Portabilität Musterklauseln

Portabilität. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 BetrAVG gegen die XX 0000 einen Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts auf den neuen Arbeitgeber, wenn er diesen Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendi- gung des Dienstverhältnisses geltend macht und der Übertra- gungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche- rung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Der neue Ar- beitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensions- kasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
Portabilität. (Angabe der DV-Anlagen und Grundsoftware, mit denen die Programme zusammenwirken können)
Portabilität. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitneh­ mer nach § 4 Abs. 3 BetrAVG gegen die LVPA einen An­ spruch auf Übertragung des Übertragungswerts auf den neu­ en Arbeitgeber, wenn er diesen Anspruch innerhalb eines Jah­ res nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend macht und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über ei­ nen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversi­ cherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
Portabilität. Der Kunde kann alle Anwendungsdaten und -modelle gemäß den bewährten und angemessenen Systemzugriffsverfahren jederzeit während der Abonnementlaufzeit und spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem früheren Zeitpunkt der Kündigung der Vereinbarung oder dem Ende der Abonnementlaufzeit abrufen; nach Ablauf dieses Zeitraums ist Siemens nicht mehr verpflichtet, die Anwendungsdaten und -modelle zu speichern, aufzubewahren, zu sichern und/oder zur Verfügung zu stellen und wird diese löschen, soweit dies nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.