Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien einigenausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten zweiten Monats in Kraft, nachdem seine nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen der Annahme der Beitritts- bedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sindin Kraft, je nachdem, welcher wobei der spätere Zeitpunkt der spätere massgebende ist.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen Ab- kommen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigenwenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.
2. Für einen beitretenden In einem beigetretenen Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien einigenauszuhandeln. Die Beitrittsurkunde Bei- trittsurkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.
2. Für einen beitretenden In einem beigetretenen Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Interim Agreement, Interim Agreement, Interim Agreement
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen Ab- kommen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigenwenn der Gemischte Ausschuss dem Beitritt durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde Bei- tritts-Urkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.
2. Für einen beitretenden In einem beigetretenen Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wirdist, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigenwenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde Bei- trittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden In einem beigetretenen Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wirdist, kann vorbehältlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch Gemischten Ausschusses und zu den Gemischten Ausschuss in diesem Beschluss fest- gelegten Bedingungen diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wirdist, kann vorbehältlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch Gemischten Ausschusses und zu den Gemischten Ausschuss in diesem Beschluss fest- gelegten Bedingungen diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats Mo- nats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien einigenausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegthin- terlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten zweiten Monats in Kraft, nachdem seine nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen der Annahme der Beitrittsbe- dingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sindin Kraft, je nachdem, welcher wobei der spätere Zeitpunkt der spätere massgebende ist.
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Samples: Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. ) Jeder Staat, der Mitglied neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wirdkann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch die zwischen dem beitretenden Staat und den Gemischten Ausschuss betroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigenbei- treten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. ) Für einen beitretenden Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Zustimmung der bestehenden Parteien zu den Beitrittsbestimmungen und -bedingungen in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigenwenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde Bei- trittsurkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.
2. Für einen beitretenden In einem beigetretenen Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Abkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss Ausschusses diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegtBedin- gungen für den Beitritt sind zwischen dem beitretenden Staat und den Parteien dieses Abkommens auszuhandeln.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Beitrittsurkunden in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wirdkann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch die zwischen dem beitretenden Staat und den Gemischten Ausschuss betroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Zustimmung der bestehenden Parteien zu den Beitrittsbestimmungen und -bedingungen in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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Samples: Freihandelsabkommen
Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitglied Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien einigenausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten zweiten Monats in Kraft, nachdem seine nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedin- gungen der Annahme der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sindin Kraft, je nachdem, welcher wobei der spätere Zeitpunkt der spätere massgebende ist.
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Samples: Freihandelsabkommen