Beitragshöhe. 2.1 Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungs- umfang, dem tariflichen Lebensalter der Person und dem Geschlecht. Dies gilt in Ansehung des Geschlechts nur für Verträge des Basistarifs, deren Bei- träge geschlechtsabhängig erhoben werden. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem laufenden Kalenderjahr, in dem der Versiche- rungsvertrag zu den Besonderen Bedingungen besteht, und dem Geburtsjahr. Von dem auf die Vollendung des 25., 30. und 35. tariflichen Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für die nächsthöhere Altersgruppe zu entrichten. Rückstellungen für das Alter werden nicht angespart.
2.2 Die Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht als Beitragsan- passung im Sinne von Abschnitt B. § 8b AVB/BT 2009. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts B. § 8b AVB/BT 2009 zu den Beitragsan- passungen unberührt.
Beitragshöhe. Die Beiträge berechnen sich aus der jeweiligen Bemessungsgrundlage (§ 10) wie folgt:
Beitragshöhe. Der von den unterzeichneten Parteien festgelegte Beitrag entspricht ab dem 1.7.2007 der Höhe von 1o/oo des Gehaltes im Sinne von Absatz 3. Die Beitragshöhe kann ent- sprechend der verursachten Verwaltungskosten des GAV nur in gegenseitiger Zustim- mung der unterzeichneten Parteien geändert werden.
Beitragshöhe. 2.1 Der jährliche Risikobeitrag zur Finanzierung von Leistungen bei Berufs- unfähigkeit bzw. bei Tod beträgt 0,6% des beitragsfähigen Einkom- mens. Bei unterjährigen Eintritten wird der Beitrag anteilig im Verhältnis des Zeitraums vom Eintrittszeitpunkt bis zum Ende des laufenden Ver- sicherungsjahres zum Zeitraum des gesamten laufenden Versiche- rungsjahres ermittelt.
2.2 Das beitragsfähige Einkommen entspricht dem Zwölffachen des im Mo- nat Februar vor der jeweiligen Beitragsbereitstellung (Ziffer 1) - bei un- terjährigen Eintritten des im Monat des Eintritts - vereinbarten (tarifli- chen) Brutto-Grundgehalts zuzüglich etwaiger übertariflicher Zulagen des Mitarbeiters. Für Mitarbeiter mit Provisionsvergütung tritt an die Stelle des Zwölffachen monatlichen (tariflichen) Brutto-Grundgehalts zuzüglich etwaiger übertariflicher Zulagen das Zwölffache monatliche (tarifliche) Brutto-Grundgehalt zuzüglich etwaiger übertariflicher Zula- gen zuzüglich 50% der monatlich vereinbarten Zielprovision (Garantie- provision). Andere Gehaltsbestandteile gehören nicht zum beitragsfähigen Ein- kommen (z. B. Einmalzahlungen, Funktionszulagen, vermögenswirk- same Leistungen etc.).
2.3 Der Beitrag wird auf volle EUR kaufmännisch gerundet.
Beitragshöhe. 1) Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III 1999 Fr. 9 500 Fr. 17 700 Fr. 22 700 2000 Fr. 9 500 Fr. 19 467 Fr. 30 367 2001 Fr. 9 500 Fr. 21 233 Fr. 38 233 2002 Fr. 9 500 Fr. 23 000 Fr. 46 000 2003 Fr. 9 500 Fr. 23 000 Fr. 46 000
2) Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.
Beitragshöhe. 1. Die Höhe der Beiträge des Teilnehmers, ihre Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch den Teilnehmervertrag geregelt.
2. Die Höhe der Monatsbeitragsrate kann der Teilnehmer wie folgt vereinbaren:
a) zum Prozentsatz aus dem verrechneten Lohn und der Lohnersätze
b) zum festen Betrag in slowakischen Kronen.
3. Der Mindestbeitrag des Teilnehmers laut Art.2 Abs. 1. a.) und c.) dieses Leistungsplans beträgt 100,- Sk monatlich. Die Mindesthöhe des Beitrags des Teilnehmers laut Art. 2 Abs.1.
Beitragshöhe. Sie können die Beitragshöhe dem Versicherungsantrag entnehmen. Sollte der dort aufgeführte Beitrag unrichtig berechnet oder ein dort nicht ausgewiesener Zuschlag zu erheben sein, wird Ihnen der tat- sächlich zu entrichtende Beitrag gesondert mitgeteilt; dieser bedarf Ihrer Zustimmung. In diesem Fall ist der Inhalt der gesonderten Mit- teilung maßgeblich.
Beitragshöhe. Basierend auf Art. 37 GAV beträgt die Höhe des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages für Arbeitgeber monatlich 15 Franken pro Arbeitnehmenden und 1 Franken pro Lernenden.
Beitragshöhe. Der Beitrag zur Grundversorgung beträgt 2 v. H. des beitragspflichtigen Jahresein- kommens bis zur Höhe der jeweiligen, für das betreffende Mitglied maßgeblichen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversi- cherung.
Beitragshöhe. Der Bemessungszeitraum für die Pflichtversicherung nach GSVG ist immer das Kalenderjahr. Die Beiträge liegen bei ca. 26,83 % des Jahresgewinns aus der selbstständigen Tätigkeit und umfassen (Wert 2020): • Krankenversicherung (6,8 %) • Pensionsversicherung (18,50 %) • Selbstständigenvorsorge (1,53 %) und • Unfallversicherung: ca. € 125,04/Jahr (€ 10,42 /Monat) Mindestbeiträge für ein Jahreseinkommen von € 5.710,32 sind € 138,09/monatlich (2021). Die Höhe der endgültigen Beiträge hängt von den im Beitragsjahr erzielten Einkünften ab. Es zählen die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu diesen werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken- und PV-Beiträge hinzugerechnet. Das Ergebnis ist die endgültige Beitragsgrundlage, die sich allerdings nur innerhalb der Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage bewegen kann. (Die GSVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2020 € 75.180,- daraus ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage von € 6.265,- und einen monatlichen Höchstbeitrag von € 1.690,99). Darüber hinausgehende Einkünfte sind sozialversicherungsfrei.