Beizug von Dritten Musterklauseln

Beizug von Dritten. Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte zur Leistungs- erbringung beizuziehen. Der Kunde wird in geeigneter Form darüber informiert. Die Leistungserbringerin haftet für die ge- hörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.
Beizug von Dritten. 4.1 Die Firma darf Dritte (Subunternehmen) nur mit Genehmi- gung von SIX beiziehen und bleibt gegenüber SIX für das Werk vollumfänglich verantwortlich, wie wenn sie die Leistung selber erbringen würde. 4.2 SIX kann die Firma zum Beizug eines Dritten verpflichten. In diesem Fall trägt SIX die Folgen für dessen mangelhafte Leis- tungen, wenn die Firma beweist, dass sie den Dritten richtig eingesetzt und gehörig beaufsichtigt hat. 4.3 Beinhaltet die vereinbarte werkvertragliche Leistung eine Datenauftragsverarbeitung, gewährleistet die Firma ab Mai 2018, dass der Subunternehmer die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen implementiert hat und über das notwendige Wissen verfügt, um die EU- Datenschutzgrundverordnung einhalten zu können. Der Subun- ternehmer und alle seine in die Vertragserfüllung involvierten Mitarbeiter und allfällig beigezogene Drittpersonen sind zudem vorgängig vertraglich zur Einhaltung der Vertraulichkeit und weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz zu verpflichten.
Beizug von Dritten. Die AEK ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizu- ziehen. Der Kunde wird in geeigneter Form darüber infor- miert. Die AEK haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.
Beizug von Dritten. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, darf TA Dritte ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen.
Beizug von Dritten. 4.1 Der Beizug von Dritten (z.B. freie Mitarbeiter, Spezialisten, usw.) für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustim- mung der SBB AG. 4.2 In ihren Verträgen mit Dritten übernimmt die Firma alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SBB AG er- forderlich sind. 4.3 Die von der Firma zur Vertragserfüllung bei- gezogenen Dritten gelten in jedem Falle als deren Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung der SBB AG zum Bei- zug von Dritten bzw. die Kenntnisnahme vom Beizug lässt die Haftung der Firma aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
Beizug von Dritten. 6.1 Die Firma darf Dritte (Subunternehmen) nur mit Genehmi- gung durch SIX beiziehen und bleibt gegenüber SIX vollumfäng- lich verantwortlich für die Erfüllung des Vertrages. 6.2 SIX kann die Firma zum Beizug eines Dritten verpflichten. In diesem Fall trägt SIX die Folgen für dessen mangelhafte Leis- tungen, wenn die Firma beweist, dass sie den Dritten richtig eingesetzt und gehörig beaufsichtigt hat.
Beizug von Dritten. 10.1. LG ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder an Dritte zu übertragen. 10.2. LG ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden Verträge mit Dritten abzuschliessen, soweit die diesbezüglichen Kosten in der Offerte mit enthal- ten sind.
Beizug von Dritten. Die BKW ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Die BKW haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.
Beizug von Dritten. 5.1 Die Firma darf Dritte (Subunternehmen) nur mit Genehmi- gung von SIX beiziehen. Die Firma bleibt jedoch trotz Genehmi- gung gegenüber der SIX für den Service verantwortlich. 5.2 Beinhaltet die vereinbarte Dienstleistung eine Datenauf- tragsverarbeitung, muss die Firma zudem vorgängig belegen, dass der Subunternehmer die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen implementiert hat und über das notwendige Wissen verfügt, um die EU- Datenschutzgrundverordnung einhalten zu können. Der Subun- ternehmer und alle seine in die Vertragserbringung involvierten Mitarbeiter und allfällig beigezogene Drittpersonen sind zudem vorgängig vertraglich zur Einhaltung der Vertraulichkeit und der weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz zu verpflichten. 5.3 SIX kann die Firma zum Beizug eines Dritten verpflichten. In diesem Fall trägt SIX die Folgen für dessen mangelhaften Ser- vice, wenn die Firma beweist, dass sie den Dritten richtig einge- setzt und gehörig beaufsichtigt hat.
Beizug von Dritten. Die ISP ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizu- ziehen. Der Kunde wird in geeigneter Form darüber infor- miert. Die ISP haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.