Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche verpflichtet. A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- falles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen Personen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.betragen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte Zwei- fache der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese @ – auf derselben Ursache oder Ursache, @ – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder @ – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührtunbe- rührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung Selbstbeteili- gung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versiche- rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme Ver- sicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entste- henden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.
A1-5.2 1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungssumme be- grenzt.
A1-5.3 1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versiche- rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden)Ver- sicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – diese
a) auf derselben Ursache oder – Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem sachlichem und zeitlichem, zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 1.5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem ein- em im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Haftpflichtansprüche abgezogen (1.5.1, Satz 1 bleibt unberührt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung nicht übersteigt, in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche unbe- rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnetangerech- net.
A1-5.6 1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche.
A1-5.7 1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen Geschä- digten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Versiche- rer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes Rentenwerts gilt die entsprechen- de entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeughaftpflichtver- sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des BetragesBe- trages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer an laufenden lau- fenden Rentenzahlungen beteili- gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen son- stigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Ver- sicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 1.5.8 Falls die von dem vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Befrie- digung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tungEnt- schädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzu- kommen.
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Samples: Widerrufsrecht
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.
A1A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintreten- de Versicherungsfälle – aus der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Kon- struktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursa- chen kein innerer Zusammenhang, oder – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den glei- xxxx Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden)in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der im Zeitpunkt des ersten erste dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen.
A1A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche abgezogen. A1A3-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche verpflichtet.
A1A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- falles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.
A1-5.2 1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenztVersicherungssumme be- grenzt.
A1-5.3 1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versiche- rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden)Ver- sicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – diese
a) auf derselben Ursache oder – Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem sachlichem und zeitlichem, zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 1.5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem ein- em im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Haftpflichtansprüche abgezogen (1.5.1, Satz 1 bleibt unberührt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurdewur- de, bleibt ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung nicht übersteigt, in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche Schadenersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnetangerech- net.
A1-5.6 1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche.
A1-5.7 1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen Geschä- digten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Versiche- rer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes Rentenwerts gilt die entsprechen- de entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Versicherungs- fallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen son- stigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Ver- sicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 1.5.8 Falls die von dem vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Befrie- digung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tungEnt- schädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzu- kommen.
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Samples: Widerrufsrecht
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 Die Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen Personen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Unsere Entschädigungsleistungen sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte Dreifache der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem sachli- chem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt beteiligen Sie sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der unserer Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem ei- nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (SelbstbeteiligungSelbstbe- teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigenüber- steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche begrün- deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Unsere Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Ver- sicherungssumme angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem ei- nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer Haben Sie an den Geschädigten Ren- tenzahlungen Rentenzahlungen zu leisten leis- ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag Rest- betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme bzw. ihres ih- res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattetvon uns erstat- tet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils je- weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallesfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich der Ver- sicherungsnehmer an laufenden lau- fenden Rentenzahlungen beteili- gen mussbeteiligen müssen, wenn der Kapitalwert Ka- pitalwert der Rente die Versiche- rungssumme Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetztabge- setzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung Weige- rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen Personen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.betragen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte Zweifa- che der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem je- dem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers Ver- sicherers mit einem im Versicherungsschein oder und seinen Nachträgen Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer Ver- sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche Schadensersat- zansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer Versi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente Ren- te die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Ver- sicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen gül- tigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallesVersicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Versicherungs- summe abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten Kos- ten nicht aufzukommen.
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Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen Perso- nen erstreckt. Die Der Versicherungsschutz für das Tierhalterhaftpflicht-Risiko besteht im Rahmen der Versicherungssummen werden zur Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung, die im Versicherungsschein bzw. und seinen Nachträgen genanntgenannt werden.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte Zwei- fache der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versiche- rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallesfalls. Bei der Berechnung des BetragesBetrags, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Versicherungssum-me abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- teiligung). A1A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per- sonen erstreckt. Die Versicherungssummen werden im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen genannt.
A1A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintreten- de Versicherungsfälle – aus der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Kon- struktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursa- chen kein innerer Zusammenhang, oder – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den glei- xxxx Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden)in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der im Zeitpunkt des ersten erste dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen.
A1A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche abgezogen. A1A3-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbetei- ligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche verpflichtet.
A1A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A1A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem ei- nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versi- cherungssumme Versiche- rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- tenzahlungen Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechen- de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallesfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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