Berechnung der Entschädigung. Die Gesellschaft tritt im Fall eines gedeckten Schadensfalls gemäß der abgeschlossenen Formel und vereinbarten Versicherungssummen ein, die in den Persönlichen Bedingungen aufgeführt sind: Die Gesellschaft verpflichtet sich, das Todesfallkapital auszuzahlen, sofern der Versicherte innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalldatum verstirbt. Das Kapital wird innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Todesfeststellung und dem Erhalt der von der Gesellschaft angeforderten Belege ausgezahlt. Tritt der Tod nach der Auszahlung von Entschädigungen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ein, so werden die hierfür ausgezahlten Beträge von der im Todesfall geschuldeten Leistung abgezogen. Dieses Todesfallkapital wird gezahlt: ◼ zugunsten des weder geschiedenen noch gerichtlich getrennt lebenden Ehepartners; ◼ falls es keinen solchen Ehepartner gibt, zugunsten der ehelichen, adoptierten oder anerkannten unehelichen Kinder oder an deren Stelle an deren Kinder; ◼ falls es keine solchen Kinder gibt, zugunsten anderer Begünstigten, die der Versicherte gegebenenfalls bezeichnet hat; ◼ falls es keine solchen Begünstigten gibt, zugunsten seines Vaters und/oder seiner Mutter; ◼ falls es keinen überlebenden Elternteil gibt, zu gleichen Anteilen zugunsten seiner Verwandten in aufsteigender Linie bis zum zweiten Grad; ◼ falls es keine überlebenden Verwandten in aufsteigender Linie bis zum zweiten Grad gibt, zugunsten von deren gesetzlichen Erben. ◼ Die Gesellschaft verpflichtet sich, die mit dem Erwerbsunfähigkeitssatz multiplizierte Versicherungssumme auszuzahlen. ◼ Die Entschädigung verringert sich um die Hälfte, falls sich der Erwerbsunfähigkeitssatz auf unter 5 % beläuft, und um ein Viertel, falls er zwischen 5 % und 10 % liegt. ◼ Die im Todesfall und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Entschädigungen sind nicht miteinander kumulierbar. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit: ◼ Die Gesellschaft verpflichtet sich, ab dem 1. Tag der Erwerbsunfähigkeit und in dem Fall, dass die Dauer der Erwerbsunfähigkeit über sieben Tage ab dem Unfall beträgt und dass die Erwerbsunfähigkeit bei mindestens 50 % liegt: Tagegeld in Höhe von 90 % der vertraglichen Vergütung geteilt durch 365 Tage anteilig zum Satz der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit. Die Gesellschaft tritt maximal drei Jahre ab dem Datum des Unfalls ein. ◼ Die Gesellschaft erstattet bis in Höhe von 6.500€ (nicht indexiert) und bis zur Konsolidierung die Arzt-, Behandlungs-, Krankenwagen-, Arzneimittel-, Krankenhaus-, Rehabilitations-, Prothesen- und Orthopädiekosten. Die Entschädigung der Gesellschaft beschränkt sich jedoch je Leistung auf den im Rahmen der Gesetze und Bestimmungen zu Arbeitsunfällen berücksichtigten Betrag nach Abzug der Entschädigung durch ein Organ der Sozialversicherung, einer Vorsorgekasse oder jeder anderen vergleichbaren Stelle. Außer in Bezug auf Arztkosten verzichtet die Gesellschaft auf jeden Regress gegen jegliche haftbaren Dritten.
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