Beendigung des Treuhandvertrages Musterklauseln

Beendigung des Treuhandvertrages. Der Treuhandvertrag erlischt nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Konkurs oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden. Er kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die durch die Bank bereits erfolgten Aufträge werden, falls möglich, nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch gestoppt. Das Treuhandverhältnis bleibt zudem bis zur Fälligkeit der laufenden Treuhandanlagen bestehen. Eventuelle Kosten, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstehen, hat der Kunde zu tragen.
Beendigung des Treuhandvertrages. Der Treuhandvertrag wird für die Dauer der Investment-KG ein- gegangen. Eine vorzeitige Beendigung ist nur in den im Treu- handvertrag oder im Gesellschaftsvertrag der Investment-KG geregelten Fällen zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Der Treuhandvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der Invest- ment-KG (Abschluss der Liquidation) und darüber hinaus, wenn a) die Treuhandkommanditistin von dem Treuhandvertrag zurücktritt (siehe unter § 9 Ziff. (2) a), § 12 Treuhandver- trag); b) die Treuhandkommanditistin gegenüber dem Treugeber schriftlich feststellt, dass in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26 Ziff. (1) lit. b), c) und/oder § 26 Ziff. (2) des Gesell- schaftsvertrages aus der Investment-KG ausscheidet; c) die Treuhandkommanditistin ohne einen Nachfolger aus der Investment-KG ausscheidet (siehe § 9 Ziff. (2) c) Treu- handvertrag); d) der Treugeber von dem Recht, seine Beteiligung gemäß § 5 Ziff. (4) des Gesellschaftsvertrages in eine Direktbetei- ligung als Kommanditist umzuwandeln, Gebrauch macht, mit dem Wirksamwerden der Umwandlung; Die Beendigung des Treuhandvertrages gemäß vorstehender lit. a) bis c) löst gemäß § 27 des Gesellschaftsvertrages der Investment-KG die Herabsetzung des Kapitalanteils der Treu- handkommanditistin entsprechend dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und somit die Aufgabe der von der Treuhandkom- manditistin für den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der Investment-KG aus. Für Ansprüche des Treugebers gegenüber der Treuhandkommanditistin gilt § 28 des Gesellschaftsvertra- ges der Investment-KG entsprechend. Im Fall der Beendigung des Treuhandvertrages gemäß vorstehender lit. c) kann der Treugeber von der Treuhandkommanditistin statt der Kapital- herabsetzung die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person verlangen. Ferner ist in diesem Fall der Treugeber verpflichtet, auf Verlangen der Treuhandkommanditistin den Kapitalanteil zu übernehmen. Bei Beendigung des Treuhandvertrages gemäß vorstehender lit. d) geht die von der Treuhandkommanditistin gehaltene anteilige Beteiligung des Treugebers im Wege der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt auf die Eintra- gung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister auf den Treugeber über, der sodann Kommanditist wird. Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit seinen Erben oder mi...
Beendigung des Treuhandvertrages. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn sein Zweck – etwa im Falle der Beendigung der Liquidation der Investment- gesellschaft – erreicht ist oder wenn sein Zweck – etwa im Falle der Kündigung des Gesellschaftsvertrages oder der Ausschlie- ßung aus der Investmentgesellschaft – fortgefallen ist. Der Treugeber ist berechtigt, den Treuhandvertrag jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu kündigen. Sein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Treuhandkommanditisten zu erfolgen. Endet der Treuhandvertrag durch Kündigung, so erwirbt der Treugeber den auf ihn entfallenden Kommanditanteil des Treu- handkommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft Der nachfolgende Abschnitt beschreibt die wichtigsten rechtli- chen Auswirkungen des Gesellschaftsvertrages der Investment- gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft ist im vollen Wortlaut ab Seite 69 dieses Verkaufsprospekts ab- gedruckt. Weitere Angaben zur Investmentgesellschaft enthält das Kapitel „Die Investmentgesellschaft“ (Seite 52). Mittelbare Beteiligung der Anleger Die über den Treuhandkommanditisten an der Investmentgesell- schaft beteiligten Anleger werden nicht unmittelbar Kommandi- tisten der Investmentgesellschaft. Von Gesetzes wegen haben mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligte Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zuei- nander allerdings die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommandi- tist. Jeder Anleger kann jederzeit verlangen, unmittelbar Kom- manditist der Investmentgesellschaft zu werden.

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  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.