Gratifikation. Art. 322b
1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht.
3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein. Art. 322c
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi- sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Art. 322d
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder- vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. 91 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen An- spruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Gratifikation. Die Höhe der Gratifikation wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang) geregelt.
Gratifikation. 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Gratifikation. 1. Die Höhe der Gratifikation wird jährlich in der Lohn- und Protokollvereinbarung geregelt.
2. Die Auszahlung einer allfälligen Gratifikation erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzah- lung.
3. Eine allfällige Gratifikation ist entsprechend der produktiv geleisteten Arbeitszeit (ohne Überstunden und Überzeit) auszubezahlen.
Gratifikation. Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahres- bruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsent- schädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
Gratifikation. 41.1 Richtet die Arbeitgeberin neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres eine Sondervergütung aus, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 1 OR).
41.2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sonderver- gütung eingetreten ist, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen ver- hältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 2 OR).
Gratifikation. 1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Gratifikation gemäss den Bestimmun- gen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang).
2. Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.
Gratifikation. 22.1 Xxxxx Arbeitnehmern wird eine jährliche Gratifikation zuerkannt: - für Verwaltungsangestellte (wie in Artikel 3.2 definiert) beträgt die Gratifikation 600 Euro pro Jahr. - für die handwerklichen Mitarbeiter, die aufgrund ihres hohen Dienstalters die Lohnskala überschritten haben, beträgt die Gratifikation 450 Euro pro Jahr. - für die übrigen Mitarbeiter beträgt die Gratifikation 400 Euro pro Jahr.
22.2 Diese im vorstehenden Absatz genannten Gratifikationen sind nicht kumulativ, nicht an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gebunden und werden demnach nicht angepasst. In der Regel wird der Gesamtbetrag der Gratifikation auf Vollzeitbasis an den betreffenden Mitarbeiter ausgezahlt (d.h. die Gratifikation wird bei Teilzeit, Elternzeit etc. angepasst).
22.3 Der Bezugszeitraum für die Auszahlung der Gratifikation ist der 1. Dezember bis 30. November eines jeden Jahres. Die Gratifikation wird spätestens im Dezember ausgezahlt.
22.4 Wenn der Arbeitsvertrag während des Kalenderjahres beginnt oder ausläuft, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 der Gratifikation pro Arbeitsmonat. Angefangene Monate während xxxxx an mehr als 15 Kalendertagen gearbeitet wurde, müssen als volle Arbeitsmonate gezählt werden.
22.5 Wird der Mitarbeiter wegen schwerwiegender Verfehlung entlassen, ist keine Gratifikation geschuldet.
22.6 Diese Bestimmung darf einen Arbeitnehmer, der in den Genuss anderer günstigerer interner Vereinbarungen über eine Gratifikation kommt, nicht beeinträchtigen.
22.7 Dies gilt insbesondere für ADAL-Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurden und deren Vergütung noch nach der Tarifänderung vom 20. Februar 2000 berechnet wird und ebenfalls unverändert bleibt. CCT Garages 1/1/2018 16
Gratifikation. Dem Arbeitgeber steht es frei, Ende Jahr dem Arbeitnehmenden je nach deren Leistung eine Gratifikation zukommen zu lassen.
Gratifikation. 10.1 Die Ausrichtung einer Gratifikation erfolgt auf freiwilliger Basis und je nach Geschäftsgang, sowie nach Leistung und Einsatz des Arbeitnehmers. Diese Zulage darf arbeitnehmerseits nicht als fester Bestandteil der Entlöhnung betrachtet werden und es entsteht durch eventuelle Einzelleistungen weder ein Anspruch auf künftige Gratifikationen noch auf pro-rata-Gratifikationen, z. B. bei einem Austritt.