Beitragsrückgewähr Musterklauseln

Beitragsrückgewähr. 6.1 War der Versicherungswert für die abgelaufene Versiche- rungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Mona- ten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf den Mehrbetrag der Versicherungs- summe gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des Jahresbeitrages rückvergütet. 6.2 Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur antei- lig ersetzt. Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versiche- 6.3 Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versi- cherungsjahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne der Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben.
Beitragsrückgewähr. Ist die Todesfall-Leistung Beitragsrückgewähr vereinbart und stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, erbringen wir als Todesfall-Leistung alle gezahlten Beiträge, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus und gegebenenfalls einge- schlossene Zusatzversicherungen, mindestens jedoch das Vertragsguthaben. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als die ver- einbarte Ansparphase, wird die Todesfall-Leistung vor Ren- tenbeginn zum Monatsersten, der auf das Ende der Versiche- rungsperiode der letzten Beitragsfälligkeit folgt, auf das Ver- tragsguthaben umgestellt. Dies gilt nicht bei Versicherungs- verträgen gegen Einmalbeitrag. Mit Auszahlung der Todesfall-Leistung Vertragsguthaben oder Beitragsrückgewähr endet der Versicherungsvertrag.
Beitragsrückgewähr. Vor Rentenbeginn zahlen wir bei Tod der versicherten Person das Deckungskapital der Hauptversicherung zum Todeszeitpunkt, mindestens die Summe der für die Hauptversicherung gezahlten Beiträge ohne Zinsen zurück.
Beitragsrückgewähr. Wenn Sie als Todesfallleistung die Beitragsrückgewähr vereinbart haben, so errechnet sich das Hinterbliebenenkapital aus • den unverzinsten eingezahlten Beiträgen, • ohne Beiträge für etwa eingeschlossene (Komfort) Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen und • ohne Zuschläge für unterjährige Zahlungsweise.
Beitragsrückgewähr. Wenn Sie als Todesfallleistung die Beitragsrückgewähr vereinbart haben, zahlen wir • die unverzinsten eingezahlten Beiträge, • ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Unfall- bzw. (Komfort) Berufs- unfähigkeits-Zusatzversicherungen und • ohne Zuschläge für unterjährige Zahlungsweise zurück.
Beitragsrückgewähr. Wenn Sie als Todesfallleistung die Beitragsrückgewähr vereinbart haben, zahlen wir die unverzinsten eingezahlten Beiträge.
Beitragsrückgewähr ist eine vertraglich vereinbarte Todesfallleistung, die bei Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn fällig wird. Dabei werden die gezahlten Beiträge unver- zinst, aber inklusive einer etwa angefallenen Überschussbeteiligung, ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen und ohne Zuschläge für unterjährige Zahlungsweise zurückgezahlt. ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Zahlt eine dritte Person die Beiträge, erwirbt diese hierdurch keine Rechte aus dem Vertrag. Bei steuerlich geförderten Verträgen (Direkt- versicherung und Basis-Rente) ist eine Zahlung des Beitrags durch Dritte in der Regel nicht möglich. ist der vertraglich vereinbarte Zeitraum, in dem Beiträge zu zahlen sind. sind der Wert, der entsteht, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über deren Buchwert liegt. Der Buchwert der Kapitalanlagen wird im Geschäftsbericht ausgewiesen.
Beitragsrückgewähr. Bei Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder bei Eintritt des Todes innerhalb der Wartezeit werden die gezahlten Beiträge auf Antrag an die Anspruchsberechtigten aus- gezahlt. Anspruchsberechtigt ist das persönliche Mitglied selbst bzw. im Todesfall die erbberechtigten Hinterbliebenen. Nach dem Ermessen der HPK kann die Auszahlung im Todesfall an den überlebenden Ehegatten oder, sofern kein Ehegatte vorhanden ist, zu gleichen Teilen an die Kinder oder, sofern keine Kinder vorhanden sind, zu gleichen Teilen an die Eltern erfolgen. Der Anspruch gegenüber der HPK er- lischt mit der Auszahlung.
Beitragsrückgewähr. Ist als Todesfall-Leistung Beitragsrückgewähr vereinbart und stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, werden alle gezahlten Beiträge, mit Ausnahme von gegebenenfalls ver- einbarten Risikozuschlägen und von Beiträgen für eine Be- rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche- rung, für eine Rente an Hinterbliebene nach Nummer 2.8 ver- wendet, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

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  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.