Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz? Musterklauseln

Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins.
Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vor- läufigen Versicherungsschutz: (1) Kfz-Haftpflichtversicherung (2) Kasko- und Auslandsschadenschutz-Versicherung (3) Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz (4) Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestim- mungen vorläufigen Versicherungsschutz: (1) Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief Mobilität Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nen- nen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver- sicherungsbestätigungsnummer, gilt: Sie haben in der Kfz-Haft- pflichtversicherung und dem Schutzbrief Mobilität vorläufigen Ver- sicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versiche- rungsschutz beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Fahr- zeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vor- läufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Kaskoversicherung und FahrerSchutz (3) Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versiche- rungsschutz (4) Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs- schutzes
Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestim- mungen vorläufigen Versicherungsschutz: (1) Kfz-Haftpflichtversicherung und Premium Schutzbrief Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nen- nen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver- sicherungsbestätigungsnummer, gilt: Sie haben in der Kfz-Haft- pflichtversicherung und beim Premium Schutzbrief vorläufigen Ver- sicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versiche- rungsschutz beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Fahr- zeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Kasko- und AuslandsSchadenSchutz-Versicherung In der Kasko- und AuslandsSchadenSchutz-Versicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrück- lich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum verein- barten Zeitpunkt. (3) Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versiche- rungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach Teil B Ziffer 1 gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz. (4) Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungs- schutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend: Wir haben Ihren Antrag unverändert angenommen und Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang des Versicherungsscheins gezahlt. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten ha- ben.
Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz? entfällt
Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass Sie unser Angebot annehmen, das wir Ihnen durch Zusendung des Versiche- rungsscheins abgeben.

Related to Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.