Common use of Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrags beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe- cke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der versicherten Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 6.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrags Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe- cke Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der versicherten ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherten entfernt werden, werden und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der versicherten ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft. 6.2 Gänge, Fahrten und damit verbundene Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten sind mitversichert.

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Samples: Hausratversicherung

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 6.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrags Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe- cke Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der versicherten ständigen Wohnung des Versicherungsnehmers Versicherten entfernt werden, werden und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der versicherten ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft. 6.2 Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten gelten ebenfalls als Reisen.

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Samples: Hausratversicherung