Lohnanpassungen. Allfällige Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte. Die Lohnanpassungen sind denjenigen Mitarbeitern geschuldet, welche am erwähnten Datum in einem Anstellungsverhältnis standen. - Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx: Der Betrag der generellen Lohnerhöhung steht jedem Arbeitnehmenden zu (prozentual zu seinem Arbeitspensum). Ein zu 50% angestellter Monteur kann somit nur von der Hälfte der generellen Lohnerhöhung profitieren. - Individuelle Lohnerhöhung: Bei der individuellen Lohnerhöhung wird die Summe festgelegt, welche der Arbeitgeber individuell unter seinen Arbeitnehmenden der entsprechenden Berufskategorie zu verteilen hat. Individuelle Lohnerhöhung bedeutet nicht, dass es dem Arbeitgeber freigestellt ist, diese zu gewähren oder nicht. Dem Arbeitgeber ist lediglich freigestellt, wie er die individuelle Loherhöhung unter den Mitarbeitern der betreffenden Arbeitnehmerkategorie verteilen will. Beispiel: Individuelle Lohnerhöhung für die Arbeitnehmerkategorie Hilfskräfte beträgt CHF 0.10 pro Stunde. bzw. CHF 18.05 pro Monat. Im Betrieb arbeiten 3 Hilfskräfte. Der Gesamtbetrag für die individuelle Lohnerhöhung beträgt somit CHF 54.15 pro Monat (CHF 18.05 pro Monat * 3 Mitarbeiter). Dem Arbeitgeber steht es nun frei, wie er diese CHF 54.15 unter den 3 Hilfsarbeitern verteilen will. Er kann somit bloss einen, zwei oder auch alle 3 Mitarbeiter berücksichtigen. Es stellt sich die Frage, wie mit Lohnerhöhungen in Verbindung mit Übergängen in folgende Dienstjahre umgegangen werden soll. Dies soll anhand eines Beispieles erklärt werden. Der Arbeitnehmende beginnt im September 2010 sein Arbeitsverhältnis. Als Xxxx wird der Mindestlohn eines Monteurs für das erste Erfahrungsjahr vereinbart (CHF 4´226.--). Im Januar 2011 kann der Mitarbeiter von der ersten Lohnerhöhung gemäss GAV profitieren. Die nach GAV zu gewährende Lohnerhöhung beträgt CHF 50.--. Der Lohn des Mitarbeiters steigt somit auf CHF 4´276.-- (Mindestlohn erstes Erfahrungsjahr plus Lohnerhöhung). Im September 2011 kommt der Mitarbeiter in sein zweites Erfahrungsjahr. Der Mindestlohn beträgt für das zweite Erfahrungsjahr CHF 4´428.--. Die Auszahlung an den Mitarbeiter Ende Monat beträgt somit neu CHF 4´428.-- (die bereits neun Monate zuvor gewährte Xxxxxxxxxxxx muss nicht auf den Mindestlohn des zweiten Erfahrungsjahres aufgerechnet werden). Der Mitarbeiter kann somit beim Übergang ins nächste Erfahrungsjahr nicht nochmals von der bereits ein halbes Jahr zuvor gewährten Lohnerhöhung profitieren...
Lohnanpassungen. Lohnerhöhungen und Lohnreduktionen infolge einer Änderung des Beschäftigungsgrades oder genereller Lohnanpas- sungen (z.B. durch Gesamtarbeitsverträge) werden berücksichtigt, wenn diese vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits schriftlich vereinbart worden sind. Für die Todesfalldeckung gilt die versicherte Summe als Bemessungsgrundlage.
Lohnanpassungen. Abs. 4 wird aufgehoben
Lohnanpassungen. 1. Der Jahreslohn wird jeweils am 1. Januar dem aktuellen Stand angepasst, wobei allfällige für das laufende Jahr vereinbarte Änderungen zu berücksichtigen sind. Bei Lohnschwankungen von mehr als 10 % wird der Jahreslohn auch während des Kalenderjahrs den veränderten Gegebenheiten angepasst.
2. Bei der vorübergehenden Reduktion des Jah- reslohnes, ohne Eintritt eines Anspruches auf Beitragsbefreiung (Art. 17 Abs. 3), kann im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person der bisherige Lohn für maximal zwei Jahre beibehalten werden. Vor- aussetzung dafür ist, dass die dem versicher- ten Lohn entsprechenden Beiträge weiterhin entrichtet werden. [1]
3. Bei der Reduktion des Jahreslohnes um höchs- tens die Hälfte ab Alter 58 kann der bisherige Lohn bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter beibehalten werden. [1]
4. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können die Beiträge für die Weiterversicherung nach Abs. 3 entsprechend dem ordentlichen Bei- tragsplan weiterhin auch von diesem mit- finanziert werden. [1] [1] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 24. November 2010
Lohnanpassungen. 24 Art. 33 Waisenrenten 37 12. Anhang 47
Lohnanpassungen. Die Vertragsparteien verhandeln jährlich über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen. Es wird eine Bandbreite festgelegt. Diese hat dem vergangenen Geschäftsgang der jeweiligen Unternehmen, den Perspektiven und der Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen, der Entwicklung der Branche, der Entwicklung des Landesinde- xes der Konsumentenpreise, der Lebenshaltungskosten und den betrieblichen Verschiedenheiten angemessen Rechnung zu tragen.
Lohnanpassungen. Die Erfahrungsanteile werden dem gesamten GAV-Personal per 1. Januar 2020 vollumfänglich gemäss Lohnskala gewährt. Angesichts der negativen Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (-0.10% zwischen November 2018 und November 2019) werden die Löhne 2020 nicht indexiert.
Lohnanpassungen. Die Vertragsparteien des GAV befinden jeweils im 3. Quartal jedes Jahres über allfällige Lohn- anpassungen unter Berücksichtigung der Teuerung, der Wirtschafts- und Beschäftigungslage, sowie weiterer lohnrelevanter Faktoren. Das Verhandlungsergebnis gilt als Zusatzvereinbarung zum GAV. Die Lohnanpassungen werden zusammen mit den Abmachungen gemäss Art. 13 GAV in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten und bekannt gegeben.
Lohnanpassungen. Die vertragsschliessenden Parteien verhandeln jährlich über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Ka- lenderjahres in den beteiligten Unternehmen. Es wird eine Band- breite festgelegt. Diese hat dem vergangenen Geschäftsgang, den Perspektiven und der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens, der Entwicklung der Branche, der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und betrieblichen Verschiedenheiten angemessen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Bandbreite erfolgen die Lohnanpassungen individuell.
Lohnanpassungen. Als Neufassung des Anhanges 2 LMV 2012 - 2015 wird folgende Lohnanpassung vereinbart: