Gratifikation Musterklauseln

Gratifikation. 1. Die Höhe der Gratifikation wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang) geregelt.
Gratifikation. 1) Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergü- tung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es ver- abredet ist.
Gratifikation. 1. Die Höhe der Gratifikation wird jährlich in der Lohn- und Protokollvereinbarung geregelt.
Gratifikation. Der Gratifikationsanspruch beträgt nach der Probezeit 8.3 % des Jahres- bruttolohnes (rückwirkend). Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsent- schädigungen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch pro rata temporis, wobei auch die Probezeit einzuberechnen ist.
Gratifikation. 41.1 Richtet die Arbeitgeberin neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres eine Sondervergütung aus, so hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist (Art. 322d Abs. 1 OR).
Gratifikation. 1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Gratifikation gemäss den Bestimmun- gen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang).
Gratifikation. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses erhält Herr/ Frau ….. einen Bonus in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gemäß Abschnitt 4 dieses Vertrages mit Ablauf der in Abschnitt 1 vereinbarten Vertragsdauer und bei zufrieden stellender Leistung. Herr/ Frau …..hat keinen Anspruch auf diesen Bonus, wenn er den Vertrag vorzeitig beendet oder Firma/ Arbeitgeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. Kündigt Firma/ Arbeitgeber ohne wichtigen Grund und die Leistung von Herr/ Frau …..war zufriedenstellend, erhält Herr/ Frau …..einen zeitanteiligen Bonus entsprechend dem Zeitpunkt des Ausscheidens.
Gratifikation. Dem Arbeitgeber steht es frei, Ende Jahr dem Arbeitnehmenden je nach deren Leistung eine Gratifikation zukommen zu lassen.
Gratifikation. 10.1 Die Ausrichtung einer Gratifikation erfolgt auf freiwilliger Basis und je nach Geschäftsgang, sowie nach Leistung und Einsatz des Arbeitnehmers. Diese Zulage darf arbeitnehmerseits nicht als fester Bestandteil der Entlöhnung betrachtet werden und es entsteht durch eventuelle Einzelleistungen weder ein Anspruch auf künftige Gratifikationen noch auf pro-rata-Gratifikationen, z. B. bei einem Austritt.