Beitragsbeschränkung Musterklauseln

Beitragsbeschränkung. Der selektive Beitrag der Filmstiftung an ein Projekt darf in der Endabrechnung nicht mehr als 50 Prozent des aus der Schweiz stammenden Finanzierungsanteils ausmachen. In begründeten Ausnahmefällen kann dieses Limit auf höchstens 80 Prozent angehoben werden. Selektive und automatische Beiträge an die Entwicklung und Herstellung dürfen zusammen nicht mehr als 80 Prozent der Finanzierung aus der Schweiz betragen. Bei ausserkantonalen Schweizer Produktionsfirmen ist das Prinzip der Gleichbehandlung zu beach- ten. Der Finanzierungsanteil der Filmstiftung darf nicht höher ausfallen als der Finanzierungsanteil der beteiligten Regionalförderung in umgekehrter Konstellation. Werden diese Beitragsbeschränkungen in der Endabrechnung überschritten, wird der Beitrag der Zürcher Filmstiftung gekürzt.
Beitragsbeschränkung. Unabhängig von den nominalen Höchstbeträgen pro Förderinstrument darf der Beitrag der Filmstiftung aus selektiver Förderung an ein Projekt in der Endabrechnung nicht mehr als fünfzig Prozent des aus der Schweiz stammenden Finanzierungsanteils ausmachen. In der Zwischenabrechnung einzelner Projektphasen kann die Limite überschritten werden. Bei Projekten mit einem Herstellungsbudget von maximal CHF 2 Millionen (Low-Budget- Projekt) kann die Fachkommission das Limit auf höchstens siebzig Prozent anheben. Wird die Obergrenze in der Endabrechnung überschritten, so ist der Beitrag zwingend linear zu kürzen.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.