Common use of Beitritt Clause in Contracts

Beitritt. 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen Ab- kommen beitreten, die zwischen wenn der Gemischte Ausschuss dem beitretenden Staat und durch Beschluss zustimmt, unter den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenin diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Mitgliedstaat Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehaltlich vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen sich die Vertragsparteien ausgehandelt werdeneinigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann vorbehaltlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch Gemischten Ausschusses und zu den Gemischten Ausschuss in diesem Beschluss fest- gelegten Bedingungen diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die . Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenbetroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenauszuhandeln. Die Beitrittsurkunde Bei- trittsurkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen Ab- kommen beitreten, die zwischen wenn der Gemischte Ausschuss dem beitretenden Staat Beitritt durch Beschluss zustimmt und zu den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenin diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde Bei- tritts-Urkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenVertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde Bei- trittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenVertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde Bei- trittsurkunde wird beim Depositar Depositarstaat hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegthin- terlegt.

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Beitritt. 1. Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch Gemischten Ausschusses und zu den Gemischten Ausschuss in diesem Abkommen zu Bedingungen beitretenBeschluss festgelegten Bedingungen, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenbetroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

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Beitritt. 1. ) Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch Gemischten Ausschusses und zu den Gemischten Ausschuss in diesem Abkommen zu Bedingungen beitretenBeschluss festgelegten Bedingungen, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werdenbetroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen bei- treten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

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Beitritt. 1. Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann vorbehaltlich der Genehmigung auf Beschluss des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss Ausschusses diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die . Die Bedin- gungen für den Beitritt sind zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegtParteien dieses Abkommens auszuhandeln.

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