Beitragspause Musterklauseln

Beitragspause. Sie können in Textform verlangen, dass die Beitragszahlung unter Wegfall des Versicherungsschutzes für bis zu sechs Mo- nate unterbrochen wird (Beitragspause). Voraussetzung für eine Beitragspause ist, dass der Beitrag für das vor der Bei- tragspause liegende Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragspause verbleibende Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Nach Ablauf der Frist für die Beitragspause leben die Beitrags- zahlungspflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder auf. Die Höhe des anschließend zu zah- lenden Beitrags wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet.
Beitragspause. (5) Anstelle einer Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nach Absatz 2 können Sie bei Versicherungen mit laufen- der Beitragszahlung verlangen, die Beitragszahlung zum Schluss einer Versicherungsperiode zu unterbrechen. In diesem Fall entfällt eine gegebenenfalls vereinbarte Todesfallsumme. Der Wert des Deckungskapitals (siehe § 1 Absatz 4) mindert sich um rückständige Beiträge. Für eine Unterbrechung der Beitragzahlung ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns er- forderlich. Bei der Entnahme wird der Anteilswert eines Fondsanteils am letzten Börsentag vor Umwandlung zugrunde gelegt. Die Beitragspause kann höchstens für zwei Jahre beantragt werden. Befinden Sie sich in der Elternzeit nach dem Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder haben Sie diese beantragt, kann die Beitragspause darüber hinaus für die Dauer der El- ternzeit, höchstens jedoch für drei Jahre in Anspruch genommen werden. Als Nachweis der Elternzeit ist uns die schriftliche Be- willigung des Arbeitgebers einzureichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beitragspause ist, dass das vorhandene Deckungskapital den Mindestwert nach un- seren "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" erreicht. Der Antrag auf die Beitragspause muss vor dem Ende der jeweiligen Versicherungsperiode bei uns eingegangen sein. Anderen- falls kann die Beitragspause erst zum nächstfolgenden Beitragsfälligkeitstermin in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme der Beitragspause entfällt - sofern vereinbart - eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen. Nach Ablauf der Beitragspause setzt die Beitragszahlung wieder ein. Anderenfalls erfolgt eine Beitragsfreistellung und Absatz 2 gilt sinngemäß. Die während der Beitragspause nicht gezahlten Beiträge können durch Nachentrichtung in einem Betrag ausgeglichen oder durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Beitragserhöhung) verrechnet werden.
Beitragspause. Sie können in Textform verlangen, dass die Beitragszahlung unter Weg- fall des Versicherungsschutzes für bis zu sechs Monate unterbrochen wird (Beitragspause). Voraussetzung für eine Beitragspause ist, dass der Bei- trag für das vor der Beitragspause liegende Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragspause verbleibende Bei- tragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Nach Ablauf der Frist für die Beitragspause leben die Beitragszahlungs- pflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung wieder auf. Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversi- cherung eingeschlossen, wird die Höhe des anschließend zu zahlenden Beitrags – unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abschnitt I Num- mer 8 – nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu be- rechnet. Durch die Beitragspause verringern sich die versicherten Leistun- gen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, insbeson- dere der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindest- rente. Der garantierte Mindestkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als die Summe der nicht gezahlten Beiträge verringern. Der garan- tierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente werden im Versicherungsschein dokumentiert.
