Gratifikation Musterklauseln

Gratifikation. Art. 322b 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. 2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht. 3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein. Art. 322c 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi- sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Art. 322d 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder- vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. 91 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen An- spruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Gratifikation. Die Höhe der Gratifikation wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang) geregelt.
Gratifikation. 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. 2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Gratifikation. Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahres- bruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsent- schädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
Gratifikation. 1. Die Höhe der Gratifikation wird jährlich in der Lohn- und Protokollvereinbarung geregelt. 2. Die Auszahlung einer allfälligen Gratifikation erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzah- lung. 3. Eine allfällige Gratifikation ist entsprechend der produktiv geleisteten Arbeitszeit (ohne Überstunden und Überzeit) auszubezahlen.
Gratifikation. 41.1 Richtet die Arbeitgeberin neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres eine Sondervergütung aus, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 1 OR). 41.2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sonderver- gütung eingetreten ist, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen ver- hältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR).
Gratifikation. 41.1 Richtet die Arbeitgeberin neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen wie Weih- nachten oder Abschluss des Geschäftsjahrs eine Sondervergütung aus, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Art. 322d, Abs. 1 OR). 41.2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergü- tung eingetreten ist, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen verhält- nismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR).
Gratifikation. 1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Gratifikation gemäss den Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang). 2. Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
Gratifikation. 10.1 Die Ausrichtung einer Gratifikation erfolgt auf freiwilliger Basis und je nach Geschäftsgang, sowie nach Leistung und Einsatz des Arbeitnehmers. Diese Zulage darf arbeitnehmerseits nicht als fester Bestandteil der Entlöhnung betrachtet werden und es entsteht durch eventuelle Einzelleistungen weder ein Anspruch auf künftige Gratifikationen noch auf pro-rata-Gratifikationen, z. B. bei einem Austritt.
Gratifikation. 1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Gratifikation gemäss den Bestimmun- gen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang). 2. Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.