Common use of Beratungsleistung Clause in Contracts

Beratungsleistung. Die Leistung beinhaltet die Beratung der oder des Versicherten und anderer an der Ver- sorgung Beteiligter (Zugehörige und andere involvierte Leistungserbringer) nach persön- licher Inaugenscheinnahme der oder des Versicherten und ihres oder seines Versor- gungsumfeldes (siehe Erstkontakt Abs. 6). Nach erfolgter Inaugenscheinnahme kann die Beratung anderer involvierter Leistungserbringer auch telefonisch erbracht werden. Sie hat empfehlenden Charakter. Die Behandlungsverantwortung bleibt vollumfänglich bei den involvierten Leistungserbringern der allgemeinen Palliativversorgung. Das Ergebnis der Beratung ist im Sinne einer Handlungsempfehlung schriftlich zu dokumentieren.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Beratungsleistung. Die Leistung beinhaltet die Beratung der oder des Versicherten und anderer an der Ver- sorgung Beteiligter (Zugehörige und andere involvierte Leistungserbringer) nach persön- licher persönli- cher Inaugenscheinnahme der oder des Versicherten und ihres oder seines Versor- gungsumfeldes (siehe Erstkontakt Abs. 6)Versorgungs- umfeldes. Nach erfolgter Inaugenscheinnahme kann die Beratung anderer involvierter Leistungserbringer auch telefonisch erbracht werden. Sie hat empfehlenden Charakter. Die Behandlungsverantwortung bleibt vollumfänglich bei den involvierten Leistungserbringern Leistungser- bringern der allgemeinen Palliativversorgung. Das Ergebnis der Beratung ist im Sinne einer ei- ner Handlungsempfehlung schriftlich zu dokumentieren.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Beratungsleistung. Die Leistung beinhaltet die Beratung der oder des Versicherten und anderer an der Ver- sorgung Versorgung Beteiligter (Zugehörige und andere involvierte Leistungserbringer) nach persön- licher persönlicher Inaugenscheinnahme der oder des Versicherten und ihres oder seines Versor- gungsumfeldes (siehe Erstkontakt Abs. 6)Versorgungsumfeldes. Nach erfolgter Inaugenscheinnahme kann die Beratung anderer ande- rer involvierter Leistungserbringer auch telefonisch erbracht werden. Sie hat empfehlenden emp- fehlenden Charakter. Die Behandlungsverantwortung bleibt vollumfänglich bei den involvierten Leistungserbringern der allgemeinen Palliativversorgung. Das Ergebnis der Beratung ist im Sinne einer Handlungsempfehlung schriftlich zu dokumentieren.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V