Bereitschaftszeiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um die Arbeit im Bedarfsfall selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
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Bereitschaftszeiten. 1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer Beschäftigte am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um die Arbeit im Bedarfsfall selbstständigdie Arbeit selbständig, ggf. gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen und aufzunehmen; in denen ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.Arbeitsleistung. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
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Bereitschaftszeiten. (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Arbeitnehmer Beschäftigte am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um die Arbeit im Bedarfsfall selbstständigdie Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht uner- heblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
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Bereitschaftszeiten. (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Be- darfsfall die Arbeit im Bedarfsfall selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
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