Beitragspause. 4. Auf Ihren Wunsch bzw. bei Nichteinhaltung der Beitragsvereinbarung kann eine Beitragspause vereinbart werden, wenn – unter vorsichtiger Kalkulation – die Finanzierbarkeit des Vertrages (siehe § 14) voraussichtlich bis Ende der Bei- tragspause gegeben ist. Mit der Beitragspause wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, für einen bestimmten Zeitraum mit der Beitragszahlung auszusetzen, ohne die Risikoabsicherung zu reduzieren. Hinsichtlich der vertraglich vorgesehenen Entnahmen, die auch während der Beitragspause erfolgen, verweisen wir auf § 9. Weitere Voraussetzungen für eine Beitragspause sind: • Eine Beitragspause ist erstmals nach vollständiger Zahlung des Regelbeitrags für die ersten 24 Monate möglich. • Die Beitragspause darf während der Vertragslaufzeit höchstens dreimal in Anspruch genommen werden. • Die Dauer aller Beitragspausen zusammen beträgt maximal 36 Monate. Weitere Beitragspausen sind ab Geburt Ihres Kindes bzw. Adoption eines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Le- bensjahres möglich, sofern der Regelbeitrag für die ersten 24 Monate vollständig gezahlt wurde. Auch während der Beitragspause prüfen wir jeden Monat, ob der Vertrag insgesamt noch finanzierbar ist. Ist das nicht mehr der Fall, können wir mit Ihnen entsprechend § 14 Maßnahmen wie Änderungen des Regelbeitrags (Beitragsredu- zierung) bzw. Beitragsfreistellungen vereinbaren. Die während der Beitragspause nicht gezahlten Regelbeiträge können Sie jederzeit nachholen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Beitragspause. In Abänderung von § 10 Ziffer 3 und § 13 Ziffer 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversi- cherung mit flexibler Beitragszahlung (A137)“ ist die Vereinbarung einer Beitragspause ausgeschlossen.
Beitragspause. Sie können in Textform verlangen, dass die Beitragszahlung unter Wegfall des Versicherungsschutzes für bis zu sechs Mo- nate unterbrochen wird (Beitragspause). Voraussetzung für eine Beitragspause ist, dass der Beitrag für das vor der Bei- tragspause liegende Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurde und die nach Ablauf der Beitragspause verbleibende Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Nach Ablauf der Frist für die Beitragspause leben die Beitrags- zahlungspflicht und der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf. Ist eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlos- sen, wird die Höhe des anschließend zu zahlenden Beitrags – unter Berücksichtigung der Regelungen nach Abschnitt I Num- mer 8 – nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik berechnet.
Beitragspause. (7) Sie können anstelle der Beitragsfreistellung auch eine vorübergehende Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangen (Beitragspause). Eine Beitragspause darf maximal 24 Monate dauern. Wenn Sie die Beitragszahlung nach Ablauf von 24 Monaten nicht fortführen möchten, können Sie einen Antrag auf Beitragsfreistellung stellen. (Nähere Angaben hierzu finden Sie unter Absatz (1) unter „Beitragsfreistellung“.)
Beitragspause. 16. Sind Sie unverschuldet (z. B. durch Arbeitslosigkeit) in Zah- lungsschwierigkeiten geraten, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen auf Antrag und mit unserer Zustimmung die Möglichkeit, eine Beitragspause von bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz zu vereinbaren: - Sie haben bereits Beiträge zu Ihrer Versicherung für mindestens drei Jahre voll bezahlt, - eine anderweitige Beitragsstundung ist nicht vereinbart, - ein ausreichendes Ansammlungs- bzw. Fondsguthaben ist vorhanden. Die Beiträge werden während der Beitragspause zum Ter- min der jeweiligen Beitragsfälligkeit einem aktuell vorhan- denen Ansammlungs- bzw. Fondsguthaben entnommen. Ist kein Ansammlungs- bzw. Fondsguthaben mehr vorhanden oder reicht dieses nicht mehr aus, ist die Beitragszahlung der Versicherung wieder aufzunehmen. Nehmen Sie die Beitragszahlung nicht wieder auf, stellen wir Ihre Versiche- rung beitragsfrei. Es gelten die Absätze 4 bis 12 entspre- chend. Die Option „Beitragspause“ kann für Sie Nachteile haben. Ein vorhandenes Ansammlungsguthaben bzw. die Anzahl vorhandener Fondsanteile reduziert sich. Nach Beendigung der Beitragspause setzt die Pflicht zur Beitragszahlung der Versicherung in der vereinbarten Höhe wieder ein.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und