ZUSATZVEREINBARUNG Musterklauseln

ZUSATZVEREINBARUNG. ■ Sie fördern Klimaschutzprojekte ■ was Sie an CO2 verursachen, wird so ausgeglichen ■ aktiver Klimaschutz bei geringem Aufpreis Verbrauchsoptimum netto brutto** netto brutto** 0-30.000 kWh 108,00 128,52 4,75 5,65 30.001-55.383 kWh 144,00 171,36 4,64 5,52 Lineare Komponente* über 55.383 kWh – – 4,90 5,83 * Für Lieferabkommen mit einem Verbrauch über 55.383 kWh (s. „Lineare Komponente”) wird die gesamte Lieferung zu einem Durchschnittspreis von 4,90 ct/kWh (5,83 ct/kWh brutto) abgerechnet, wenn der sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Preis diesen Durchschnittspreis unterschreitet. ** Preise inkl. der gesetzlichen Energiesteuer (derzeit netto 0,55 ct/kWh) sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %); die Bruttopreise sind gerundet. Öffnungszeiten: Mo.–Fr., 09.00–18.00 Uhr, Sa., 09.00–12.00 Uhr, Tel.: 0 59 71/45-260 und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx Der Preis für Erdgas setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeits- preis für jede abgenommene Kilowattstunde (kWh, siehe Preistabelle) zusammen. Weiterführende Informationen über die Zusammensetzung der Preise entnehmen Sie bitte Xxxxxx 6 der AGB.
ZUSATZVEREINBARUNG. (1) Initiale Zusatzvereinbarung. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit durch die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines oder mehrerer Partner-Onboarding-Formulare, die, ohne darauf beschränkt zu sein, die Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den dem PARTNER verliehenen Partnerstatus festlegen, einschließlich (a) der vom PARTNER zu zahlenden Gebühren und/oder der von ANYBILL zu zahlenden Provision; (b) des Anfangsdatums und aller anderen Fälligkeitstermine für das Onboarding des PARTNERs und die spezifischen Leistungen der Parteien gemäß der jeweiligen Zusatzvereinbarung sowie (c) der Leistungsbeschreibung und zusätzlicher technischer Beschreibung(en), die für die Erfüllung der jeweiligen Zusatzvereinbarung anhand der Auswahl von Modulen für die für einen bestimmten Partnerstatus verfügbaren ANYBILL-Produkte und Services durch den PARTNER erforderlich sein können. (2) Auswahl von zusätzlichen Modulen oder ANYBILL-Produkten. Wenn der PARTNER seine Nutzung der ANYBILL-Produkte im Rahmen einer bestehenden Zusatzvereinbarung erweitern möchte, kann der PARTNER jederzeit während der Laufzeit der Zusatzvereinbarung zusätzliche Module für ein vorausgewähltes ANYBILL- Produkt oder einen vorausgewählten Service anfordern oder zusätzliche ANYBILL-Produkte oder Services anfordern, die von ANYBILL bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden. Wenn ANYBILL eine solche Anfrage akzeptiert, unterzeichnen die Parteien ein Änderungsformular, und ANYBILL stellt dem PARTNER die zusätzlichen Module, ANYBILL-Produkte oder Services ab dem zwischen den Parteien im Änderungsformular vereinbarten Anfangsdatum zur Verfügung oder macht sie verfügbar.
ZUSATZVEREINBARUNG. Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmun- gen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.
ZUSATZVEREINBARUNG. Während der Dauer der Zusammenarbeit mit der CENTER CREATION GmbH und dem Bezug von Produkten der CENTER CREATION GmbH bzw. von CENTER CREATION GmbH mit Swarovski® Produkten veredelten Materialien, ist der Auftraggeber berechtigt den Schriftzug „Embellished with crystals from Swarovski® „ bzw. „veredelt mit Swarovski® Kristallen“ in deskriptiver Form, als Kennzeichnung für die Hochwertigkeit der verwendeten Materialien zu kommunizieren.
ZUSATZVEREINBARUNG. Es dürfen keine gewerblichen Veranstaltungen durchgeführt werden • In der Halle selbst dürfen keine Getränke und Essen verzehrt werden • Falls notwendig ist auf SAN-Schutz zu achten • Tribünen-Auszug nur mit dem Hausmeister zusammen (Sporthalle Großenbruch)
ZUSATZVEREINBARUNG nahStrom – Landwirtschaft mit watergreen+ Preisstand 01.01.2018 netto brutto** *Der Gesamtarbeitspreis netto setzt sich zusammen aus: Arbeitspreis 11,715 ct/kWh EEG-Umlage 6,792 ct/kWh KWKG-Zuschlag 0,345 ct/kWh §19-StromNEV-Umlage 0,370 ct/kWh Offshore-Haftungsumlage 0,037 ct/kWh Umlage nach §18 AbLaV 0,011 ct/kWh Stromsteuer 2,050 ct/kWh Summe (Angabe informatorisch) 21,32 ct/kWh Gesamtarbeitspreis* 21,32 ct/kWh 25,37 ct/kWh Grundpreis je Anlage und Jahr 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr ■ Ausgezeichnet mit dem Gütesiegel „ok-power“ des Energie-Vision e.V. ** Die informatorisch angegebenen Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 19 %) und sind kaufmännisch gerundet. Ändert sich dieser Steuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
ZUSATZVEREINBARUNG. Aufteilung der zusätzlichen Mittel
ZUSATZVEREINBARUNG. Im Rahmen des tim Carsharing steht dem Kunden auch die Möglichkeit offen, tim Car- sharing in Graz zu nutzen. Sollte dies gewünscht sein, so ist die nachstehende Zusatz- vereinbarung und die beigeschlossene KundInnenvereinbarung mit der Holding Graz – kommunale Dienstleistungen GmbH abzuschließen und zu unterfertigen. Für die Nutzung von xxx Xxxxxxxxxx in Graz gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Related to ZUSATZVEREINBARUNG

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.