Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 5.1 zahlt.
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Beginn und Ende des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 5.1 zahlt.
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