Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Musterklauseln

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge/Kraftfahrzeug- Anhänger nach A1-6.5 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend von A3-8.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A2-6.4 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Soweit Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen besonders vereinbart ist, gilt Folgendes:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.6.6.1 Versichert ist - abweichend von 1.7.16 - die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflich- tigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: