Common use of Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Clause in Contracts

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

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Samples: Abkommen Zwischen Der Republik Österreich Und Der Vorbereitenden Kommission Für Die Organisation Des Vertrages Über Das Umfassende Verbot Von Nuklearversuchen

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein i1. Im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung Falle von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe versuchen die Vertragsparteien, diese zunächst auf dem Verhandlungswege beizulegen. 2. Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, eine Einigung auf dem Verhandlungswege herbeizuführen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzutragen, oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung sie auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreichzur Entscheidung vorzulegen, einer vom Exekutivsekretär wobei jede Vertragspartei je einen Schiedsrichter benennt und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, dritte von den beiden ersten derart benannten Schiedsrichtern auszuwählenbestellt wird. 3. Hat Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifikation, in der diese um eine schiedsgerichtliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit ersucht, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen bestellt. 4. Wenn eine der beiden Parteien Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter bestellt oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von sechs Monaten einer Partei ersucht werden, je nach Ernennung des Schiedsrichters Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Falle ist der dritte Schiedsrichter Angehöriger eines Drittstaates, sitzt dem Schiedsgericht vor und legt den Ort der Schiedsgerichtsverhandlung fest. Wenn der Präsident der Ansicht ist, dass dieser Schiedsrichter Angehöriger eines Staates ist, der im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheit nicht als neutral anzusehen ist, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der nicht aus demselben Grund auszuschließen ist, die Bestellungen vor. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Stimmenmehrheit. 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. 6. Für den Fall, dass bzw. solange eine Vertragspartei einer gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht Folge leistet, kann die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb Vertragspartei 7. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, werden von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle dem Präsidenten des Rates der Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich Zivilluftfahrtorganisation im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß Absatz (4) dieses Artikels entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällenSchiedsgerichtes.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein i1. Im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung Falle von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe versuchen die Vertragsparteien, diese zunächst auf dem Verhandlungswege beizulegen. 2. Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, eine Einigung auf dem Verhandlungswege herbeizuführen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzutragen, oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung sie auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreichzur Entscheidung vorzulegen, einer vom Exekutivsekretär wobei jede Vertragspartei je einen Schiedsrichter benennt und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, dritte von den beiden ersten derart benannten Schiedsrichtern auszuwählenbestellt wird. 3. Hat Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifikation, in der diese um eine schiedsgerichtliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit ersucht, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen bestellt. 4. Wenn eine der beiden Parteien Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter bestellt oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von sechs Monaten einer Partei ersucht werden, je nach Ernennung des Schiedsrichters Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Falle ist der dritte Schiedsrichter Angehöriger eines Drittstaates, sitzt dem Schiedsgericht vor und legt den Ort der Schiedsgerichtsverhandlung fest. Wenn der Präsident der Ansicht ist, dass er Angehöriger eines Staates ist, der im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheit nicht als neutral anzusehen ist, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der nicht aus demselben Grund auszuschließen ist, die Bestellungen vor. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Stimmenmehrheit. 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. 6. Für den Fall, dass bzw. solange eine Vertragspartei einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht Folge leistet, kann die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt Vertragspartei Rechte oder können Vorrechte, die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb sie der in Verzug befindlichen Vertragspartei oder einem in Verzug befindlichen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen kraft dieses Abkommens eingeräumt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen. 7. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, werden von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle dem Präsidenten des Rates der Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich Zivilluftfahrtorganisation im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällenSchiedsgerichtes.

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Samples: Luftverkehrsabkommen

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen 1. Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller Beratungen gelöst wird, kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, einer Person oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakterseinem Gremium zur Entscheidung vorgelegt werden. Wenn sich die Parteien nicht auf dieses Vorgehen einigen, bei denen wird die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter Mei- nungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt istVertragsparteien entsprechend dem nachstehenden Verfahren einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung 2. Das Schiedsverfahren wird von einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; durchgeführt, das sich wie folgt zusammensetzt: (a) innerhalb von diesen ist einer vom Bundesminister 30 Tagen nach Erhalt des Begehrens für auswärtige Angelegenheiten ein Schiedsgerichts- verfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Innerhalb von 60 Tagen nach der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und so erfolgten Ernennung der drittezwei Schiedsrichter bestellen diese beiden im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt; (b) wenn eine Vertragspartei es versäumt, einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht gemäss Litera a dieses Absatzes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schieds- richter innerhalb von 30 Tagen zu bestellen. Besitzt der Präsident des Rates die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien, so hat der ranghöchste Vizepräsident, der aus diesem Grund nicht ausscheidet, die Ernennung vor- zunehmen. 3. Wenn nichts anderes bestimmt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und legt sein Verfahren selbst fest. Das so eingesetzte Gericht kann bis zu seiner endgültigen Entscheidung zwischenzeitliche Abhilfemassnahmen empfehlen. Auf Weisung des Gerichts oder auf Ersuchen einer Vertragspartei ist eine Besprechung durchzufüh- ren, die nicht später als Vorsitzender 15 Tage nach der vollständigen Einsetzung des Schiedsgerichtes fungieren sollGerichts stattfindet, um die genauen Streitpunkte und die besondere Verfahrensregelung zu bestimmen. 4. Wenn nichts anderes bestimmt oder vom Gericht angeordnet ist, legt jede Ver- tragspartei innerhalb von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen45 Tagen vom Zeitpunkt der vollständigen Einsetzung des Gerichts einen Schriftsatz vor. Hat Gegenschriften haben spätestens 60 Tage danach zu erfolgen. Das Gericht führt auf Ersuchen einer Vertragspartei oder nach freiem Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung durch. 5. Das Gericht ist bestrebt, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach Eingang der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewähltGegenschriften zu fällen. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus Entscheid der Mehrheit des Gerichts geht vor. 6. Die Vertragsparteien können Xxxxxxxx um Klarstellung der Entscheidung inner- halb von 15 Tagen, nachdem sie gefällt wurde, unterbreiten und jede Klarstellung wird innerhalb von 15 Tagen nach diesem Ersuchen erteilt. 7. Jede Vertragspartei unternimmt, soweit in Übereinstimmung mit ihrer innerstaat- lichen Gesetzgebung, die Inkraftsetzung aller Entscheidungen oder Sprüche des Schiedsgerichts. 8. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Gebühren und Aufwendun- gen für die Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln dem Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation im Zusammenhang mit den Verfahren nach Absatz 2.(b) dieses Arti- kels entstandenen Auslagen werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteienbetrach- tet. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

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Samples: Air Transport Agreement

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter 1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen unter sich beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien durch Verhandlungen zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission einer Körperschaft zum Entscheid zu unterbreiten oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung die Meinungsverschiedenheit kann auf Verlan- gen einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik ÖsterreichSchiedsge- richt zum Entscheid unterbreitet werden, einer vom Exekutivsekretär wobei jede Vertragspartei einen Schieds- richter ernennt und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, dritte Schiedsrichter von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählenso Ernannten bezeichnet wird. Hat Jede der Vertragsparteien bezeichnet innerhalb von 60 Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem eine Vertragspartei auf diplomatischem Weg von der anderen die Anzeige mit dem Begehren zur schiedsgerichtlichen Beurteilung der Meinungs- verschiedenheit erhalten hat, den Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen ernannt. Unterlässt es eine Vertragspar- tei, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegeben Frist bezeichnet ist, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnung eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vorzunehmen. Wenn der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch Vertragsstaaten besitzt oder anderweitig verhindert ist, diese Funktion auszuüben, nimmt sein Stellvertreter im Amt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählterforderlichen Ernennungen vor. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit muss Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetztSchiedsgerichtes. 3. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide ParteienVertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen. b) Die Regierung 4. Falls und solange sich eine der Vertragsparteien oder die bezeichneten Luftver- kehrsunternehmen einer der Exekutivsekretär Vertragsparteien nicht einem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen, kann die andere Vertragspartei die auf- grund dieses Abkommens der Kommission können die Generalversammlung säumigen Vertragspartei oder den säumigen bezeich- neten Luftverkehrsunternehmen, wie der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche FrageFall sein mag, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibtgewährten Rechte oder Vorrechte beschränken, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällenvorenthalten oder entziehen.

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Samples: Air Transport Agreement

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission 1. Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden kann, sei es durch Gespräche, Korrespondenz oder auf diplomatischem Weg, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet. 2. Innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch eine Vertragspartei einer auf diplomatischem Weg erfolgten Note der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommissionanderen Ver- tragspartei, welche den Entscheid über die Meinungsverschiedenheit durch eine Schiedsgericht verlangt, bezeichnet jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Inner- halb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Bezeichnung des letztbezeichneten Schiedsrichters bezeichnen die beiden Schiedsrichter einen Vorsitzenden, der Ange- höriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von sechzig (60) Tagen, nachdem eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertrags- partei den ihrigen nicht im Verhandlungswege bezeichnet hat, oder wenn sich innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters die beiden Schiedsrichter über die Xxxx des Vorsitzenden nicht einig werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht kann jede Ver- tragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, einen Schiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bezeichnen, wie immer es der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und Fall erfordert. Wenn der dritte, der als Vorsitzender Präsident des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat Rates die gleiche Nationalität wie eine der beiden Parteien Vertragsparteien besitzt, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, welcher nicht aus demselben Grund ausfällt, die Bezeichnung vor. 3. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst. 4. Dieses Gericht bemüht sich, seinen schriftlichen Entscheid innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.dreissig

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Samples: Air Transport Agreement

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens und Vertrages betref- fenden Meinungsverschiedenheiten sind auf Verlangen eines Vertragsstaates der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich Gemischten Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Amtssitzbereiches Streitfalles zu suchen. 2) Konnte der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche Streit nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt geschlichtet werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht so ist jeder Vertragsstaat berechtigt, die Meinungsverschiedenheit einer Kommission zu unterbreiten, die sich aus je einem Vertreter der Vertragsstaaten zusammensetzt; von diesen diese Vertreter dürfen bei den Beratungen der Gemischten Kommission nicht mitgewirkt haben. 3) Hat der eine Staat seinen Vertreter nicht bezeichnet und ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten er der Republik ÖsterreichEinladung seitens des andern Staates, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs zwei Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielennachgekommen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter der Vertreter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission Begehren dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen 710 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt. 4) Für den Fall, dass die beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheiten unterbreitet wurden, zu einer Regelung kommen können, haben sie im gemeinsamen Einvernehmen ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes inner- halb einer Frist von zwei Monaten kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, das dritte Mitglied der Beilagen 15 Kommission zu ernennen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen. 5) Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofes ausgewähltfür Menschenrechte in den in den Abs. Der dritte Schiedsrichter soll 3 und 4 genannten Fällen verhindert oder ist er Xxxxxx- angehöriger eines Vertragsstaates, so obliegt die Ernennung des Vertreters oder des dritten Mitgliedes dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofes, die nicht österreichischer Staatsbürger seinverhindert und nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind. 6) Sofern die Vertragsstaaten es nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Das Quorum besteht aus der Mehrheit Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend. 7) Jeder Staat übernimmt die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzternannten Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Entscheidungen Kosten des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär dritten Mitgliedes der Kommission können werden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien Vertragsstaaten zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällengleichen Teilen getragen.

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Samples: Patentschutzvertrag

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein i1. Im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung Falle von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe versuchen die Vertragsparteien, diese zunächst auf dem Verhandlungswege beizulegen. 2. Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, eine Einigung auf dem Verhandlungswege herbeizuführen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzulegen, oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung sie können sie auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreichzur Entscheidung vorlegen, einer vom Exekutivsekretär wobei jede Vertragspartei je einen Schiedsrichter benennt und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, dritte von den beiden ersten derart benannten Schiedsrichtern auszuwählenbestellt wird. 3. Hat Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifikation, in der diese um eine schiedsgerichtliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit ersucht, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen bestellt. 4. Benennt eine der beiden Parteien Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter oder der dritte Schiedsrichter wird nicht innerhalb der genannten Frist bestellt, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von sechs Monaten einer Partei ersucht werden, je nach Ernennung des Schiedsrichters durch Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In einem solchen Fall hat der dritte Schiedsrichter Angehöriger eines Drittstaates zu sein, dem Schiedsgericht vorzusitzen und den Ort der Schiedsgerichtsverhandlung festzulegen. Ist der Präsident der Ansicht, dass er Angehöriger eines Staates ist, der im Verhältnis zur Meinungsverschiedenheit als nicht 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. 6. Für den Fall, dass bzw. solange eine Vertragspartei einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht Folge leistet, kann die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt Vertragspartei Rechte oder können Vorrechte, die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb sie der in Verzug befindlichen Vertragspartei oder einem in Verzug befindlichen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen kraft dieses Abkommens eingeräumt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen. 7. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, werden von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle dem Präsidenten des Rates der Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich Zivilluftfahrtorganisation im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens Zusammenhang mit Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällenSchiedsgerichtes.

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Samples: Air Transport Agreement

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein i1. Im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung Falle von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe versuchen die Vertragsparteien diese zunächst auf dem Verhandlungswege beizulegen. 2. Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, eine Einigung auf dem Verhandlungswege herbeizuführen, können sie vereinbaren die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzutragen, oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung sie auf Wunsch einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreichzur Entscheidung vorzulegen, einer vom Exekutivsekretär wobei jede Vertragspartei je einen Schiedsrichter benennt und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, dritte von den beiden ersten derart benannten Schiedsrichtern auszuwählenbestellt wird. 3. Hat Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifikation, in der diese um eine schiedsgerichtliche Beilegung der Meinungsverschiedenheit ersucht, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen bestellt. 4. Wenn eine der beiden Parteien Vertragsparteien innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter bestellt, oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von sechs Monaten einer Partei ersucht werden, je nach Ernennung des Schiedsrichters durch Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Falle ist der dritte Schiedsrichter Angehöriger eines Drittstaates, sitzt dem Schiedsgericht vor und legt den Ort der Schiedsgerichtsverhandlung fest. Wenn der Präsident der Ansicht ist, dass dieser 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. 6. Für den Fall, dass bzw. solange eine Vertragspartei einer gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht Folge leistet, so kann die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt Vertragspartei Rechte oder können Vorrechte, die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb sie der in Verzug befindlichen Vertragspartei kraft dieses Abkommens eingeräumt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen. 7. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, werden von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle dem Präsidenten des Rates der Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich Zivilluftfahrtorganisation im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß Absatz (4) dieses Artikels entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällenSchiedsgerichtes.

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Samples: Air Transport Agreement

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens und Vertrages betref­ fenden Meinungsverschiedenheiten sind auf Verlangen eines Vertrags­ staates der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich Gemischten Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Amtssitzbereiches Streitfalles zu suchen. 2) Konnte der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche Streit nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt geschlichtet werden, sind zur endgültigen Entscheidung so ist jeder Vertrags­ staat berechtigt, die Meinungsverschiedenheit einer Kommission zu un­ terbreiten, die sich aus je einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreitenVertreter der Vertragsstaaten zusammen­ setzt; von diesen diese Vertreter dürfen bei den Beratungen der Gemischten Kom­ mission nicht mitgewirkt haben. 3) Hat der eine Staat seinen Vertreter nicht bezeichnet und ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten er der Republik ÖsterreichEinladung seitens des andern Staates, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs zwei Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielennachgekommen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter der Vertreter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission Begehren dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen 710 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt. 4) Für den Fall, dass die beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheiten unterbreitet wurden, zu einer Regelung kommen können, haben sie im gemeinsamen Einverneh­ men ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mit­ gliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, das dritte Mitglied der Beilagen 15 Kommission zu ernennen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.‌‌ 5) Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofes ausgewähltfür Menschen­ rechte in den in den Abs. Der dritte Schiedsrichter soll 3 und 4 genannten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, so obliegt die Ernennung des Vertreters oder des dritten Mitgliedes dem Vizepräsidenten des Ge­ richtshofes oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofes, die nicht österreichischer Staatsbürger seinverhindert und nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind. 6) Sofern die Vertragsstaaten es nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Das Quorum besteht aus der Mehrheit Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend. 7) Jeder Staat übernimmt die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzternann­ ten Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Entscheidungen Kosten des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär dritten Mit­ gliedes der Kommission können werden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien Vertragsstaaten zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällengleichen Teilen getragen.

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Samples: Patentschutzvertrag

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein i1. Im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung Fall von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses des vorliegenden Abkommens sind die Vertragspartei- en in erster Linie darum bemüht, ihre Meinungsverschiedenheit durch Verhandlun- gen zwischen den Luftfahrtbehörden der Staaten beider Vertragsparteien beizulegen. 2. Gelingt es den genannten Luftfahrtbehörden nicht, durch Verhandlungen zu einer Einigung zu gelangen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg beizulegen. 3. Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung gemäss den obgenannten Absätzen 1 und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission2, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werdenkann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit an ein Schiedsgericht, sind zur endgültigen Entscheidung einem bestehend aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreitenSchiedsrichtern, verweisen, von denen einer von jeder Vertragspartei ernannt wird; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und der drittedie beiden Vertragsparteien einigen sich auf den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren sollSchiedsgerichts fungiert, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählenunter der Voraussetzung, dass er kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, stattdessen Staatsangehöriger eines Staates, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung diplomatische Beziehungen mit jeder Vertragspartei unterhält. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei Jede Vertragspartei ernennt ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten sechzig (60) Tagen ab Empfangsdatum der Einleitungsanzeige auf diplomatischem Weg. Der Vorsit- zende wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich der beiden Schiedsrichter durch die Vertragsparteien ernannt. Versäumt es eine Vertragspartei, ihren Schiedsrichter innerhalb der festgesetzten Frist zu ernennen oder können sich die Vertragsparteien innerhalb der festgelegten Frist nicht über die Xxxx des dritten Schiedsrichters erzielenVorsitzenden einigen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen 710 Rats der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewähltICAO ersuchen, je nach Fall den Vorsitzenden oder den die säumige Partei vertretenden Schiedsrichter zu ernennen. 4. Bei Abwesenheit oder Unvermögen des Präsidenten der ICAO, ersetzen der Vizepräsident oder ein dienstälteres Mitglied des Rates der ICAO den Präsidenten der ICAO in seinen in Absatz 3 genannten Schiedsaufgaben, sofern sie keine Xxxxxx- angehörigen einer Vertragspartei sind, stattdessen Staatsangehörige eines Staates, der zum Zeitpunkt der Ernennung zu beiden Vertragsparteien diplomatische Xxxxx- xxxxxx unterhält. 5. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren und den Ort des Verfahrens anhand den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen. 6. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln Entscheid des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetztwird durch die Mehrheit der Schiedsrichter gefällt und ist zu begründen. Die Entscheidungen Entscheide des Schiedsgerichts sind bindend endgültig und für beide Parteiendie an der Meinungsverschiedenheit beteiligten bindend. b) Die Regierung 7. Kommt eine Vertragspartei oder das bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei der Exekutivsekretär der Kommission können Entscheidung nach Absatz 6 dieses Artikels nicht nach, kann die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frageandere Vertragspartei die Rechte oder Vorrechte, die sich der säumigen Partei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurden, beschränken, aussetzen oder widerrufen. 8. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden, einschliesslich seiner Gebühren und alle Auslagen, die der ICAO im Laufe eines solchen Verfahrens ergibtZusammenhang mit der Ernennung des Vorsitzenden und/oder des Schiedsrich- ters der sich in Verzug befindlichen Vertragspartei gemäss Absatz 3 dieses Artikels entstehen, anzuforderntragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 9. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens zur Fällung und anschliessend bis zur Veröffentlichung des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine Schiedsgericht, erfüllen die Vertragsparteien, ausser im Fall der Kündi- gung, weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen, unbeschadet einer endgültige Entscheidung fällenAnpassung in Übereinstimmung mit dem genannten Schiedsspruch.

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Samples: Abkommen Über Den Luftlinienverkehr

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54 a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist. a1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens und Vertrages betref- fenden Meinungsverschiedenheiten si nd auf Verlangen eines Vertrags- staates der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich Gemischten Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Amtssitzbereiches Streitfalles zu suchen. 2) Konnte der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche Streit nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt geschlicht et werden, sind zur endgültigen Entscheidung so ist jeder Vertrags- staat berechtigt, die Meinungsverschiedenheit einer Kommission zu un- terbreiten, die sich aus je einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreitenVertreter der Vertragsstaaten zusammen- setzt; von diesen diese Vertreter dürfen bei de n Beratungen der Gemischten Kom- mission nicht mitgewirkt haben. 3) Hat der eine Staat seinen Vertreter nicht bezeichnet und ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten er der Republik ÖsterreichEinladung seitens des andern Staates, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs zwei Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielennachgekommen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter der Vertreter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission Begehren dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen 710 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt. 4) Für den Fall, dass die beiden Vert reter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschied enheiten unterbreitet wurden, zu einer Regelung kommen können, habe n sie im gemeinsamen Einverneh- men ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mit- gliedes innerhalb einer Frist von zw ei Monaten kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, das dritte Mitglied der Beilagen 15 Kommission zu ernennen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen. 5) Ist der Präsident des Europäis chen Gerichtshofes ausgewähltfür Menschen- rechte in den in den Abs. Der dritte Schiedsrichter soll 3 und 4 genannten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger eines Vertragsst aates, so obliegt die Ernennung des Vertreters oder des dritten Mitgliedes dem Vizepräsidenten des Ge- richtshofes oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofes, die nicht österreichischer Staatsbürger seinverhindert und nicht Staatsangehör ige eines Vertragsstaates sind. 6) Sofern die Vertragsstaaten es nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Das Quorum besteht aus der Mehrheit Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitgliede r; seine Entscheidung ist endgültig und bindend. 7) Jeder Staat übernimmt die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzternann- ten Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Entscheidungen Kosten des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien. b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär dritten Mit- gliedes der Kommission können werden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien Vertragsstaaten zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällengleichen Teilen getragen.

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