Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Musterklauseln

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.11.1 Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Golfspiels; (2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht; (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- ren Vertrag besteht; (5) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (6) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- räumgeräte; (7) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- gen und Plätzen verkehren. A1-6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- fentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderli- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- derliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung einer Obliegenheit).
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge/Kraftfahrzeug- Anhänger nach A1-6.5 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend von A3-8.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. B1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von B1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern: a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst- geschwindigkeit; b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte, Stapler) mit nicht mehr als 20 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit; e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. B1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger a) Versichert ist – abweichend von § 7 Nr. 14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch das Halten und den Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhä- ngern:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahr- zeugen:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern A1-6.15
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.