Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legt. (2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. (3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegtUnterzeichnung auf- liegt, Staaten, Namibia, Namibia vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legtVerwahrer hinterlegt.
(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten Zuständigkei- ten mit.
(3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Integra- tion Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung
Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legthinterlegt.
(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche we- sentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen poli- tischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
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Beitritt. (1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter- zeichnung Unterzeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, Namibia vertreten durch den Rat der Vereinten Natio- nen Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter- legtVerwahrer hinterlegt.
(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen Or- ganisationen teilen dem Depositar Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
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