Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es gelten die Regelungen nach B.1, B.2.1 und B.2.3 bis B.2.7 der AKB entsprechend. Es gelten die Regelungen D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB entsprechend.
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Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz. Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es gelten die Regelungen nach B.1, B.2.1 und B.2.3 bis B.2.7 der AKB entsprechend. Es gelten die Regelungen D.1.1D.1, D.1.2D.2, D.2.1 D.3.1 und D.2.2 D.3.2 der AKB entsprechendentspre- chend.
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