Abstimmung Musterklauseln

Abstimmung. Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Abstimmung. Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere. Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden Änderung, (a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (a) ermittelt; (b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (b) ermittelt; (c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß Abschnitt 2.6
Abstimmung. 1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragspar- teien in folgenden Angelegenheiten erforderlich: a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Art. 34 und 35 sowie der Anlage T; b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Art. 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten; c) Genehmigung der Aushandlungen von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut; d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, W und B;16 e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den General- sekretär nach Anlage D Abs. 7; g) Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I.17 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Abs. 2 bis 5 Anwendung. 2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Art. 34 Abs. 3 Bst. e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berech- nete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. 3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst. 4) Ausser in den in Abs. 1 Bst. a bis g sowie in den Abs. 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Abs. 6, werden die in diesem Ver- trag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.18 5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Ver- tragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Ver- tragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schrift- lich fassen können. 6) Abweichend von Abs. 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. 7) Eine Organisation ...
Abstimmung. Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundesanleihen auf einer Versammlung oder, ohne dass es einer Versammlung bedarf, im Rahmens eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundesanleihen.
Abstimmung. Die Beschlussvorlage ist hinsichtlich der Ausführungen zum Vergabeverfahren mit dem Direktorium HA II, Vergabestelle 1, abgestimmt. Die Stadtkämmerei hat einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. Die mit Schreiben vom 21.03.2022 eingegangene Stellungnahme ist dem nichtöffentlichen Teil dieser Vorla- ge beigefügt. Das Gesundheitsreferat hat von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen. Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat einen Abdruck der Beschlussvorlage er- halten und diese mitgezeichnet. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss wurde um Vorberatung gebeten. Anhörungsrechte eines Bezirksausschusses bestehen nicht. Der Korreferentin des Referats für Bildung und Sport, Frau Stadträtin Xxxx Xxxxx, und der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Xxxxx Xxxxxxxxx-Xxxx, wurde je ein Abdruck der Be- schlussvorlage zugeleitet. Aufgrund der aktuellen und dynamischen Entwicklungen in der Ukraine-Krise und den da- mit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen, die auch auf diese geplante Ausschrei- bung Einfluss haben und umfangreiche Abstimmungsarbeiten notwendig machten, konnte diese Beschlussvorlage nicht rechtzeitig fertiggestellt werden (vgl. Kapitel 1). Eine Behandlung in dieser Sitzung ist jedoch unbedingt erforderlich, um die Ausschrei- bung rechtzeitig durchführen zu können und eine lückenlose Verpflegung in den o.g. Kin- dertageseinrichtungen sicherzustellen.
Abstimmung. Abstimmungen erfolgen mittels Stimmkarte. Auf Antrag kann die Mitglie- derversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimm- zettel abzustimmen.
Abstimmung. Das Krankenhaus hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass sich der behandelnde Kranken- hausarzt rechtzeitig vor der Entlassung des Patienten mit dem weiterbehandelnden Kassen-/Vertragsarzt in Verbindung setzt, soweit dies aus medizinischen Gründen im Interesse des Patienten notwendig ist bzw. nach seiner Einschätzung werden kann oder zu einer Verkürzung der Verweildauer beitragen kann.
Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt in der Generalversammlung grundsätzlich durch Handzeichen, falls nicht der Vorsitzende ausdrücklich eine andere Art der Abstimmung anordnet.
Abstimmung. Eine enge Verzahnung zwischen Schule und freizeitpädagogischem Angebot ist sowohl für die Lern- und Förderprozesse als auch für den Freizeitbereich erforderlich und setzt intensive Absprachen voraus. Das sozialpä- dagogische Angebot im Unterricht, in Fördermaßnahmen und im Freizeitbereich erfolgt in Abstimmung mit der Schulleitung bzw. dem/der Klassenlehrer/Klassenlehrerin auf der Grundlage des gemeinsamen pädagogischen Konzeptes.
Abstimmung. Alle Abstimmungen werden ausschließlich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt, soweit die Emittentin nichts anderes bestimmt. Eine Gläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des § 18 Absatz 4 SchVG statt. Die Ab- stimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemein- same Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet. An Abstimmungen der Anleihegläubiger nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehen- den Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 Handelsgesetz- buch) zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unterneh- mens gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit der Emittentin verbundenes Unternehmen (§ 15 Ak- tiengesetz).