Bereicherungsverbot Musterklauseln

Bereicherungsverbot. Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche- rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs- verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf- wendungen nicht übersteigen.
Bereicherungsverbot. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für den- selben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dieser Versicherung in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versicherungsverträgen insgesamt nicht höher ist als der entstandene Schaden.
Bereicherungsverbot. Auswärtigen Am ts für den Aufenthaltsort der versicherten Person Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen bestand oder - nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisew arnung des Auswärtigen Am ts für den Aufenthaltsort der versicherten Person Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,darf die Gesamter- stattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. ausgesprochen w ird und die versicherte Person den Aufenthaltsort nicht unverzüglich verlässt,obw ohl für sie die M öglichkeit hierzu besteht. VQ 156 02.11.2021
Bereicherungsverbot a) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. b) Erlangt der Versicherungsnehmer oder, falls die Versicherung zu- gunsten eines Dritten abgeschlossen wurde, der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dieser Versicherung in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versicherungsver- trägen insgesamt nicht höher ist als sein Schaden. Die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag zur vorsätzlichen Überversicherung bleiben davon unberührt. c) Die Versicherungssumme ist der höchste auszahlbare Schaden- ersatzbetrag. d) Der Versicherer leistet Entschädigung höchstens bis zur maß- geblichen Versicherungssumme oder vereinbarten Entschädi- gungsgrenze (vgl. Nr. 3). Die Entschädigungsleistung und/oder die Schadenquote werden um die vereinbarten Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen (vgl. Nr. 3) gekürzt und/oder auf eine Höchstentschädigung (vgl. Nr. 3) begrenzt. Verwertungserlöse werden auf die Entschädigung angerechnet.
Bereicherungsverbot. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der versicherten Gesellschaft und/oder zu einer Bereicherung innerhalb des Konzerns der Versicherungsnehmerin führen. Zusätzlicher Betriebsgewinn, den eine (auch andere) versicherte Gesellschaft nicht später als 6 Monate nach der ersten Beeinträchtigung des Computer-Systems einer versicherten Gesellschaft erzielt und der im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Computer-Systems einer versicherten Gesellschaft steht, mindert den nach den vorstehenden Kriterien errechneten Betriebsunterbrechungsschaden.
Bereicherungsverbot. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Eine Entschädigung wird nur in dem Umfang geleistet, soweit dies rechtlich notwendig ist oder wirtschaftlich begründet ist. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Zuwendungen haben gemäß Abschnitt A § 9 AVB-BS der Continentale Vorrang.
Bereicherungsverbot. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherten und/oder zu einer Bereicherung inner- halb des Konzerns des Versicherten führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Betriebsunterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.

Related to Bereicherungsverbot

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Datenspeicherung Während der Nutzung können Daten auf dem Gerät gespeichert werden. Vor der Rückgabe sind diese von den Lernenden vollständig zu löschen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.