxxx- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls zu der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafemit ihm vereinbarten Arbeit unfähig ist;
c) eigene Hochzeit sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie Hochzeit ei- ner sonstigen Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig er- scheinen lässt, insbesondere, wenn er im Dienst untreu ist oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kindersich in seiner Tätigkeit ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt;
d) Niederkunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne eine Einwilligung des Arbeitgebers eine der Gattin oder der eingetragenen PartnerinVerwendung im Apothekendienst abträgliche Ne- benbeschäftigung betreibt;
e) Begräbnis die Dienstleistung ohne einen rechtmäßigen Hin- derungsgrund unterlässt oder sich weigert, den Anordnungen des Gatten (der Gattin)Arbeitgebers Folge zu leisten, des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin)oder wenn er andere Arbeitnehmer zum Ungehor- sam, der Kinder, der Eltern zur Auflehnung gegenüber dem Arbeitgeber oder Schwiegereltern, der Geschwisterzu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
f) ärztliche sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen oder zahnärztliche Behandlunggefährliche Dro- hungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellver- treter, deren Angehörige oder gegen die übrigen Arbeitnehmer zuschulden kommen lässt;
g) Vorladung durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird oder wenn er durch eine Freiheitsstrafe länger als 14 Tage an der Verrichtung seiner Dienste gehin- dert ist.
(6) Ein Arbeiter kann vor Gerichte, sonstige Behörden Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und öffentliche Ämter, so- fern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hatohne Kündigung die Arbeit verlassen:
a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Ge- sundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
hb) Wohnungswechselwenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn oder seine Angehörigen zuschulden kommen lassen oder wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitneh- mer gegen solche Handlungen eines anderen Ar- beitnehmers oder eines Angehörigen des Arbeitge- bers zu schützen;
ic) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaftenwenn sich der Arbeitgeber weigert, den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sitt- lichkeit des Arbeitnehmers gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen;
jd) Ausübung des Wahlrechtes;
k) Ist wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisationzu- kommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, eines Rettungsdienstes ihn bei Naturalbezügen durch Gewäh- rung von ungesunder oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem
1. Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist unzureichender Kost oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragenungesunder Wohnung benachteiligt oder an- dere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
2. Werdende Mütter dürfen während (7) Die Kündigungsfrist der Schwangerschaft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werdenArbeiter beträgt zwei Wo- chen, nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 4 Wochen, von 10 Jahren 6 Wochen jeweils zum Kalenderwochenende.
3. Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine Veränderung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Pharmazeutisch Kaufmännische Assistenten Und Apothekenhilfspersonal
Beendigung des Dienstverhältnisses. Wird 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß bzw. dem gegen- über die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 12 gekündigt30 Abs. 3 bzw. § 23 Abs. 2 der Anlage 8a), ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen kann auch in den nachfolgenden besonderen Fällen gekündigt werden.
(2) Ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich, weil die Dienststelle oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des DienstnehmersEinrichtung, in der sie bzw. er bisher tätig war, wesent- lich eingeschränkt oder aufgelöst wird, so bleibt kann die Dienstgeberin bzw. der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen:
a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,
b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäfti- gungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenn die Voraus- setzungen nach § 12 I. 7 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich Abs. 2 der Anlage 8a vorlie- gen.
(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis früher endetferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen oder die Mitarbeiterin bzw. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehenden Mitarbei- ter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleichzeitiger Herabsetzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 I Absdie Mitarbeiterin bzw. 1der Mitarbeiter aus Gründen, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 12 I Absdie in ihrer bzw. 1seiner Person liegen, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.
1. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt dauernd außerstande ist, diejenigen Ar- beitsleistungen zu erfüllen, für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderungsie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, jedoch höchstens für und wenn andere Arbeiten, die Dauer einer Wochedie Tätigkeitsmerkmale ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
2. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:die Leistungsminderung
a) schwere Krankheit durch einen Arbeitsunfall oder Todesfall von nahen Angehörigen;eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mit- arbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder
b) notwendige Betreuung eines Kindes (Xxxx- auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder Pflegekindes) bis zum zwölften geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäfti- gungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;
c) eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;
d) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;
e) Begräbnis des Gatten (der Gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister;
f) ärztliche oder zahnärztliche Behandlung;
g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, so- fern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges vollendet hat;
h) Wohnungswechsel;
i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
j) Ausübung des Wahlrechtes;
k) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem
1. Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
2(4) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Werdende Mütter dürfen während Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Schwangerschaft nicht Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den ihr bzw. ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Dienstver- hältnis mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werdenAblauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst.
3(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Dienstver- hältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem Kündigenden unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Dienstnehmerinnen dürfen Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Acht- ungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus der evangeli- schen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensord- nung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.
(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von acht zwei Wochen nach erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die bzw. der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(4) Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3 bzw. § 23 Abs. 2 der Anlage 8a), kann nur aus in ihrer Entbindung nicht beschäftigt bzw. seiner Person oder in ihrem bzw. seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine Veränderung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien