Beiträge der Arbeitgeber Musterklauseln

Beiträge der Arbeitgeber. 3.1 Diese Arbeitgeberbeiträge sind mindestens jährlich an die Geschäftsstelle der PLK zu überweisen.
Beiträge der Arbeitgeber. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber entrichten für die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer ihrerseits einen Berufs- und Vollzugskos- tenbeitrag von ein Prozent des Bruttolohnes. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch nach Vor- liegen der endgültigen Prämienabrechnung der AHV der Inkassostelle der Paritätischen Kommission zu überweisen. Für Arbeitgeber der vertragsschliessenden Verbände sind die Arbeitgeberbeiträge im Mit- gliederbeitrag inbegriffen.
Beiträge der Arbeitgeber. 5.1 Die in Artikel 1 dieses Reglementes genannten Leistungen der Arbeitgeber sind gemäss Weisung der Kassenstelle der PLK zu überweisen.
Beiträge der Arbeitgeber. 1 Der Beitrag der Arbeitgeber ist 4 % des massgebenden Xxxxxx nach Artikel 4.
Beiträge der Arbeitgeber. 5.1 Die in Art. 1 dieses Reglementes genannten Leistungen der Arbeitgeber an die Vollzugskosten sind vierteljährlich oder jähr- lich der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.
Beiträge der Arbeitgeber. Alle Arbeitgeber entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag gemäss Anhang 2 GAV. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeit- nehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Weisungen der Geschäftsstelle an die PBK zu überweisen.
Beiträge der Arbeitgeber. Die Arbeitgeberbeiträge sind mindestens jährlich an die Geschäftsstelle der PBK zu über- weisen. Es ist immer der gesamte Monat geschuldet.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.