Übertrittsrecht Musterklauseln

Übertrittsrecht. Jede in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhafte versicherte Person kann ohne Gesundheitsprüfung in die Einzel- versicherung übertreten: a) mit Ausscheiden aus dem Versichertenkreis der Kollektivversicherung, b) mit Ende des Leistungsbezuges oder c) mit Ende des Versicherungsvertrages. Die versicherte Person hat das Übertrittsrecht innert Nachdeckungsfrist gemäss UVG/UVersG nach Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis schriftlich geltend zu machen. Das Übertrittsrecht beschränkt sich inhaltlich auf den prüfungsfreien Eintritt in die Einzelversicherung. Die Versicherung wird unter Berücksichtigung der individuellen Situa- tion als Einzelversicherung weitergeführt oder in eine selbständige Unfallversicherung umgewandelt. Im Rahmen des Übertritts können höchstens Leistungen versichert werden, die bisher schon versichert waren. Die Einzelunfallversiche- rung kann gegenüber dem Leistungskatalog der Kollektivversicherung sowohl in der Höhe als auch in der Laufzeit be- schränkt sein.
Übertrittsrecht. Jede in der Schweiz wohnhafte versicherte Person kann ohne Gesundheitsprüfung in die Einzelversicherung übertre- ten: a) mit Ausscheiden aus dem Versichertenkreis der Kollektivversicherung, b) mit Ende des Leistungsbezuges oder c) mit Ende des Versicherungsvertrages. Das Übertrittsrecht ist innert dreier Monate nach Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis schriftlich geltend zu machen. Die Einzelversicherung beginnt einen Tag nach Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, nach dem Ende des Leistungsbezuges bzw. nach dem Ende des Versicherungsvertrages. Gültig sind die im Zeitpunkt des Über- trittes geltenden Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung. Die Bestimmungen zur Nachleistung bleiben vorbe- halten.
Übertrittsrecht. Bei Austritt aus dem Kreis der Versicherten oder bei Auflösung des vorliegenden Vertrages haben die in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhaften Personen das Recht, in die Einzelversicherung der Zürich überzutreten. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflösung des Vertrages oder dem Ende des Leistungsbezuges geltend zu machen.
Übertrittsrecht. Die in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhafte versicherte Person hat das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten, a) wenn sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheidet, b) wenn der Vertrag erlischt. Die versicherte Person hat das Übertrittsrecht innert 30 Tagen nach Austritt aus dem versicherten Betrieb schriftlich geltend zu machen. Das Übertrittsrecht beschränkt sich inhaltlich auf den prüfungsfreien Eintritt in die Einzel- versicherung. Die Versicherung wird unter Berücksichtigung der individuellen Situation als Einzelversicherung weitergeführt oder in eine selbstständige Unfallversicherung umgewandelt. Im Rahmen des Übertritts können höchstens Leistungen versichert werden, die bisher schon versichert waren. Die Einzelunfallversicherung kann gegenüber dem Leistungskatalog der Kollektivversicherung sowohl in der Höhe als auch in der Laufzeit beschränkt sein. Die Weiterführung erfolgt im Rahmen der im Zeitpunkt des Übertritts geltenden Bedingungen und Tarife der Einzel- versicherung. Die Höhe des versicherten Verdienstes beschränkt sich auf das aktuelle Erwerbseinkommen bzw. die Leistung der ALV, im Maximum jedoch auf den bisher versicherten Verdienst bzw. den maximal versicherbaren Verdienst in der Einzelversicherung, für nicht erwerbstätige Personen auf die Höhe der einfachen AHV-Maximalrente.
Übertrittsrecht. 16 25.2 Weiterversicherung 16
Übertrittsrecht. Jede in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhafte versicherte Person kann ohne Gesundheitsprüfung in die Einzel- versicherung übertreten: a) mit Ausscheiden aus dem Versichertenkreis der Kollektivversicherung, b) mit Ende des Versicherungsvertrages. Die versicherte Person hat das Übertrittsrecht innert 30 Tagen nach Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis schriftlich geltend zu machen. Das Übertrittsrecht beschränkt sich inhaltlich auf den prüfungsfreien Eintritt in die Einzel- versicherung. Die Versicherung wird unter Berücksichtigung der individuellen Situation als Einzelversicherung weiterge- führt oder in eine selbständige Unfallversicherung umgewandelt. Im Rahmen des Übertritts können höchstens Leistungen versichert werden, die bisher schon versichert waren. Die Einzelunfallversicherung kann gegenüber dem Leistungskatalog der Kollektivversicherung sowohl in der Höhe als auch in der Laufzeit beschränkt sein.

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  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T.W.O. Technische Werke Osning GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxx [Xxxxx.], E-Mail: xxxx@xxx.xx, Tel.: 00000 000-0, Fax: 00000 000-000) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Auskunftsrecht Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx-Xxxxxx Telefon: 0000 000 0000, Fax: 0000 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.