Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Musterklauseln

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kommentar zur Form des Arbeitsvertrages Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das heisst auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sowie aus Beweis- gründen, wird dringend empfohlen, immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, so sind dem Mitarbeiter gemäss Art. 330b OR folgende Punkte bekannt zu geben: Bei Arbeitsverhältnissen, welche auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegan- gen wurden, muss der Arbeitgeber seit 1. April 2006 den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich informieren über die Namen der Vertragspar- teien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Dies gilt auch für Ände- rungen, welche diese mitteilungspflichtigen Vertragselemente betreffen (Art. 330b OR). Mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist gleichzeitig auch diese Informationspflicht er- füllt. Wer von den Spielräumen von Art. 4 Ziff. 2 L-GAV (Verlängerung Probezeit, Kündbarkeit befris- teter Verträge, spätere Xxxxxxxxxxxxxx, Vereinbarungen über die Auszahlung von Überstunden sowie Abzug für Verpflegung und Unterkunft) Gebrauch machen will, ist zwingend auf eine schriftliche Vereinbarung angewiesen. Von der Beobachtung der Schriftlichkeit hängt die Gültig- keit der Vereinbarung ab (analog OR Art. 11 Ziff. 2).
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 7. Abschluss des Arbeitsvertrags 5 8. Probezeit 5 9. Kündigung 6 10. Kündigungsschutz 7
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 4 Anstellung Ziffer 1, 2, 3
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 6 III. ALLGEMEINE PFLICHTEN VON ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER 7
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 4 Probezeit Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. a) Für Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten neben den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des Betriebsverfassungsgesetzes, die nachstehenden Bestimmungen. Schwerbehinderte müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auf diese Eigenschaft hinweisen. Sie haben den späteren Eintritt oder eine Änderung dieser Eigenschaft ein- schließlich des Grades der Behinderung ohne Verzug zu melden. Andere Arbeitnehmer, für die sonstige besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten (z.B. Gleichgestellte, unter das Mutterschutzgesetz Fallende usw.) müssen bei Befragen auf die den besonderen Schutz begründende Eigenschaft hinweisen.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 16 Art 34 Fristlose Kündigung 17 Art 35 Nichtantritt der Arbeit 18 Art 36 Zeugnis / Arbeitsbestätigung 18
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit vereinbart. Die Probezeit kann mittels schriftlicher Abrede um höchstens einen Monat verlängert werden.
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anstellung
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung persönliche Vorstellung verlangt, so hat er die angemessenen Kosten für Reise und Aufenthalt zu ersetzen.