Common use of Begrenzung der Leistung Clause in Contracts

Begrenzung der Leistung. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für die Produktehaftpflicht ist sie zugleich Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse des Versicherungsjahres zusammen. 6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle z. B. aus den gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions-Fehler, oder aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6.3 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche- rungsschein und/oder den Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet. 6.4 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflich- tigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – ausgenommen bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei in den USA, US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen

Begrenzung der Leistung. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für die Produktehaftpflicht ist sie zugleich Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse des Versicherungsjahres zusammen. 6.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle z. B. aus den gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions-Fehler, oder aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6.3 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche- rungsschein und/oder den Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet. 6.4 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflich- tigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – ausgenommen bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada oder bei in den USA, US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.9 Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn ihm ein Versicherungsfall – unbeschadet sonstiger Obliegenheiten – später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet wird.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen