Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (sofern vereinbart) Musterklauseln

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (sofern vereinbart). 216823 - 10.22 Version: 12.09.2022 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gothaer BasisVorsorge-Fonds (FR22-5) (1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wird im Anhang II definiert. (2) Werden Sie als versicherte Person innerhalb der für die Berufsunfähigkeit vereinbarten Versiche- rungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, so werden Sie, sofern Sie diesen Schutz mit uns vereinbart haben, für die verbleibende Leistungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rentenleistung aus der Hauptversicherung, von der Beitragszahlung ab dem nächsten Fälligkeitstermin befreit. Das heißt, dass Ihre Altersrentenversicherung unverändert fortge- führt wird, als wären Sie nicht berufsunfähig geworden. Hierfür muss jedoch kein Beitrag mehr ge- zahlt werden. Außerdem wird eine eventuell vereinbarte Beitragsbefreiungsdynamik berücksichtigt (siehe Abs. 4). Versicherungs- und Leistungsdauer sind in der Police angegeben. (3) Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähig- keit eingetreten ist, frühestens jedoch zum Beginn der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Wird uns die Berufsunfähigkeit nach ihrem Eintritt in Textform mitgeteilt, so leisten wir rückwirkend - ge- rechnet ab dem Monat der Meldung - für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit. (4) Bei Vereinbarung einer garantierten Steigerung der Beiträge (Beitragsbefreiungsdynamik) erhöhen sich die Beiträge, von deren Zahlung Sie befreit sind, planmäßig zu jedem Stammtag, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit gem. dieser Bedingungen folgt, um den vereinbarten Prozentsatz. Er- höht wird jeweils der bisherige Beitrag vor dem jeweiligen Stammtag. Die versicherten Leistungen er- höhen sich gem. den versicherungsmathematischen Grundsätzen der Tarifkalkulation. Die Entnah- men aus dem Fondsvermögen für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Beitragsbefrei- ungsdynamik sind höher als diejenigen für eine solche ohne Beitragsbefreiungsdynamik. (5) Über den Beginn der Beitragsbefreiungsdynamik und die jährlichen Leistungserhöhungen sowie die befreiten Beitragserhöhungen erhalten Sie vor der Erhöhung eine Mitteilung. Ein Widerspruchsrecht für die dynamischen Erhöhungen, die aus der Beitragsbefreiungsdynamik resultieren, besteht nicht. (6) Beachten Sie bitte, dass die Befreiung von der Beitragszahlung endet, wenn der Grad der Berufsun- fähigkeit unter 50 % sinkt. In diesem Fall sind nun wied...

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.