Beispiele Musterklauseln

Beispiele. In Bühnenproduktionen wird die Arbeit von Fachleuten in der Regel als abhängige Tätigkeit betrachtet. In einigen Fällen ist es jedoch möglich, als Selbstständige*r zu praktizieren, z. B. in den folgenden Fällen: ― Ein Lichtdesigner mit eigenem Unternehmen, hat den Status eines Selbst- ständigen und erbringt gelegentliche Dienstleistungen mit eigener Ausrüs- tung. Eine Anerkennung als Selbstständiger wird hingegen schwierig, wenn die Arbeitszeiten vom Produzenten festgelegt werden und die Geräte und Räumlichkeiten nicht dem Lichtdesigner gehören.‌‌‌ ― Die Kostümbildnerin hat ihr eigenes Unternehmen, ist selbstständig und be- schäftigt sich hauptsächlich mit der Herstellung von Kostümen in ihren eigenen Räumlichkeiten. Sie kann jedoch kaum als selbstständig betrachtet werden, wenn sie für eine Tournee engagiert wird, um die Bekleidung und deren An- passungen zu betreuen.
Beispiele. Ein Arbeitnehmer aus Kiel, der nur an ständig wechselnden Baustellen eingesetzt ist und keine erste Tätigkeitsstätte hat, ist auf einer Baustelle in Berlin tätig. Sein Arbeitgeber stellt ihm in Berlin eine ordnungsgemäße Unterkunft ohne weitere Verpffegung in einer Pension. Die Anreise erfolgt am Montag um 6.00 Uhr, die Abreise am Xxxxxxx um 16.00 Uhr.
Beispiele. Bei der Benutzung einer Schaukel auf dem Vereinsgelände durch ein Kind riss ein regelmäßig gewartetes Seil. Das Kind erlitt einen Handge- lenkbruch mit Dauerfolgen. Die Krankenkasse des Kindes stellt Regress- ansprüche gegen den Verein. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die Streupflicht gemäß Ziff 4.b war ein Weg der Kleingartenanlage bei Glatteis nicht gestreut. Ein Passant fiel und brach sich ein Bein. Die Krankenkasse des Passanten stellt Regress- ansprüche an den Verein. Am Eingangstor des Vereins steht unbemerkt eine Schraube vor, an der ein Passant sich seine Jacke zerreißt. Er stellt Schadenersatzansprüche gegen den Verein. Bei Erdarbeiten an der Wasserleitung des Vereins wird ein Telefonkabel, das der Versorgung eines Wohngebietes dient, aus Versehen beschädigt. Die Telekom stellt Schadenersatzansprüche an den Verein. Beim Brand eines Vereinsheimes gelangen gewässerschädigende Stoffe mit dem Löschwasser der Feuerwehr in das Grundwasser. Für den Um- weltschaden wird der Verein haftpflichtig gemacht.
Beispiele. 1.5.1. Vertrag mit festem Ende Vertragsdaten:
Beispiele. Neben der vertraglichen Begründung von Forderungsrechten vertragsfremder Dritter oder der Übertragung von Forderungen auf Dritte sind noch weitere Anwendungsfälle denkbar33: - Befreiung des Dritten von einer Schuld, sei es durch Schulderlassvertrag34, geschlossen zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, oder durch privative Schuldübernahme35, vereinbart zwischen dem Gläubiger und dem Schuldübernehmer; - Verpflichtung zur Übernahme eines mit Dritten geschlossenen Vertrages (z. B. bei Kauf einer Liegenschaft die Pflicht zur «Übernahme der Mietverträge» i. S. von OR 259/I); - Haftungsbeschränkung oder Haftungsverschärfung zugunsten Dritter. Die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen (insbes. OR 41 ff.) sind bis zu einem gewissen Grad vertraglicher Modifikation i. S. der Verschärfung wie auch der Beschränkung der Haftung zugänglich, was etwa bei sportlichen Wettkämpfen vorkommen mag. Eine vom Veranstalter mit Wettkampfteilnehmern geschlossene Vereinbarung könnte vom einen Teilnehmer gegen den andern angerufen werden36; - Bürgschaft, geschlossen zwischen dem Bürgen und einem Dritten (insbesondere dem Hauptschuldner). Da die bürgschaftsrechtlichen Formvorschriften allein im Interesse des Bürgen aufgestellt sind, bestehen keine Bedenken, einen Vertragsschluss mit einem anderen Vertragspartner als dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten (dem Bürgschaftsgläubiger) zuzulassen. 32 Vgl. OR/BT, § 15. 33 Nicht besonders erwähnt werden hier eine Reihe gesetzlich vorgesehener Anwendungsfälle: Vgl. insbesondere das Versicherungsrecht mit dem Hauptbeispiel des Lebensversicherungsvertrages (zu Einzelfragen siehe XXX 00/X, 00/X, XX, 00 und 84), Unfall- und Krankenversicherung (dazu VVG 87 sowie MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. A., Bern 1986, § 32, p. 296 f.), Personalfürsorgestiftung (direktes Forderungsrecht des Destinatärs; ZGB 89bis/V). - Aus dem Handelsrecht sind zu erwähnen Kreditbrief (OR 407) bzw. Akkreditiv, die je unter bestimmten Voraussetzungen ein Forderungsrecht Dritter begründen (vgl. dazu OR BT, § 15/VII); weitere Anwendungsbeispiele finden sich im Wertpapierrecht. - Vgl. auch V. T./E., § 82/III, p. 240 ff.; V. BÜREN, p. 182 f. 34 Vgl. oben § 22/I/3. 35 Vgl. dazu unten § 32/III. 36 Vgl. dazu das englische Beispiel Xxxxxx v. Xxxxxxxx («TheSatanita»), (1897) House of Lords, A. C. 59. Der durch Vertrag zugunsten Dritter Xxxxxxxxxxx ist nicht selber am Vertrag beteiligt, erwirbt aber durch dessen Abschluss unmittelbar und originär37 die ihm vertragli...
Beispiele. Als Beispiele für „gehörige Sorgfalt” können gelten: • in Bezug auf die Eignung des Schiffes: das Schiff schwimmt, die Luken sind gängig und der Laderaum kann wasserdicht verschlossen werden; • in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen des Frachtführers: kein Wasser in den Laderaum spritzen. In den Anhörungsgesprächen wurde mehrmals gefragt, ob die Bestimmungen in Artikel 10.5 und 10.6 bedeuten, dass der Frachtführer (unter anderem) „Regenwache” halten muss. Die Antwort auf die Frage lautet: Nein! Allerdings muss der Frachtführer erreichbar und abrufbereit sein, um die Luken auf Weisung des Absenders oder Empfängers zu öffnen und zu schließen.
Beispiele. Der schwedische Anleger Xxxxxxx stellt einen Ausgabeantrag in Höhe von 10.000 SEK. Der Nettoinventarwert der auf Schwedische Kronen lautenden Beteiligung wurde auf 2.120 SEK festgelegt, und der Ausgabepreis beträgt daher 2.000 SEK pro Beteiligung (der Nennwert). Nach der positiven Entscheidung von Xxxxxxxxxx über die Ausgabe und Rücknahme von Beteiligungen erhält der Anleger Xxxxxxx fünf Beteiligungen. Der Schweizer Anleger Xxxx stellt einen Rücknahmeantrag seiner gesamten Beteiligung von 17,4 Beteiligungen. Der Nettoinventarwert der auf Schweizer Franken lautenden Beteiligung wurde auf 265 CHF festgelegt, weshalb der Rücknahmepreis 250 CHF pro Beteiligung (Nennwert) beträgt. Nach der positiven Entscheidung von Xxxxxxxxxx über die Ausgabe und Rücknahme von Beteiligungen zahlt Oikocredit dem Anleger Klug einen Betrag von 4.350 CHF, sofern keine Steuern einbehalten werden müssen. Die Beteiligung des Anlegers Klug an Oikocredit wird vollständig zurückgenommen. Der französische Anleger Xxxxx stellt einen Antrag auf Rücknahme in Höhe von 750 EUR. Dieser Anleger hält 21,3 Beteiligungen. Der Nettoinventarwert der Euro-Beteiligung wurde auf 212 EUR festgelegt, weshalb der Rücknahmepreis 200 EUR pro Beteiligung (Nennwert) beträgt. Nach der positiven Entscheidung von Xxxxxxxxxx über die Ausgabe und Rücknahme von Beteiligungen zahlt Oikocredit dem Anleger Molet einen Betrag von 750 EUR, sofern keine Steuern einbehalten werden müssen. Sein Investment wird um 3,75 Beteiligungen reduziert und liegt dann bei 17,55 Beteiligungen. Dies wäre der Fall, wenn der Gesamtanlegerbetrag höher ist als der Nettoinventarwert von Xxxxxxxxxx. Zur Veranschaulichung: Nehmen wir für das obige Beispiel an, dass der Gesamtanlegerbetrag aus Schritt 1 derselbe ist (1.133.202.589 EUR), die Verbindlichkeiten ohne Eigenkapital in Schritt 2 aber 230.379.000 EUR betragen. Dies würde zu einem um 200.000.000 EUR niedrigeren Nettoinventarwert von Oikocredit führen. Gesamtvermögen 1.232.179.000 Verbindlichkeiten ohne Eigenkapital 230.379.000 Nettoinventarwert 1.001.800.000 Da der Nettoinventarwert von Xxxxxxxxxx niedriger als der Gesamtanlegerbetrag ist, liegt der NAV- Quotient (der sich aus der Division des Nettoinventarwertes durch den Gesamtanlegerbetrag ergibt) unter 1: Nettoinventarwert 1.001.800.000 Gesamtanlegerbetrag 1.133.202.589 Für jeden Euro des Gesamtanlegerbetrags stehen nur 88 Cent zur Verfügung. Der Nettoinventarwert der Euro-Beteiligung bzw. der Beteiligungen in den anderen Währungen ...
Beispiele. In einer Arbeitsstätte sind 135 AN beschäftigt. 48 AN in der Verwaltung und 87 AN in der Produktion. 60 AN haben mehr als 50 Nachtschichten pro Jahr. 48 AN x 1,2 Stunden = 57,6 Stunden 87 AN x 1,5 Stunden = 130,5 Stunden 60 AN x 0,5 Stunden = 30,0 Stunden jährl. Präventionszeit 218,1 Stunden 40 % Sicherheitsfachkraft = 87,2 Stunden pro Jahr 35 % Arbeitsmediziner = 76,3 Stunden pro Jahr 25 % sonstige Fachleute = 54,5 Stunden pro Jahr oder SFK/AMED Maßgebend ist die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die in der Arbeitsstätte beschäftigt sind. Mitzuzählen sind alle Arbeitnehmer/innen, die nicht nur fallweise, vorübergehend oder kurzfristig beschäftigt werden. ❍ einzurechnen sind auch - urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesende Arbeitnehmer/innen - Saisonarbeitskräfte - überlassene Arbeitskräfte sind beim Beschäftigerbetrieb einzurechnen ❍ nicht einzurechnen sind - kurzfristige Aushilfen - Arbeitnehmer/innen in der Schutzfrist (Mutterschutzgesetz) oder im Karenzurlaub - Arbeitnehmer, die wegen Zivil- oder Präsenzdienst abwesend sind ❍ Teilzeitkräfte sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl voll, bei der Berechnung der Präventionszeit hingegen aliquot einzurechnen. ❍ Bei Saisonbetrieben ist die Präventionszeit anhand der vorhersehbaren durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl zu berechnen. Jänner und Februar 50 AN, Xxxx bis Juni 150 AN, Juli und August 200 AN, September bis November 150 AN, Dezember 70 AN (2 x 50 + 4 x 150 + 2 x 200 + 3 x 150 + 1 x 70):12 = 135 ⇨ durchschnittl. AN-Zahl = 135 AN Ist der Beschäftigtenstand nicht abschätzbar, kann auf den durchschnittlichen Beschäftigtenstand im letzten Jahr abgestellt werden. Falls sich die Beschäftigung dann anders entwickelt (Abweichung um mehr als 5 %), muss eine Korrektur erfolgen. Am Jahresende muss die Einsatzzeit erfüllt sein. Arbeitnehmer/innen auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen sind jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören. wenn der/die Arbeitgeber/in nur eine Arbeitsstätte hat (z.B. Verwaltungsgebäude) 🡺 Zusammenrechnung aller Arbeitnehmer/innen, unabhängig vom Beschäftigungsort ❍ wenn der Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten hat (z.B. regionale Niederlassungen), 🡺 Zuordnung zu einer dieser Arbeitsstätten oder zum Unternehmenssitz, je nach organisatorischer Zugehörigkeit. ❍ z.B. Zurechnung zu einer regionalen Niederlassung, wenn dort auch die Arbeitseinteilung und die Lohnverrechnung erfolgt ❍ im Zweifel Zurechnung zum Unternehmenssitz Diese Regelung ist nic...

Related to Beispiele

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und