Beitragsberechnung für Sonderwagnisse Musterklauseln

Beitragsberechnung für Sonderwagnisse. Für die nachstehend genannten Sonderwagnisse wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt. a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung ▪ für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder gemäß § 49 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz ▪ für Pkw, Leichtkraft- und Krafträder, die nicht auf Sie zugelassen sind ▪ für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen b) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ▪ für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 FZV wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z. B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung von uns verlangt wird ▪ für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen c) In der Fahrzeugversicherung ▪ für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung ▪ für Risiken, die nicht schadenbedarfsgerecht tarifiert sind K Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maß- nahmen
Beitragsberechnung für Sonderwagnisse. (1) Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Sonderwagnisse und erhöhten Risiken Zuschläge in der Kraftfahrthaftpflicht und -Fahrzeugversicherung erhoben, die auf Anfrage von der Direktion festgelegt werden, und zwar für: 1. für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Vorschriften erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird; 2. entfällt; 3. für Fahrzeuge mit überdurchschnittlichem Wert, ungewöhnlichen Sonder- ausstattungen, Spezialkarosserien, Ladekränen oder mit ungewöhnli- chem Einsatzzweck bzw. mit überdurchschnittlicher Nutzung; 4. für Spezialfahrzeuge aller Art, mit Ausnahme von Tank-, Silo- und Thermo- wagen; 5. entfällt; 6. für Fahrzeuge, bei denen VN und Halter nicht identisch sind; 7. für Lieferwagen und Personenkraftwagen, die überwiegend zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, insbesondere der Beförderung von eigenen oder fremden Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden (hierzu gehören insbesondere Fahrzeuge für Auslieferungs- und Kurierdienste oder von Genehmigungspflicht freigestellte Mietwagen); 8. für Fahrzeuge mit Einsatz auf Flugfeldern, in chemischen oder biologi- schen Fabriken, Raffinerien und mit vergleichbar erhöhten Risikoverhält- nissen. (2) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhr- oder Oldtimerkennzeichen führen, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt.
Beitragsberechnung für Sonderwagnisse. K Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
Beitragsberechnung für Sonderwagnisse. Für die nachstehend genannten Sonderwagnisse wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt. a In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung: - für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder gemäß § 49 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz; - für Pkw, für Leichtkraft- und für Krafträder, die nicht auf Sie zugelassen sind; - für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen. b In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: - für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 FZV wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z. B. Über- schreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Brems- vorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung von uns verlangt wird; - für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen. c In der Fahrzeugversicherung: - für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung;
Beitragsberechnung für Sonderwagnisse. (1) Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil wer- den für die nachgenannten Sonderwagnisse und erhöhten Risiken Zuschläge in der Kraftfahrthaftpflicht und - Fahrzeugversicherung erhoben, die auf Anfrage von der Direktion festgelegt werden, und zwar für: 1. für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzel- nen Vorschriften erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird; 2. für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7 der Verordnung über die Beförderung gefähr- licher Güter auf der Straße vom 22. Juli 1985 und/oder die Beförderung wassergefährlicher Stoffe gemäß dem "Katalog wassergefährdender Stoffe" (Verwaltungsvor- schrift wassergefährdende Stoffe) des Bundes- ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit; 3. für Fahrzeuge mit überdurchschnittlichem Wert, unge- wöhnlichen Sonderausstattungen, Spezialkarosserien, Ladekränen oder mit ungewöhnlichem Einsatzzweck bzw. mit überdurchschnittlicher Nutzung; 4. für Spezialfahrzeuge aller Art, insbesondere Tank- , Silo- und Thermowagen; 5. für alle Güterfahrzeuge, die eine Kippvorrichtung haben (auch Sattelauflieger); 6. für Fahrzeuge, bei denen VN und Halter nicht identisch sind; 7. für Lieferwagen und Personenkraftwagen, die überwie- gend zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, insbe- sondere der Beförderung von eigenen oder fremden Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen einge- setzt werden (hierzu gehören insbesondere Fahrzeuge für Auslieferungs- und Kurierdienste oder von Genehmigungspflicht freigestellte Mietwagen); 8. für Fahrzeuge mit Einsatz auf Flugfeldern, in chemischen oder biologischen Fabriken, Raffinerien und mit ver- gleichbar erhöhten Risikoverhältnissen. (2) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhr- oder Oldtimerkennzeichen führen, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt.
Beitragsberechnung für Sonderwagnisse. Auch ohne eine Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Son- derwagnisse Zuschläge erhoben: 1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, für die eine Ausnah- megenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z.B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Än- derungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird; 2. in der Fahrzeugversicherung a) für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für Spezialfahrzeuge; b) für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (§ 12 Absatz 1 AKB) unter Nr. 2.1 und 2.2 aufgeführt sind, wenn ihr Wert die dort ge- nannten Beträge übersteigt und für Fahrzeuge, deren Neuwert die in Nr. 2.3 ge- nannte Summe übersteigt; c) für Risikogruppen von Personen mit außergewöhnlich schlechtem Schadenver- lauf. Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Direktion bestimmt.

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  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

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  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

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