Beitritt. (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert. (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Privat Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung
Beitritt. (1) Die 1Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der 2Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter ge- eigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens Unter- nehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat 1Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine 2Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn 3Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert dokumentiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter geeig- neter Weise bekannt gegeben. Das 4Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten Ver- sicherten über die Rücknahme informieren.
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Samples: Berufsunfähigkeitsversicherung
Beitritt. (1) Die 1Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der 2Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden wer- den über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt Internet- auftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost Ver- tragspost in Textform informiert.
(3) Hat 1Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln Verhaltensre- geln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme 2Eine Rück- nahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber gegen- über dem GDV. Wenn 3Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert dokumentiert und in Form einer aktualisierten aktuali- sierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das 4Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
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Samples: Rechtsschutzversicherung