Berechnung der Leistung. A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Berechnung der Leistung. A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versi- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidi- tät.
Berechnung der Leistung. A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Berechnung der Leistung. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.
Berechnung der Leistung. Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Berechnung der Leistung. 1.3.1 Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der Versicherungssumme.
1.3.2 Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität.
1.3.3 Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile oder Sinnes- organe gelten ausschließlich folgende feste Invaliditätsgrade der Gliedertaxe: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % Ring-, Mittel- oder kleiner Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % Eine große Zehe 5 % Eine andere Zehe 2 % Kompletter Verlust der Stimme 50 % Ein Auge 50 % Gehörverlust auf einem Ohr 30 % Geruchsverlust 10 % Geschmacksverlust 5 % Niere 15 % Milz 10 %
Berechnung der Leistung. A.4.6.1.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung ist der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane.
Berechnung der Leistung. Das Invaliditätskapital setzt sich zusammen aus • bei Kollektivanlagen: - dem Verkaufserlös der jeweiligen Anteile an Kollektiv- anlagen sowie allfälliger liquider Mittel einer versicherten Person und - dem allenfalls zusätzlich versicherten Invaliditätskapital. Die Höhe des zusätzlich versicherten Invaliditätskapitals ist im Vorsorgeplan festgelegt. • bei der Sparversicherung: - dem Altersguthaben - dem allenfalls zusätzlich versicherten Invaliditätskapital. Die Höhe des zusätzlich versicherten Invaliditätskapitals ist im Vorsorgeplan festgelegt Mit dem Bezug des Invaliditätskapitals sind alle reglemen- tarischen Ansprüche abgegolten.
Berechnung der Leistung. A.4.5.3 Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Inva- lidität.
Berechnung der Leistung. Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesund- heitsschäden bewusst in Kauf nimmt. Mitversichert sind auch