Common use of Beendigung des Dienstverhältnisses Clause in Contracts

Beendigung des Dienstverhältnisses. a) Versicherungsvertragliche Lösung Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber das versicherungsvertragliche Verfahren wählen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss die Xxxx des versicherungsvertragli- chen Verfahrens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer unter Angabe der Versicherungsnummer als auch gegenüber dem Ver- sicherer erklären. Die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers wird sodann auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser kann die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen oder bei seinem neuen Arbeitgeber als Direktversicherung einbringen. Mit Übertra- gung der Versicherungsnehmereigenschaft unterliegt der Vertrag der Sperrwirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 3-5 BetrAVG.

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Beendigung des Dienstverhältnisses. a) Versicherungsvertragliche Lösung Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber das versicherungsvertragliche Verfahren wählenwäh­ len, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss die Xxxx des versicherungsvertragli- chen versicherungsvertraglichen Verfahrens innerhalb von 3 Monaten Mona­ ten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl gegenüber gegen­ über dem Arbeitnehmer unter Angabe der Versicherungsnummer Versicherungsnum­ mer als auch gegenüber dem Ver- sicherer Versicherer erklären. Die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers wird sodann auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser kann die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen oder bei seinem neuen Arbeitgeber Ar­ beitgeber als Direktversicherung einbringen. Mit Übertra- gung Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft unterliegt der Vertrag der Sperrwirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 3-5 BetrAVG.

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Beendigung des Dienstverhältnisses. a) Versicherungsvertragliche Lösung Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber das versicherungsvertragliche Verfahren wählenwäh- len, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss die Xxxx des versicherungsvertragli- chen versicherungs- vertraglichen Verfahrens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer Arbeit- nehmer unter Angabe der Versicherungsnummer als auch gegenüber ge- genüber dem Ver- sicherer Versicherer erklären. Die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers wird sodann auf den Arbeitnehmer übertragenübertra- gen. Dieser kann die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen fort- führen oder bei seinem neuen Arbeitgeber als Direktversicherung Direktversiche- rung einbringen. Mit Übertra- gung Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft Versicherungsnehmerei- genschaft unterliegt der Vertrag der Sperrwirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 3-5 BetrAVG.

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