Bereicherungsverbot Musterklauseln

Bereicherungsverbot. Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche- rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs- verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf- wendungen nicht übersteigen.
Bereicherungsverbot. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für den- selben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dieser Versicherung in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versicherungsverträgen insgesamt nicht höher ist als der entstandene Schaden.
Bereicherungsverbot. Auswärtigen Am ts für den Aufenthaltsort der versicherten Person Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen bestand oder - nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisew arnung des Auswärtigen Am ts für den Aufenthaltsort der versicherten Person Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,darf die Gesamter- stattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. ausgesprochen w ird und die versicherte Person den Aufenthaltsort nicht unverzüglich verlässt,obw ohl für sie die M öglichkeit hierzu besteht. VQ 156 15.04.2019
Bereicherungsverbot a) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Bereicherungsverbot. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der versicherten Gesellschaft und/oder zu einer Bereicherung innerhalb des Konzerns der Versicherungsnehmerin führen. Zusätzlicher Betriebsgewinn, den eine (auch andere) versicherte Gesellschaft nicht später als 6 Monate nach der ersten Beeinträchtigung des Computer-Systems einer versicherten Gesellschaft erzielt und der im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Computer-Systems einer versicherten Gesellschaft steht, mindert den nach den vorstehenden Kriterien errechneten Betriebsunterbrechungsschaden.
Bereicherungsverbot. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherten und/oder zu einer Bereicherung inner- halb des Konzerns des Versicherten führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Betriebsunterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
Bereicherungsverbot. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Eine Entschädigung wird nur in dem Umfang geleistet, soweit dies rechtlich notwendig ist oder wirtschaftlich begründet ist. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Zuwendungen haben gemäß Abschnitt A § 9 AVB-BS der Continentale Vorrang.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, ein langfristiges Kapitalwachstum zu erzielen, indem er vornehmlich in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere von Unternehmen weltweit investiert. Der Fonds verwendet verschiedene auf statistischen und numerischen Analysen basierende quantitative Techniken einschließlich maschinelles Lernen, wobei ein der Verwaltungsgesellschaft gehörender Algorithmus aus umfangreichen Eingabedatenvolumen lernen und Prognosen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung von Aktienkursen erstellen kann. Der Anlageverwalter, der zur Entwicklung des Algorithmus beitrug, wird in Bezug auf die Titelauswahl und den Portfolioaufbau einen disziplinierten und rigorosen Ansatz verfolgen. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC World Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Der Anlageverwalter versucht, das Risiko erheblicher Wertveränderungen des Fonds im Vergleich zur Benchmark zu reduzieren. Längerfristig wird die potenzielle Wertveränderung des Fonds (gemessen an der erwarteten Volatilität) unter normalen Umständen voraussichtlich die potenzielle Wertveränderung der Benchmark nicht übersteigen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus aller Welt, die ein Engagement in Schwellenmärkte bieten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte illiquide werden, was den Anlageverwalter zwingen würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Potentielle Anleger sollten den Risikofaktor „Operatives Risiko“ im Abschnitt „Allgemeine Risikofaktoren“ beachten. Sie finden dort Informationen zu den mit dem Fonds verbundenen operativen Risiken. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.