Begleitende Kontrolle Musterklauseln

Begleitende Kontrolle. (1) Die Vertragsparteien richten im Wege des Lenkungsausschusses gemeinsam eine begleitende Kontrolle für die von dieser Vereinbarung umfassten Vorhaben ein. (2) Die begleitende Kontrolle wird auf Beschluss des Lenkungsausschusses öffentlich ausgeschrieben. Das Leistungsbild und die Vergabekriterien sind zwischen den Vertragsparteien im Lenkungsausschuss abzustimmen und durch diesen zu genehmigen. Das Land Wien wird sicherstellen, dass das Vergabeverfahren in Folge entsprechend dem Beschluss des Lenkungsausschusses durch die Wiener Linien abgewickelt wird. Die Auswahl des Leistungserbringers der begleitenden Kontrolle erfolgt unter Einbindung des Lenkungsausschusses. (3) Die tatsächlich angefallenen Kosten der begleitenden Kontrolle werden von den Vertragsparteien jeweils im Ausmaß von 50 von Hundert getragen. Die Kosten der begleitenden Kontrolle sind nicht Bestandteil der Gesamtkosten gemäß Art. 5 und Art. 6, sodass auch der absolute Deckelungsbetrag gemäß Art. 6 Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt. Weitere Festlegungen hinsichtlich der Kosten der begleitenden Kontrolle trifft der Lenkungsausschuss. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem mit der begleitenden Kontrolle beauftragten Unternehmen alle zur Durchführung dieses Kontrollauftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen, die Einsicht in alle ihre diesbezüglichen Unterlagen einschließlich der Abrechnungen zu gestatten sowie vom mit der begleitenden Kontrolle beauftragten Unternehmen verlangte und zur Durchführung der Kontrollaufgaben notwendige Prüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. (5) Das Land Wien wird sicherstellen, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Einsichtnahme- und Mitwirkungsverpflichtungen auch von den Wiener Linien erfüllt werden. (6) Die Vertragsparteien werden im Wege des Lenkungsausschusses vorsehen, dass die begleitende Kontrolle insbesondere die Ausschreibung der einzelnen Baupakete der zweiten Baustufe, den Baufortschritt, die Kostenentwicklung sowie die Abrechnungen der Wiener Linien prüft, das Ergebnis den Vertragsparteien und dem Lenkungsausschuss mit einem Prüfvermerk bekannt gibt und darüber in den Sitzungen des Lenkungsausschusses berichtet.
Begleitende Kontrolle. 8.1 Der AN räumt dem AG und dem EA und von diesen beauftragten Personen das Recht ein, jederzeit die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Tätigkeiten zu prüfen. Zu diesem Zweck hat der AN dem AG und dem EA oder deren Beauftragte Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen beim AN und dessen Subunternehmern zu ermöglichen und dem AG ständig über den tatsächlichen Terminfortschritt auf dem Laufenden zu halten und absehbare Terminverschiebungen unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe von Terminverschiebungen begründet, sofern der AG einer solchen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt, kein Abgehen von den vertraglich vereinbarten Terminen. Mit Überschreiten der vereinbarten Termine befindet sich der AN in Verzug. 8.2 Der AN ist verpflichtet, vor der technischen Prüfung durch das Prüfteam selbst eine vollständige Prüfung vorzunehmen und detaillierte Prüfergebnisse (Prüfbericht, Messprotokolle etc.) zur Endprüfung vorzulegen sowie auf Verlangen des AG an dieser teilzunehmen. Zur Durchführung ordnungsgemäßer und wirkungsvoller Prüfungen stellt der AN auf seine Kosten Hilfsleistungen, Materialien, Arbeitskräfte, Energie, geeignete Prüfeinrichtungen etc. zur Verfügung. 8.3 Stellt der AG mangelhafte Qualität und/oder Verzug fest, hat er das Recht, bis zur Beseitigung der Mängel bzw. bis zum Aufholen des Verzuges, eine kontinuierliche Überwachung der Tätigkeiten des AN am Ort der Fertigung auf Kosten des AN durchzuführen. Der AG hat den AN davon rechtzeitig zu informieren. Der AN ist verpflichtet, die Anlagen/Anlagenkomponenten etc. allseits leicht zugänglich und unfallsicher zur Prüfung vorzustellen. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des AG schränken die Verpflichtungen des AN nicht ein und bedeuten insbesondere keinen Verzicht des AG auf ihm zustehende Rechte wie z.B. Vertragsstrafen, Schadenersatz, Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie, . Im Zuge der Prüfungen festgestellte Mängel hat der AN unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Sollte der AN die festgestellten Mängel nicht binnen angemessener Frist vollständig beseitigen, ist der AG berechtigt, die unterlassene bzw. ungenügend erbrachte Verbesserung selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN vorzunehmen. 8.4 Zu den Prüfungen sind vom AN die vorgeschriebene Prüfdokumentation, bei Verpackungsprüfung die Packlisten, bereitzustellen. Unvollständige oder falsche Prüfdokumentation kann zu Wiederholungsprüfungen führen. Die Prüfdokument...
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  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?