Begünstigte Musterklauseln

Begünstigte. Die Begünstigten der verschiedenen Deckungen sind in den Besonderen Bedingungen aufgeführt. Hinsichtlich der Deckungen „Todesfallkapital“ und „Todesfallka- pital bei Unfall“ kann jedoch das Mitglied die in den Besonde- ren Bedingungen festgelegte Rangfolge der Begünstigten auf schriftlichen Antrag an den Versicherer ändern lassen. Hat der Antrag auf Änderung der Rangfolge in Bezug auf die Deckun- gen „Todesfallkapital“ und „Todesfallkapital bei Unfall“ zur Folge, dass die Rechte des (der) Ehepartners (Ehepartnerin) des Mitglieds eingeschränkt oder aufgehoben werden, so ist auch dessen (deren) schriftliche Zustimmung erforderlich. Wenn ein unverheiratetes Mitglied heiratet und zuvor einen anderen Be- günstigten angegeben hat und die Rangfolge im Rahmen der Deckung(en) „Todesfallkapital“ und/oder „Todesfallkapital bei Unfall“ geändert wurde, hat sein(e) / ihr(e) Ehepartner(in) wenn und solange er (sie) gemäß den Besonderen Bedingungen als Partner(in) des Mitglieds betrachtet wird dennoch Vorrang vor dem zuvor vom Mitglied in der Rangfolge benannten Xxxxxx- tigten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitglied einen anderen schriftlichen Antrag formuliert und der (die) Ehepart- ner(in) diesem schriftlich zustimmt. Jeder Begünstigte kann die Begünstigung der Deckung „Ren- tenkapital“ und/oder jeder Deckung im Todesfall bereits vor deren Fälligkeit durch einen von ihm, dem Versicherungsneh- mer, dem Mitglied und dem Versicherer unterzeichneten Zusatz zur Persönlichen Bescheinigung annehmen. Die Annahme der Begünstigung hat, außer in den Fällen, in denen das Gesetz den Widerruf zulässt, unter anderem zur Folge, dass der Wider- ruf und die Änderung der Begünstigung, der Rückkauf, die Annahme eines Vorschusses, die Verpfändung und die Über- tragung von Ansprüchen nur mit schriftlicher Genehmigung des annehmenden Begünstigten möglich sind.
Begünstigte. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die nachstehend aufgeführten Hinterlassenen in folgender Rangordnung: 1 natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 2 beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe 1: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 16c nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; 3 beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben 1 und 2: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Begünstigte. Im Falle, dass die Versicherten dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer nicht schriftlich einen oder mehrere Begünstigte mitgeteilt haben, sin d fällige Entschädigungsleistungen an das Opfer selbst zu zahlen, oder wenn das Opfer verstorben ist oder stirbt, an dessen Erben gemäß dem geltenden Erbanfall.
Begünstigte. Anspruchsberechtigte Begünstigte einer versicherten Per- son gemäss Ziffer 3.2.2 erhalten die Leistungen aufgrund ihres direkten Anspruchsrechts auch dann, wenn sie des- sen Erbschaft ausschlagen.
Begünstigte. Alle Haftungseinschränkungen und - ausschlüsse gelten ebenfalls für alle Mitarbeiter, leitende Angestellte, Geschäftsleiter, Vertreter, Lieferanten, Unterlieferanten und anderweitigen Hilfspersonen von Siemens.
Begünstigte. 1. Begünstigte der Garantie im Sinne der nachfolgenden Garantiebedingungen sind zunächst die Erst-Endkunden, die Kverneland- Group-Produkte von einem Kverneland Group- Vertragshändler gekauft haben und bei der Nutzung der Kverneland Group-Endprodukte und/oder Kverneland Group-Ersatzteile einen Material- oder Verarbeitungsfehler feststel- len, der von diesen Garantiebedingungen erfasst ist.
Begünstigte. Legitime und/oder testamentarische Erben. „Familienangehörigen“ der versicherten Person in die Schweiz entsendet wird. Europ Assistance übernimmt die Kosten für die Organisation und Aktivierung des Dienstes sowie die Vergütung des Pflegepersonals bis zu einem Höchstbetrag von 580,00 CHF pro Schadensfall für die gesamte Dauer der Kreuzfahrt der versicherten Person.
Begünstigte. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die EGK, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an EGK widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nach- übrige Zehen je 3 % einander und ausschliesslich als begünstigt: Sehkraft eines Auges 30 % – der Ehegatte oder der eingetragene Partner, – die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, – die Eltern, Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 50 % – die Grosseltern, Gehör auf beiden Ohren 60 % – die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe Gehör auf einem Ohr 15 % der gesetzlichen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 30 % die SOLIDA nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag Geruchsinn 10 % von 10 % der Versicherungssumme für den Todesfall, im Geschmacksinn 10 % Maximum CHF 10 000.–. Niere 20 % Milz 5 %
Begünstigte. Das Todesfallkapital wird in nachfolgender Reihenfolge an die aufgeführten Berechtigten ausgerichtet. Falls Berechtigte vorverstorben sind, wird das frei gewordene Todesfallkapital an die übrigen Berech- tigten gemäss dieser Begünstigtenordnung anteilsmässig verteilt.