Begriffsbestimmungen und Begriffe A Musterklauseln

Begriffsbestimmungen und Begriffe A. Arbeitgeber: siehe 10.2.1. » Arbeitnehmer: siehe 10.2.1. » Arbeitskleidung: Kleidung, die (beinahe) ausschließlich zum Tragen bei der Arbeit bestimmt ist. Ebenfalls unter diesen Begriff fallen (kniehohe) Stiefel sowie Ölzeug für Arbeitnehmer, die gezeitenabhängig arbeiten müssen. » Ausbilder: der Arbeitnehmer eines Ausbildungsunternehmens, der für die Ausbildung, Schulung, » Ausbilder: der Arbeitnehmer, der: - ein gültiges Ausbilderdiplom und einen gültigen Lehrerausweis von Volandis besitzt, - dem Auszubildenden im Auftrag seines Arbeitgebers im Ausbildungsbetrieb Fachkenntnis vermittelt, diesen betreut und beurteilt sowie - neben diesen Aufgaben als Ausbilder - in der ggf. verbleibenden Zeit - produktive Arbeit verrichtet. » Ausbildungsbetrieb: siehe 10.2.5. » Auszubildender: der Baustellenmitarbeiter, der an einer BBL-2- oder BBL-3-Schulung in den folgenden Bereichen teilnimmt: - Bau und Infrastruktur, - Abbruch, Holzwirtschaft und Instandhaltung oder - Technik und Prozessbranche. B Bauarbeiter: Arbeitnehmer, die in einer Funktion gemäß Anlage 1.1, Anlage 1.2 sowie in einer gleichartigen Funktion tätig sind. » Baustelle: jedweder Ort, an dem Arbeiten im Bau- und Infrastruktur-Bereich ausgeführt und/oder realisiert werden. » BBL (berufsbegleitender Lernweg): Eine Ausbildung innerhalb der beruflichen Bildung der Sekundarstufe II gemäß dem Gesetz über die Erwachsenen- und Berufsbildung (im Folgenden: „Web“) für Xxxxxxx mit einem Arbeits- und einem Ausbildungsvertrag. Die praktische Ausbildung des Auszubildenden erfolgt bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb. Die theoretische Ausbildung findet dann im Schnitt an einem Tag pro Woche im Regionalen Ausbildungszentrum (RAZ) statt. » BBL 2: eine Berufsausbildung über den BBL auf Stufe 2. » BBL 3: eine Berufsausbildung über den BBL auf Stufe 3. » BBW (Berufsbildungsweg): Ein Lehrweg innerhalb der beruflichen Bildung der Sekundarstufe II gemäß dem WEB-Gesetz für Xxxxxxx mit einem Arbeits- und einem Ausbildungsvertrag. Hierbei erfolgt die Ausbildung hauptsächlich im Regionalen Ausbildungszentrum. Von Zeit zu Zeit verbringen Auszubildende Praxistage in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb. » „Bouwcombinatie“: ein Zusammenschluss zwischen: - zwei oder mehreren Unternehmen der Bau- & Infrastruktur-Branche oder - ein oder mehrere Unternehmen der Bau- & Infrastruktur-Branche sowie ein oder mehrere Unternehmen mit (unter anderem) dem Ziel, gemeinsam ein oder mehrere Bau- & Infrastruktur-Werk(e) umzusetzen. Zudem bezeic...

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  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand