Begünstigte. Die Begünstigten der verschiedenen Deckungen sind in der Persönlichen Bescheinigung aufgeführt. In Bezug auf die Deckungen „Todesfallkapital“ und „Todesfallkapital bei Unfall“ verfügt das Mitglied jedoch über das Recht, den (die) Begüns- tigten und/oder die Rangfolge der Begünstigten auf schriftliche Anfrage an Securex ändern zu lassen. Hat in Bezug auf die Deckungen „Todesfallkapital“ und „Todesfallkapital bei Unfall“ der Antrag auf Benennung eines (von) anderen Begünstigten oder Änderung der Rangfolge der Begünstigten zur Folge, dass die Rechte des (der) Ehepartners (Ehepartnerin) des Mitglieds eingeschränkt oder aufgehoben werden, so ist auch dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Wenn ein unverheirate- tes Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt heiratet und zuvor einen anderen Begünstigten angegeben hatte und/oder die Rangfolge im Rahmen der Deckung(en) „Todesfallkapital“ und/ oder „Todesfallkapital bei Unfall“ geändert wurde, tritt sein(e) Ehepartner(in) dennoch an die erste Stelle und steht damit in der Rangfolge vor dem zuvor vom Mitglied benannten Begüns- tigten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitglied einen anderen schriftlichen Antrag formuliert und der (die) Ehepart- ner(in) diesem schriftlich zustimmt. Jeder Begünstigte kann die Begünstigung der Deckungen „Todesfallkapital“ und/oder „Todesfallkapital bei Unfall“ bereits vor deren Fälligkeit durch einen von ihm, dem Versicherungs- nehmer, dem Mitglied und von Securex unterzeichneten Zusatz zur Persönlichen Bescheinigung annehmen. Die Annahme der Begünstigung hat, außer in den Fällen, in denen das Gesetz den Widerruf zulässt, unter anderem zur Folge, dass der Wider- ruf und die Änderung der Begünstigung, der Rückkauf, die Annahme eines Vorschusses, die Verpfändung und die Über- tragung von Ansprüchen nur mit schriftlicher Genehmigung des annehmenden Begünstigten möglich sind.
Begünstigte. Das Todesfallkapital wird in nachfolgender Reihenfolge an die aufgeführten Berechtigten ausgerichtet. Falls Berechtigte vorverstorben sind, wird das frei gewordene Todesfallkapital an die übrigen Berech- tigten gemäss dieser Begünstigtenordnung anteilsmässig verteilt.
Begünstigte. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die EGK, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an EGK widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nach- übrige Zehen je 3 % einander und ausschliesslich als begünstigt: Sehkraft eines Auges 30 % – der Ehegatte oder der eingetragene Partner, – die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, – die Eltern, Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 50 % – die Grosseltern, Gehör auf beiden Ohren 60 % – die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe Gehör auf einem Ohr 15 % der gesetzlichen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 30 % die SOLIDA nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag Geruchsinn 10 % von 10 % der Versicherungssumme für den Todesfall, im Geschmacksinn 10 % Maximum CHF 10 000.–. Niere 20 % Milz 5 %
Begünstigte. Der Vertragspartner der KLuG kann durch schriftliche Mitteilung an die KLuG, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die KLuG widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nacheinander und aus- schliesslich als begünstigt: – der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, – die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, – die Eltern, – die Grosseltern, – die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe der gesetzlichen Erbberechtigung. Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet die SOLIDA nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von 10 % der Ver- sicherungssumme für den Todesfall, im Maximum CHF 10 000.–.
Begünstigte. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die nachstehend aufgeführten Hinterlassenen in folgender Rangordnung: 1 natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 2 beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe 1: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 16c nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; 3 beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben 1 und 2: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Begünstigte. Anspruchsberechtigte Begünstigte einer versicherten Per- son gemäss Ziffer 3.2.2 erhalten die Leistungen aufgrund ihres direkten Anspruchsrechts auch dann, wenn sie des- sen Erbschaft ausschlagen.
Begünstigte. Legitime und/oder testamentarische Erben. „Familienangehörigen“ der versicherten Person in die Schweiz entsendet wird. Europ Assistance übernimmt die Kosten für die Organisation und Aktivierung des Dienstes sowie die Vergütung des Pflegepersonals bis zu einem Höchstbetrag von 580,00 CHF pro Schadensfall für die gesamte Dauer der Kreuzfahrt der versicherten Person.
Begünstigte. Begünstigte sind diejenigen Personen, welche die Ver- sicherungsleistung ganz oder teilweise erhalten sollen.
Begünstigte. Alle Haftungseinschränkungen und - ausschlüsse gelten ebenfalls für alle Mitarbeiter, leitende Angestellte, Geschäftsleiter, Vertreter, Lieferanten, Unterlieferanten und anderweitigen Hilfspersonen von Siemens.