Common use of Beitragspflicht Clause in Contracts

Beitragspflicht. 1. Wer der Pensionskasse beitritt, muss alle Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen und alle Guthaben aus Freizügigkeitskonten und –policen in die Pensionskasse einbringen. Die Pensionskasse schreibt diese am Eingangsdatum dem Alterskonto gut und verzinst sie. 2. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und der Versicherten beginnt am 1. des Monats, in dem der Versicherte in die Pensionskasse aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme am 16. eines Monats oder später, beginnt die Beitragspflicht am 1. des folgenden Monats. 3. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung. 4. Die Beitragspflicht endet, wenn: a. Der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, vorbehalten bleibt die Weiterfüh- rung der Versicherung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, b. der Versicherungsschutz endet, oder c. der Versicherte stirbt. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung nach Artikel 15. 5. Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. dem Sparbeitrag (Altersgutschriften), b. dem Risikobeitrag, c. dem Verwaltungskostenbeitrag. 6. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge der Versicherten vom Lohn oder vom Lohnersatz ab und über- weist sie zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Pensionskasse. 7. Der Arbeitgeber erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hier- für geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven, die in der Pensionskassenrechnung gesondert aus- gewiesen sind. 8. Der Selbständigerwerbende erbringt alle Beiträge aus eigenen Mitteln.

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Beitragspflicht. 1. Wer Die Beitragspflicht beginnt mit der Pensionskasse beitritt, muss alle Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen und alle Guthaben aus Freizügigkeitskonten und –policen Aufnahme in die Pensionskasse einbringenund dauert bis zum Austritt aus der Pensionskasse infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Tod des Versicherten oder dem Erreichen des Referenzalters ist. Die Pensionskasse schreibt diese am Eingangsdatum Für den Aufnahme- und Austrittsmonat sind die Beiträge voll geschuldet, sofern der Eintritt bis und mit dem Alterskonto gut und verzinst sie. 215. Die Beitragspflicht oder der Arbeitgeber und der Versicherten beginnt am 1. des Monats, in Austritt nach dem der Versicherte in die Pensionskasse aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme am 1615. eines Monats oder später, beginnt erfolgt. Bei der Weiterführung der Vorsorge besteht die Beitragspflicht am 1gemäss diesem Artikel sowohl für den versicherten Mitarbeiter als auch die Firma auf dem massgebenden bzw. des folgenden Monats. 3versicherten Lohn gemäss Art. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung. 411b weiter. Wird der versicherte Mitarbeiter arbeitsunfähig, werden nach Ablauf der vollen Lohnzahlung bzw. entsprechender Lohnersatzleistungen, der versicherte Mitarbeiter und der Arbeitgeber von der Beitragszahlung befreit. Die Beitragspflicht endetBeitragsbefreiung wird gewährt, wenn: a. Der Versicherte solange die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Invalidität besteht, längstens bis zum Referenzalter. Wird das ordentliche Rücktrittsalter erreichtArbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aber vor Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Pensionskasse aufgelöst, vorbehalten bleibt die Weiterfüh- rung wird das Altersguthaben rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Versicherung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, b. der Versicherungsschutz endet, oder c. der Versicherte stirbt. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung nach Artikel 15. 5Auflösung des Arbeitsverhältnisses beitragsfrei fortgeführt. Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. Beitragsbefreiung für den versicherten Mitarbeiter beruht dabei in jedem Fall auf dem Sparbeitrag Standard Beitrag. Für einen teilweise invaliden versicherten Mitarbeiter tritt eine teilweise Beitragsbefreiung ein. Dabei entspricht der Grad der Beitragsbefreiung der Invaliden- rentenberechtigung (Altersgutschriften), b. dem Risikobeitrag, c. dem Verwaltungskostenbeitragin Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 34. 6. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge der Versicherten vom Lohn oder vom Lohnersatz ab und über- weist sie zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der Pensionskasse. 7. Der Arbeitgeber erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hier- für geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven, die in der Pensionskassenrechnung gesondert aus- gewiesen sind. 8. Der Selbständigerwerbende erbringt alle Beiträge aus eigenen Mitteln.

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Beitragspflicht. 1. Wer der Pensionskasse beitritt, muss alle Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen 1 Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und alle Guthaben aus Freizügigkeitskonten und –policen den Versicherten beginnt mit dem ersten Tag des Eintrittsmonats in die Pensionskasse einbringenund endet am Ende desjenigen Monats, für den zum letzten Mal vom Arbeitgeber der Lohn bzw. Die Pensionskasse schreibt diese Lohnersatz ausgerichtet wird, spätestens jedoch am Eingangsdatum dem Alterskonto gut und verzinst sie. 2. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und der Versicherten beginnt am 1. Ende des Monats, in dem der Versicherte in die Pensionskasse aufgenommen das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird. Erfolgt die Aufnahme am 16. eines Monats oder später, beginnt die Beitragspflicht am 1. des folgenden Monats. 3. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung. 4. Die Beitragspflicht endet, wenn: a. Der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, vorbehalten bleibt die Weiterfüh- rung Im Todesfall zählt der Versicherung nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, b. der Versicherungsschutz endet, oder c. der Versicherte stirbtTodesmonat. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung nach Artikel 15gemäss Art. 31. 5. 2 Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. dem Sparbeitrag (Altersgutschriften), b. dem Risikobeitrag, c. dem Verwaltungskostenbeitrag. 6. Der des Versicherten werden durch den Arbeitgeber zieht die Beiträge der Versicherten vom Lohn massgebenden Jahreslohn oder vom Lohnersatz ab von Lohnersatzleistungen (= Lohnfortzahlung, Unfall- und/oder Krankentaggeld) abgezogen und über- weist sie monatlich, zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers Arbeitgebers, der PensionskassePensionskasse überwiesen. 73 Bei Teilinvalidität vermindert sich die Beitragspflicht auf den Teil des versicherten Lohns, der infolge Erwerbstätigkeit weiter zu versichern ist. 4 Während der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung bzw. des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- und/oder Unfallversicherung) sind die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers weiterhin auf dem letzten, unmittelbar vor Fälligkeit der Lohnersatzleistungen, festgelegten versicherten Lohn zu entrichten. 5 Der Arbeitgeber erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hier- für hierfür geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven, die in der Pensionskassenrechnung gesondert aus- gewiesen sind. 86 Für die Beiträge während der freiwilligen Weiterversicherung gemäss Art. Der Selbständigerwerbende erbringt alle Beiträge aus eigenen Mitteln47a BVG sind die Bestimmungen in Art. 9a massgebend.

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