Beizug von Dritten Musterklauseln

Beizug von Dritten. Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte zur Leistungs- erbringung beizuziehen. Der Kunde wird in geeigneter Form darüber informiert. Die Leistungserbringerin haftet für die ge- hörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.
Beizug von Dritten. Die AEK ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizu- ziehen. Der Kunde wird in geeigneter Form darüber infor- miert. Die AEK haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.
Beizug von Dritten. 5.1 Die Firma darf Dritte (Subunternehmen) nur mit Genehmi- gung von SIX beiziehen. Die Firma bleibt jedoch trotz Genehmi- gung gegenüber der SIX für den Service verantwortlich.
Beizug von Dritten. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, darf TA Dritte ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen.
Beizug von Dritten. 4.1 Der Beizug von Dritten (z.B. freie Mitarbeiter, Spezialisten, usw.) für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustim- mung der SBB AG.
Beizug von Dritten. 4.1 Die Firma darf Dritte (Subunternehmen) nur mit Genehmi- gung von SIX beiziehen und bleibt gegenüber SIX für das Werk vollumfänglich verantwortlich, wie wenn sie die Leistung selber erbringen würde.
Beizug von Dritten. 6.1 Die Firma darf Dritte (Subunternehmen) nur mit Genehmi- gung durch SIX beiziehen und bleibt gegenüber SIX vollumfäng- lich verantwortlich für die Erfüllung des Vertrages.
Beizug von Dritten. 4.1 Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers.
Beizug von Dritten. 10.1. LG ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder an Dritte zu übertragen.
Beizug von Dritten. Die BKW ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Die BKW haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.