Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags Musterklauseln

Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Der Beitrag berechnet sich nach der Versicherungssumme der versicherten Leistungsart unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit, der Art der Unfallversicherung (Einzel- oder Familien-Unfallversicherung) sowie des Umfangs. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Eine unterjährige Zahlungs- weise (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) können Sie beantragen. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsauf- forderung sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Wider- spruchsfrist von zwei Wochen erfolgt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres- beitrags. Der Folgebeitrag ist jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag und im Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberech- nung maßgeblichen Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Sie können für die Bezahlung Ihrer Beiträge jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden vereinbaren. Die Beiträge enthalten jeweils die gesetzliche Versicherungsteuer. Der erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungs- scheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Der Folgebeitrag ist jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Bezahlung der Beiträge erfolgt, je nach Vereinbarung, per SEPA- Lastschriftverfahren oder außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens (z. B. per Überweisung). Beim SEPA-Lastschriftverfahren werden wir den Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen.
Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Der Beitrag berechnet sich aufgrund des Xxxxx des versicherten Gebäudes (Ver- sicherungssumme) unter Berücksichtigung der örtlichen Lage (Tarifzone) und der Nutzung des Wohngebäudes (ständig bewohnt, Wochenend-/Ferienhaus). Weiter- hin werden Zuschläge für besondere Risikoverhältnisse (z. B. weiche Bedachung, gewerbliche Nutzung durch feuergefährliche Betriebe) berechnet. Sie wählen mit der Produktlinie den Deckungsumfang der Grundabsicherung. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes (Einschluss der Pakete sowie individuelle Erweiterungen) ist gegen Mehrbeitrag möglich. In der gleitenden Neuwertversicherung bildet die Versicherungssumme 1914 die Beitragsgrundlage. Sofern es sich um einen Neubau handelt, gewähren wir zusätz- lich einen Neubaunachlass. Es erfolgt eine jährliche Anpassung des Beitrags an die veränderte Haftung über den Anpassungsfaktor. Dieser berücksichtigt die Veränderungen der Baupreise und der Tariflöhne im Baugewerbe. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Die Beiträge enthalten jeweils die gesetzliche Versicherungsteuer. Eine unterjährige Zahlweise (halbjährlich, viertel- HDI Versicherung AG · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xx. Xxxxxx Xxxxx jährlich, monatlich) können Sie beantragen. Den Beitrag, den Sie für den Versiche- rungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag bzw. im Angebot. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. Der Folgebeitrag ist jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wenn Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbaren, werden wir den Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto gegeben ist.
Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Der Beitrag berechnet sich aufgrund Wohnfläche der Wohnung oder des Einfami- lienhauses unter Berücksichtigung der örtlichen Lage (Tarifzone) und der Nutzung der Wohnung (ständig bewohnt, Zweitwohnung, Wochenend-/Ferienhaus). Die Erweiterung des Versicherungsschutzes (Einschluss der Pakete sowie individuelle Erweiterungen) ist gegen Mehrbeitrag möglich. Wenn Sie den Antrag ausfüllen und nicht unterschreiben gilt dieser als Probeantrag und wir berechnen Ihnen gern ein individuelles Angebot. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Die Bei- träge enthalten jeweils die gesetzliche Versicherungsteuer. Eine unterjährige Zahl- weise können Sie beantragen. Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag bzw. im Angebot. 7002041035 Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. Der Folgebeitrag ist jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wenn Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbaren, werden wir den Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto gegeben ist.
Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Der Beitrag für das versicherte Xxxxxx berechnet sich nach dessen einzelnen Merkmalen (z.B. Haushaltsform) im Zusammenhang mit dem von Ihnen gewähl- ten Versicherungsumfang. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Eine unterjährige Zahlungsweise (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) können Sie beantragen. Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, HDI Versicherung AG · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xx. Xxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxxxx Xxxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Handelsregister: Sitz Hannover; HR Xxxxxxxx X 00000 7002011317
Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Der Beitrag für Einfamilienhäuser, Wochenendhäuser, Wohnungen und Mehrfami- lienhäuser berechnet sich aufgrund der vorhandenen Wohneinheiten. Für Objekte über 300 qm Fläche wird ein Beitragszuschlag berechnet. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes (Einschluss eines Paketes sowie individuelle Erweiterungen) ist gegen Mehrbeitrag möglich. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Die Beiträge enthalten jeweils die gesetzliche Versicherungsteuer. Eine unterjährige Zahlweise können Sie beantragen. Den Beitrag, den Sie für den Versicherungs- schutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag bzw. im Angebot. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. Der Folgebeitrag ist jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wenn Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbaren, werden wir den Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto gegeben ist.
Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags. Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag bzw. im Angebot. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maß- geblichen Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Sie können für die Bezahlung Ihrer Beiträge Zahlungsperioden von 12, 6 oder 3 Monaten verein- baren. Die Beiträge enthalten jeweils die gesetzliche Versicherungsteuer. Der erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungs- scheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens inner- halb von 14 Tagen) zu zahlen. Der Folgebeitrag ist jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Bezahlung der Beiträge erfolgt, je nach Vereinbarung, per Lastschriftverfahren oder außerhalb des Lastschriftverfahrens (z. B. per Überweisung). Beim Lastschrift- verfahren, werden wir den Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen lassen.

Related to Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen