Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legt.
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Samples: www.lexfind.ch, www.b-safe.ch
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegtUnterzeichnung auf- liegt, Staaten, Namibia, Namibia vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legtVerwahrer hinterlegt.
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Samples: www.bmuv.de, www.qrb-bw.de
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung Unterzeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, Namibia vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legtVerwahrer hinterlegt.
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Samples: waste-move.eu
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legthinterlegt.
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Samples: fedlex.data.admin.ch