Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 5.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. 5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versi- cherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommen.
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Begrenzung der Leistung. 5.1 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt.
6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – − auf derselben Ursache oder – Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem zeitlichem, Zusammenhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.3 Beseitigt 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen Schaden selbstbei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg- ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- cherungssumme übersteigen, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetztwird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.4 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Versicherungssummen angerechnet.
5.5 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versi- cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozess- kosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen Rentenzahlun- gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Versicherungs- summe abgesetzt.
5.7 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten er- sten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – - auf derselben Ursache oder – - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem undzeit- lichem Zusammenhang beruhen.
5.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.
5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme angerechnet.
5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozessko- sten im Verhältnis der Versicherungs- summe Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche.
5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungssum- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssum- me übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung Weige- rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- Deckungs- summen von – 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden – 100.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen.
5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen.
5.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.
5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet.
5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des BetragesBetrags, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Deckungssumme abgesetzt.
5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Begrenzung der Leistung. 5.1 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – - auf derselben Ursache oder – Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.3 Beseitigt 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen Schaden selbstbei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetztist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtig- ter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.4 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Versicherungssummen angerechnet.
5.5 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungs- summe Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende leisten- de Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversi- cherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen mussmuß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.7 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Deckungssummen von – 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden – 100.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen.
5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen.
5.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.
5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet.
5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des BetragesBetrags, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Deckungssumme abgesetzt.
5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Deckungssummen von – 1.000.000 Euro pauschal für Personen und Sachschäden – 100.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen.
5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen.
5.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.
5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet.
5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Renten zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Deckungssumme abgesetzt.
5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistung. 5.1 C.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers Versiche- rers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen verein- barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 er- streckt. C.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der verein- barten Versicherungssummen begrenzt. C.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.3 Beseitigt . C.5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen Schaden selbstbei jedem Versicherungs- fall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.
5.4 ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. C.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Versicherungssummen angerechnet.
5.5 . C.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersi- cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozess- kosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 . C.5.7 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person an den Geschädigten Ge- schädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungs- summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Kfz- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer die versicherte Person an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.7 . C.5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch AnerkenntnisAner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten Versicherungsnehmers oder der versicherten Person scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Reiseversicherung
Begrenzung der Leistung. 5.1 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt.
5.2 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der verein- barten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese – • auf derselben Ursache oder – Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.3 Beseitigt 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen Schaden selbstVersicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche- rungsschein, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetztTarif, Antragsformular oder in den Antragser- läuterungen festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberech- tigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.4 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Versicherungssummen angerechnet.
5.5 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger sons- tiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstatteter- stattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.7 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken
Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen Deckungssummen von – 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden – 100.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen.
5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen.
5.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.
5.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet.
5.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- summe Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Deckungssumme abgesetzt.
5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, hat der Versi- cherer Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- kommenaufzukommen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung