Jährliche Arbeitszeit Musterklauseln

Jährliche Arbeitszeit. 1 Die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer in einer Woche leistet, entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden mit fünf Arbeitstagen. Wenn die Arbeit teilzeitig ausgeübt wird, reduziert sich die Arbeitszeit anteilsmässig. 2 Der Arbeitgeber legt die Modalitäten der täglichen Arbeitszeit fest. Er berücksichtigt hierbei das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen. 3 Für die Berechnung der jährlichen Arbeitszeit werden die Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen (ohne Samstag), abgezogen (Bewertung: wöchentliche Arbeitszeit / 5 entspricht dem Abzug pro Feiertag). 4 Der Arbeitgeber legt die jährliche Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer fest. Er berücksichtigt den Beschäftigungsgrad sowie die Ein- und Austrittsdaten. 5 Bei einem Vollzeitpensum werden die bezahlten Abwesenheiten wie Ferien, persönliche Urlaubstage, berufliche Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilschutz, usw. mit der wöchentlichen Arbeitszeit / 5 = Abzug pro Abwesenheitstag angerechnet. 6 Die Zeit, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgewendet wird, gilt als Arbeitszeit. Die Arbeit im Gelände erfolgt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen (unvorteilhafte Transport- und Logisbedingungen, Gebirgs- regionen, Nutzung von günstigen atmosphärischen Bedingungen, usw.). Im Übrigen gilt die Gesetzgebung des Bundes im Arbeitsrecht. 7 Für öffentliche Ämter, Funktionen in einer Berufsorganisation und Nebenbeschäftigungen (Art. 6 Abs. 4 oben) oder aus anderen Gründen können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich auf andere Modalitäten einigen. Sie regeln die Verwaltung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Klienten und der eigenen Bedürfnisse. 8 Bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrags während des Jahres holt der Arbeitnehmer die fehlenden Stunden soweit möglich während der Kündigungsfrist nach; ist eine Nachholung nicht möglich, nimmt der Arbeitgeber eine Lohnkürzung im Verhältnis zu den fehlenden Stunden vor. Umgekehrt kompensiert der Arbeitnehmer die Überstunden während der Kündigungsfrist; ist eine Kompensation nicht möglich, bezahlt der Arbeitgeber die Überstunden mit dem normalen Lohn (ohne Zuschlag).
Jährliche Arbeitszeit. 1. Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. 2. Die massgeblichen Jahres- Brutto-Sollarbeitszeit beträgt im ganzen Vertragsgebiet 2216 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 42,5 Stunden). 3. Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmenden während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden Arbeitszeit- kalender. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem Pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Abs. 2 liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet. Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Art. 14 zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers. 4. Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Jährliche Arbeitszeit. 1 Die jährliche Arbeitszeit ist die während einem Kalenderjahr auszuführende Bruttoarbeitszeit.

Related to Jährliche Arbeitszeit

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.