Begriffe im Mitwirkungsrecht. 1 Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertre- tung bzw. bei deren Fehlen direkt die Arbeitnehmenden über eine betrieb- liche Angelegenheit im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes informiert und Gelegenheit zur Aussprache gibt.
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Samples: baukader.ch
Begriffe im Mitwirkungsrecht. 1 Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertre- tung Arbeitnehmervertretung bzw. bei deren Fehlen direkt die Arbeitnehmenden über eine betrieb- liche Angelegenheit betriebliche Angele- genheit im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes informiert und Gelegenheit zur Aussprache Aus- sprache gibt.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Begriffe im Mitwirkungsrecht. 1 Information Information: bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertre- tung Arbeitnehmerver- tretung bzw. bei deren Fehlen direkt die Arbeitnehmenden über eine betrieb- liche betriebliche Angelegenheit im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes informiert und Gelegenheit Gelegen- heit zur Aussprache gibt.
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Samples: Landesmantelvertrag Für Das Schweizerische Bauhauptgewerbe
Begriffe im Mitwirkungsrecht. 1 Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertre- tung bzw. bei deren Fehlen direkt die Arbeitnehmenden über eine betrieb- liche betriebli- che Angelegenheit im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes informiert und Gelegenheit Ge - legenheit zur Aussprache gibt.
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Samples: pbkgeruest.ch