Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ... A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälleersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, auf derselben Ursache oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisseauf gleichen Ursachen mit innerem, die mit den gleichen Mängeln behaftet sindinsbesondere sachlichem und zeitlichem, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten istZusam- menhang beruhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und oder seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälleersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, auf derselben Ursache oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisseauf gleichen Ursachen mit innerem, die mit den gleichen Mängeln behaftet sindinsbesondere sachlichem und zeitlichem, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten istZusammen- hang beruhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und oder seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusam- menhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührtunbe- rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälleersten dieser Versicherungsfälle ein- getreten ist, wenn diese
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, auf derselben Ursache oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisseauf gleichen Ursachen mit innerem, die insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- hang
c) auf der Lieferung von Waren mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten istberuhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung Ent- schädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und oder seinen Nach- trägen Nachträ- gen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnetan- gerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- meVersicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnisAnerkennt- nis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Ver- sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind Versiche- rers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres Versicherungsjahres auf das …...-fache der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungssummen begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache oder − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- hang beruhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und oder seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VersicherungsfallsVersicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusam- menhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührtunbe- rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des BetragesBetrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das …-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusam- menhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A3A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührtunbe- rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ....
A3A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des BetragesBetrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung). A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers Versiche- rers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres Versicherungsjahres auf das …...-fache der vereinbarten Versicherungssumme vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt.
A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
a) Versicherungsfälle − aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder In- struktionsfehlerInstruk- tionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
b) oder − aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versiche- rungsfälle dieser Serie EUR ...
A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe